Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

Bild:
<< vorherige Seite

oder Gutsbezirks von dem mit der Eisenbahndirektion zu vereinbarenden Termin zu benachrichtigen. In dem Verhandlungstermin, in dem die Erschienenen mit ihren Erklärungen zu hören sind und die ganze Angelegenheit nach allen Richtungen eingehend zu erörtern und aufzuklären ist, sind die Beauftragten des Regierungspräsidenten und der Eisenbahndirektion nicht zur selbständigen Entscheidung befugt, es obliegt ihnen vielmehr lediglich als Kommissare des Ministers, die ministerielle Entscheidung vorzubereiten. Über die Verhandlung ist eine in alle Punkte eingehende Niederschrift aufzunehmen, die von den Beauftragten des Regierungspräsidenten und der Eisenbahndirektion gemeinsam zu vollziehen ist. Nach Erledigung der Verhandlungen hat der Regierungspräsident in einem an die Eisenbahndirektion zu richtenden Schreiben zu den Erklärungen seiner Beauftragten Stellung zu nehmen und die vorgelegten Entwurfstücke, nachdem die Pläne mit dem Prüfungsvermerk versehen sind, unter Beifügung der schriftlich oder zu Protokoll erhobenen Einwendungen an die Eisenbahndirektion zurückzugeben.

Nunmehr hat die Eisenbahndirektion die landespolizeilich geprüften Pläne dem Minister d. ö. A. zur vorläufigen Feststellung einzureichen. Sind Meinungsverschiedenheiten zwischen der Eisenbahndirektion und dem Regierungspräsidenten verblieben, so hat die Eisenbahndirektion ihre Stellung zu begründen. Ist die Angelegenheit bezüglich des dem Minister vorgelegten Materials zur Entscheidung reif, so entscheidet dieser, indem er zu den einzelnen Punkten Stellung nimmt und den Plan - erforderlichenfalls nach Vornahme der nötigen Änderungen - feststellt. Die Pläne gehen an die Eisenbahndirektion zurück. Diese und der Regierungspräsident erhalten von den zu den einzelnen Punkten getroffenen Entscheidungen Kenntnis. Der Regierungspräsident hat den Beteiligten, die Einwendungen erhoben hatten, von den sie berührenden Entscheidungen Mitteilung zu machen. Diese durch den Minister erfolgte Feststellung der Pläne ist insofern eine vorläufige, als sie im Enteignungsverfahren noch eine Abänderung erfahren kann. Bedarf es keines Enteignungs-Planfeststellungsverfahrens, so wird die zunächst als vorläufig bezeichnete Feststellung ohneweiters zu einer endgültigen.

Wenn nach dem so von dem Minister auf Grund der §§ 4 und 14 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 festgestellten Plan Änderungen an bestehenden Anlagen erforderlich werden, so sind diese als auf polizeilicher Verfügung beruhend zu erachten, gegen die der Rechtsweg nur darüber statthaft ist, ob ein Eingriff in Privatrechte vorliegt, für den Entschädigung zu gewähren ist. Die Wiederbeseitigung der in Frage kommenden Teile der Bahnanlage kann jedoch im Wege der gerichtlichen Klage nicht verlangt werden.

Wird für den vorläufig festgestellten Plan noch die Enteignung von Grundstücken erforderlich, so ist das förmliche Enteignungsverfahren einzuleiten.

Über die P. für Kleinbahnen sind im § 17 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 ähnliche Bestimmungen wie für Hauptbahnen getroffen; jedoch wird bei Kleinbahnen, nachdem über die etwa erhobenen Einwendungen beschlossen ist, der Plan durch den Regierungspräsidenten (im Landespolizeibezirk Berlin durch den Polizeipräsidenten in Berlin) im Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahndirektion festgestellt.

Wenn aus der beabsichtigten Kleinbahnanlage Nachteile oder erhebliche Belästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen Verkehrs nicht zu erwarten sind, kann - sofern es sich nicht um die Benutzung öffentlicher Wege mit Ausnahme städtischer Straßen handelt - der Minister d. ö. A. den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsetzung gestatten.

Der P. auf Grund des Kleinbahngesetzes bedarf es für Kleinbahnen nicht, wenn eine Planfestsetzung zum Zweck der Enteignung stattfindet. Diese Planfestsetzung zerfällt wiederum in eine vorläufige Feststellung des Bauplanes im Sinne des § 15 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874, die durch den Regierungspräsidenten unter Mitwirkung der Eisenbahndirektion, die die Pläne mit ihrem Prüfungsvermerk versieht, zu erfolgen hat, und in das darauffolgende Verfahren der P. zum Zweck der Enteignung nach §§ 18-22 des Enteignungsgesetzes (vgl. Erlaß d. preuß. Ministers d. ö. A. und des Innern vom 21. November 1900, IV A. 8025/III 18561).

Giese.


Planimeter s. Flächenmessungen.


Platzkarten, Anweisungen, auf Grund deren dem Reisenden ein bestimmter, numerierter Platz in einem Zug zugesichert wird. P. werden meist für Durchgangszüge ausgegeben, u. zw. ohne oder gegen Entrichtung einer besonderen Platzgebühr. In Deutschland wird solche nicht mehr erhoben (vgl. D-Züge, Luxuszüge, Pullmann, ferner: Personenzüge mit numerierten Plätzen auf amerikanischen Eisenbahnen. Arch. f. Ebw. 1892, S. 46).


Plombenkontrolle s. Güterabfertigung.


Plombierung (Verbleiung) (sealing, lead-stamping; plombage; chiusura di piomba). Der Plomben- (Blei-) Verschluß wird im Eisenbahnverkehr zu mehrfachen Zwecken verwendet, und

oder Gutsbezirks von dem mit der Eisenbahndirektion zu vereinbarenden Termin zu benachrichtigen. In dem Verhandlungstermin, in dem die Erschienenen mit ihren Erklärungen zu hören sind und die ganze Angelegenheit nach allen Richtungen eingehend zu erörtern und aufzuklären ist, sind die Beauftragten des Regierungspräsidenten und der Eisenbahndirektion nicht zur selbständigen Entscheidung befugt, es obliegt ihnen vielmehr lediglich als Kommissare des Ministers, die ministerielle Entscheidung vorzubereiten. Über die Verhandlung ist eine in alle Punkte eingehende Niederschrift aufzunehmen, die von den Beauftragten des Regierungspräsidenten und der Eisenbahndirektion gemeinsam zu vollziehen ist. Nach Erledigung der Verhandlungen hat der Regierungspräsident in einem an die Eisenbahndirektion zu richtenden Schreiben zu den Erklärungen seiner Beauftragten Stellung zu nehmen und die vorgelegten Entwurfstücke, nachdem die Pläne mit dem Prüfungsvermerk versehen sind, unter Beifügung der schriftlich oder zu Protokoll erhobenen Einwendungen an die Eisenbahndirektion zurückzugeben.

Nunmehr hat die Eisenbahndirektion die landespolizeilich geprüften Pläne dem Minister d. ö. A. zur vorläufigen Feststellung einzureichen. Sind Meinungsverschiedenheiten zwischen der Eisenbahndirektion und dem Regierungspräsidenten verblieben, so hat die Eisenbahndirektion ihre Stellung zu begründen. Ist die Angelegenheit bezüglich des dem Minister vorgelegten Materials zur Entscheidung reif, so entscheidet dieser, indem er zu den einzelnen Punkten Stellung nimmt und den Plan – erforderlichenfalls nach Vornahme der nötigen Änderungen – feststellt. Die Pläne gehen an die Eisenbahndirektion zurück. Diese und der Regierungspräsident erhalten von den zu den einzelnen Punkten getroffenen Entscheidungen Kenntnis. Der Regierungspräsident hat den Beteiligten, die Einwendungen erhoben hatten, von den sie berührenden Entscheidungen Mitteilung zu machen. Diese durch den Minister erfolgte Feststellung der Pläne ist insofern eine vorläufige, als sie im Enteignungsverfahren noch eine Abänderung erfahren kann. Bedarf es keines Enteignungs-Planfeststellungsverfahrens, so wird die zunächst als vorläufig bezeichnete Feststellung ohneweiters zu einer endgültigen.

Wenn nach dem so von dem Minister auf Grund der §§ 4 und 14 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 festgestellten Plan Änderungen an bestehenden Anlagen erforderlich werden, so sind diese als auf polizeilicher Verfügung beruhend zu erachten, gegen die der Rechtsweg nur darüber statthaft ist, ob ein Eingriff in Privatrechte vorliegt, für den Entschädigung zu gewähren ist. Die Wiederbeseitigung der in Frage kommenden Teile der Bahnanlage kann jedoch im Wege der gerichtlichen Klage nicht verlangt werden.

Wird für den vorläufig festgestellten Plan noch die Enteignung von Grundstücken erforderlich, so ist das förmliche Enteignungsverfahren einzuleiten.

Über die P. für Kleinbahnen sind im § 17 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 ähnliche Bestimmungen wie für Hauptbahnen getroffen; jedoch wird bei Kleinbahnen, nachdem über die etwa erhobenen Einwendungen beschlossen ist, der Plan durch den Regierungspräsidenten (im Landespolizeibezirk Berlin durch den Polizeipräsidenten in Berlin) im Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahndirektion festgestellt.

Wenn aus der beabsichtigten Kleinbahnanlage Nachteile oder erhebliche Belästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen Verkehrs nicht zu erwarten sind, kann – sofern es sich nicht um die Benutzung öffentlicher Wege mit Ausnahme städtischer Straßen handelt – der Minister d. ö. A. den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsetzung gestatten.

Der P. auf Grund des Kleinbahngesetzes bedarf es für Kleinbahnen nicht, wenn eine Planfestsetzung zum Zweck der Enteignung stattfindet. Diese Planfestsetzung zerfällt wiederum in eine vorläufige Feststellung des Bauplanes im Sinne des § 15 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874, die durch den Regierungspräsidenten unter Mitwirkung der Eisenbahndirektion, die die Pläne mit ihrem Prüfungsvermerk versieht, zu erfolgen hat, und in das darauffolgende Verfahren der P. zum Zweck der Enteignung nach §§ 18–22 des Enteignungsgesetzes (vgl. Erlaß d. preuß. Ministers d. ö. A. und des Innern vom 21. November 1900, IV A. 8025/III 18561).

Giese.


Planimeter s. Flächenmessungen.


Platzkarten, Anweisungen, auf Grund deren dem Reisenden ein bestimmter, numerierter Platz in einem Zug zugesichert wird. P. werden meist für Durchgangszüge ausgegeben, u. zw. ohne oder gegen Entrichtung einer besonderen Platzgebühr. In Deutschland wird solche nicht mehr erhoben (vgl. D-Züge, Luxuszüge, Pullmann, ferner: Personenzüge mit numerierten Plätzen auf amerikanischen Eisenbahnen. Arch. f. Ebw. 1892, S. 46).


Plombenkontrolle s. Güterabfertigung.


Plombierung (Verbleiung) (sealing, lead-stamping; plombage; chiusura di piomba). Der Plomben- (Blei-) Verschluß wird im Eisenbahnverkehr zu mehrfachen Zwecken verwendet, und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0097" n="85"/>
oder Gutsbezirks von dem mit der Eisenbahndirektion zu vereinbarenden Termin zu benachrichtigen. In dem Verhandlungstermin, in dem die Erschienenen mit ihren Erklärungen zu hören sind und die ganze Angelegenheit nach allen Richtungen eingehend zu erörtern und aufzuklären ist, sind die Beauftragten des Regierungspräsidenten und der Eisenbahndirektion nicht zur selbständigen Entscheidung befugt, es obliegt ihnen vielmehr lediglich als Kommissare des Ministers, die ministerielle Entscheidung vorzubereiten. Über die Verhandlung ist eine in alle Punkte eingehende Niederschrift aufzunehmen, die von den Beauftragten des Regierungspräsidenten und der Eisenbahndirektion gemeinsam zu vollziehen ist. Nach Erledigung der Verhandlungen hat der Regierungspräsident in einem an die Eisenbahndirektion zu richtenden Schreiben zu den Erklärungen seiner Beauftragten Stellung zu nehmen und die vorgelegten Entwurfstücke, nachdem die Pläne mit dem Prüfungsvermerk versehen sind, unter Beifügung der schriftlich oder zu Protokoll erhobenen Einwendungen an die Eisenbahndirektion zurückzugeben.</p><lb/>
          <p>Nunmehr hat die Eisenbahndirektion die landespolizeilich geprüften Pläne dem Minister d. ö. A. zur <hi rendition="#g">vorläufigen Feststellung</hi> einzureichen. Sind Meinungsverschiedenheiten zwischen der Eisenbahndirektion und dem Regierungspräsidenten verblieben, so hat die Eisenbahndirektion ihre Stellung zu begründen. Ist die Angelegenheit bezüglich des dem Minister vorgelegten Materials zur Entscheidung reif, so entscheidet dieser, indem er zu den einzelnen Punkten Stellung nimmt und den Plan &#x2013; erforderlichenfalls nach Vornahme der nötigen Änderungen &#x2013; feststellt. Die Pläne gehen an die Eisenbahndirektion zurück. Diese und der Regierungspräsident erhalten von den zu den einzelnen Punkten getroffenen Entscheidungen Kenntnis. Der Regierungspräsident hat den Beteiligten, die Einwendungen erhoben hatten, von den sie berührenden Entscheidungen Mitteilung zu machen. Diese durch den Minister erfolgte Feststellung der Pläne ist insofern eine vorläufige, als sie im Enteignungsverfahren noch eine Abänderung erfahren kann. Bedarf es keines Enteignungs-Planfeststellungsverfahrens, so wird die zunächst als vorläufig bezeichnete Feststellung ohneweiters zu einer <hi rendition="#g">endgültigen</hi>.</p><lb/>
          <p>Wenn nach dem so von dem Minister auf Grund der §§ 4 und 14 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 festgestellten Plan Änderungen an bestehenden Anlagen erforderlich werden, so sind diese als auf polizeilicher Verfügung beruhend zu erachten, gegen die der Rechtsweg nur darüber statthaft ist, ob ein Eingriff in Privatrechte vorliegt, für den Entschädigung zu gewähren ist. Die Wiederbeseitigung der in Frage kommenden Teile der Bahnanlage kann jedoch im Wege der gerichtlichen Klage nicht verlangt werden.</p><lb/>
          <p>Wird für den vorläufig festgestellten Plan noch die Enteignung von Grundstücken erforderlich, so ist das förmliche Enteignungsverfahren einzuleiten.</p><lb/>
          <p>Über die P. für <hi rendition="#g">Kleinbahnen</hi> sind im § 17 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 ähnliche Bestimmungen wie für Hauptbahnen getroffen; jedoch wird bei Kleinbahnen, nachdem über die etwa erhobenen Einwendungen beschlossen ist, der Plan durch den Regierungspräsidenten (im Landespolizeibezirk Berlin durch den Polizeipräsidenten in Berlin) im Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahndirektion festgestellt.</p><lb/>
          <p>Wenn aus der beabsichtigten Kleinbahnanlage Nachteile oder erhebliche Belästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen Verkehrs nicht zu erwarten sind, kann &#x2013; sofern es sich <hi rendition="#g">nicht</hi> um die Benutzung öffentlicher Wege mit Ausnahme städtischer Straßen handelt &#x2013; der Minister d. ö. A. den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsetzung gestatten.</p><lb/>
          <p>Der P. auf Grund des Kleinbahngesetzes bedarf es für Kleinbahnen nicht, wenn eine <hi rendition="#g">Planfestsetzung zum Zweck der Enteignung</hi> stattfindet. Diese Planfestsetzung zerfällt wiederum in eine <hi rendition="#g">vorläufige Feststellung des Bauplanes</hi> im Sinne des § 15 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874, die durch den Regierungspräsidenten unter Mitwirkung der Eisenbahndirektion, die die Pläne mit ihrem Prüfungsvermerk versieht, zu erfolgen hat, und in das darauffolgende Verfahren der P. <hi rendition="#g">zum Zweck der Enteignung</hi> nach §§ 18&#x2013;22 des Enteignungsgesetzes (vgl. Erlaß d. preuß. Ministers d. ö. A. und des Innern vom 21. November 1900, IV A. 8025/III 18561).</p><lb/>
          <p rendition="#right">Giese.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Planimeter</hi> s. Flächenmessungen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Platzkarten,</hi> Anweisungen, auf Grund deren dem Reisenden ein <hi rendition="#g">bestimmter</hi>, numerierter Platz in einem Zug zugesichert wird. P. werden meist für Durchgangszüge ausgegeben, u. zw. ohne oder gegen Entrichtung einer besonderen Platzgebühr. In Deutschland wird solche nicht mehr erhoben (vgl. D-Züge, Luxuszüge, Pullmann, ferner: Personenzüge mit numerierten Plätzen auf amerikanischen Eisenbahnen. Arch. f. Ebw. 1892, S. 46).</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Plombenkontrolle</hi> s. Güterabfertigung.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Plombierung (Verbleiung)</hi><hi rendition="#i">(sealing, lead-stamping; plombage; chiusura di piomba).</hi> Der Plomben- (Blei-) Verschluß wird im Eisenbahnverkehr zu mehrfachen Zwecken verwendet, und
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[85/0097] oder Gutsbezirks von dem mit der Eisenbahndirektion zu vereinbarenden Termin zu benachrichtigen. In dem Verhandlungstermin, in dem die Erschienenen mit ihren Erklärungen zu hören sind und die ganze Angelegenheit nach allen Richtungen eingehend zu erörtern und aufzuklären ist, sind die Beauftragten des Regierungspräsidenten und der Eisenbahndirektion nicht zur selbständigen Entscheidung befugt, es obliegt ihnen vielmehr lediglich als Kommissare des Ministers, die ministerielle Entscheidung vorzubereiten. Über die Verhandlung ist eine in alle Punkte eingehende Niederschrift aufzunehmen, die von den Beauftragten des Regierungspräsidenten und der Eisenbahndirektion gemeinsam zu vollziehen ist. Nach Erledigung der Verhandlungen hat der Regierungspräsident in einem an die Eisenbahndirektion zu richtenden Schreiben zu den Erklärungen seiner Beauftragten Stellung zu nehmen und die vorgelegten Entwurfstücke, nachdem die Pläne mit dem Prüfungsvermerk versehen sind, unter Beifügung der schriftlich oder zu Protokoll erhobenen Einwendungen an die Eisenbahndirektion zurückzugeben. Nunmehr hat die Eisenbahndirektion die landespolizeilich geprüften Pläne dem Minister d. ö. A. zur vorläufigen Feststellung einzureichen. Sind Meinungsverschiedenheiten zwischen der Eisenbahndirektion und dem Regierungspräsidenten verblieben, so hat die Eisenbahndirektion ihre Stellung zu begründen. Ist die Angelegenheit bezüglich des dem Minister vorgelegten Materials zur Entscheidung reif, so entscheidet dieser, indem er zu den einzelnen Punkten Stellung nimmt und den Plan – erforderlichenfalls nach Vornahme der nötigen Änderungen – feststellt. Die Pläne gehen an die Eisenbahndirektion zurück. Diese und der Regierungspräsident erhalten von den zu den einzelnen Punkten getroffenen Entscheidungen Kenntnis. Der Regierungspräsident hat den Beteiligten, die Einwendungen erhoben hatten, von den sie berührenden Entscheidungen Mitteilung zu machen. Diese durch den Minister erfolgte Feststellung der Pläne ist insofern eine vorläufige, als sie im Enteignungsverfahren noch eine Abänderung erfahren kann. Bedarf es keines Enteignungs-Planfeststellungsverfahrens, so wird die zunächst als vorläufig bezeichnete Feststellung ohneweiters zu einer endgültigen. Wenn nach dem so von dem Minister auf Grund der §§ 4 und 14 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 festgestellten Plan Änderungen an bestehenden Anlagen erforderlich werden, so sind diese als auf polizeilicher Verfügung beruhend zu erachten, gegen die der Rechtsweg nur darüber statthaft ist, ob ein Eingriff in Privatrechte vorliegt, für den Entschädigung zu gewähren ist. Die Wiederbeseitigung der in Frage kommenden Teile der Bahnanlage kann jedoch im Wege der gerichtlichen Klage nicht verlangt werden. Wird für den vorläufig festgestellten Plan noch die Enteignung von Grundstücken erforderlich, so ist das förmliche Enteignungsverfahren einzuleiten. Über die P. für Kleinbahnen sind im § 17 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 ähnliche Bestimmungen wie für Hauptbahnen getroffen; jedoch wird bei Kleinbahnen, nachdem über die etwa erhobenen Einwendungen beschlossen ist, der Plan durch den Regierungspräsidenten (im Landespolizeibezirk Berlin durch den Polizeipräsidenten in Berlin) im Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahndirektion festgestellt. Wenn aus der beabsichtigten Kleinbahnanlage Nachteile oder erhebliche Belästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen Verkehrs nicht zu erwarten sind, kann – sofern es sich nicht um die Benutzung öffentlicher Wege mit Ausnahme städtischer Straßen handelt – der Minister d. ö. A. den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsetzung gestatten. Der P. auf Grund des Kleinbahngesetzes bedarf es für Kleinbahnen nicht, wenn eine Planfestsetzung zum Zweck der Enteignung stattfindet. Diese Planfestsetzung zerfällt wiederum in eine vorläufige Feststellung des Bauplanes im Sinne des § 15 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874, die durch den Regierungspräsidenten unter Mitwirkung der Eisenbahndirektion, die die Pläne mit ihrem Prüfungsvermerk versieht, zu erfolgen hat, und in das darauffolgende Verfahren der P. zum Zweck der Enteignung nach §§ 18–22 des Enteignungsgesetzes (vgl. Erlaß d. preuß. Ministers d. ö. A. und des Innern vom 21. November 1900, IV A. 8025/III 18561). Giese. Planimeter s. Flächenmessungen. Platzkarten, Anweisungen, auf Grund deren dem Reisenden ein bestimmter, numerierter Platz in einem Zug zugesichert wird. P. werden meist für Durchgangszüge ausgegeben, u. zw. ohne oder gegen Entrichtung einer besonderen Platzgebühr. In Deutschland wird solche nicht mehr erhoben (vgl. D-Züge, Luxuszüge, Pullmann, ferner: Personenzüge mit numerierten Plätzen auf amerikanischen Eisenbahnen. Arch. f. Ebw. 1892, S. 46). Plombenkontrolle s. Güterabfertigung. Plombierung (Verbleiung) (sealing, lead-stamping; plombage; chiusura di piomba). Der Plomben- (Blei-) Verschluß wird im Eisenbahnverkehr zu mehrfachen Zwecken verwendet, und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:51Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:51Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text sowie die Faksimiles 0459 und 0460 stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/97
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/97>, abgerufen am 08.05.2024.