Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite
Beylage II.
Jus naturale, gentium, civile.

(Zu § 22 Note s).

Bey den Römischen Juristen finden sich zwey Einthei-
lungen des Rechts in Beziehung auf seine allgemeine Ent-
stehung. Die eine ist zweygliedrig: Recht das nur bey den
Römern gilt (civile), oder aber bey allen Völkern (gen-
tium
oder naturale). Die andere ist dreygliedrig: Recht
das nur bey den Römern gilt (civile), oder bey allen
Völkern (gentium), oder bey Menschen und Thieren zu-
gleich (naturale).

Die erste dieser Eintheilungen halte ich nicht blos für
allein richtig, sondern ich behaupte auch, daß sie bey den
Römern selbst als herrschende Ansicht zu betrachten ist,
während die andere nur als Versuch einer weiteren Aus-
bildung gelten kann, der weder allgemeine Anerkennung,
noch Einfluß auf einzelne Rechtslehren erhalten hat.

Die zweygliedrige Eintheilung findet sich am vollstän-
digsten durchgeführt in vielen Stellen des Gajus. Im
Eingang seines Werks stellt er dieselbe ausdrücklich auf,
ohne Spur eines möglichen drittes Gliedes (a). Das Jus

(a) Gajus I. § 1 (L. 9 de J. et J. 1. 1.).
Beylage II.
Jus naturale, gentium, civile.

(Zu § 22 Note s).

Bey den Roͤmiſchen Juriſten finden ſich zwey Einthei-
lungen des Rechts in Beziehung auf ſeine allgemeine Ent-
ſtehung. Die eine iſt zweygliedrig: Recht das nur bey den
Römern gilt (civile), oder aber bey allen Völkern (gen-
tium
oder naturale). Die andere iſt dreygliedrig: Recht
das nur bey den Römern gilt (civile), oder bey allen
Völkern (gentium), oder bey Menſchen und Thieren zu-
gleich (naturale).

Die erſte dieſer Eintheilungen halte ich nicht blos für
allein richtig, ſondern ich behaupte auch, daß ſie bey den
Römern ſelbſt als herrſchende Anſicht zu betrachten iſt,
während die andere nur als Verſuch einer weiteren Aus-
bildung gelten kann, der weder allgemeine Anerkennung,
noch Einfluß auf einzelne Rechtslehren erhalten hat.

Die zweygliedrige Eintheilung findet ſich am vollſtän-
digſten durchgeführt in vielen Stellen des Gajus. Im
Eingang ſeines Werks ſtellt er dieſelbe ausdrücklich auf,
ohne Spur eines möglichen drittes Gliedes (a). Das Jus

(a) Gajus I. § 1 (L. 9 de J. et J. 1. 1.).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0469" n="[413]"/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#b">Beylage <hi rendition="#aq">II.<lb/><hi rendition="#g">Jus naturale, gentium, civile</hi>.</hi></hi><lb/>
(Zu § 22 Note <hi rendition="#aq">s</hi>).</head><lb/>
          <p><hi rendition="#in">B</hi>ey den Ro&#x0364;mi&#x017F;chen Juri&#x017F;ten finden &#x017F;ich zwey Einthei-<lb/>
lungen des Rechts in Beziehung auf &#x017F;eine allgemeine Ent-<lb/>
&#x017F;tehung. Die eine i&#x017F;t zweygliedrig: Recht das nur bey den<lb/>
Römern gilt (<hi rendition="#aq">civile</hi>), oder aber bey allen Völkern (<hi rendition="#aq">gen-<lb/>
tium</hi> oder <hi rendition="#aq">naturale</hi>). Die andere i&#x017F;t dreygliedrig: Recht<lb/>
das nur bey den Römern gilt (<hi rendition="#aq">civile</hi>), oder bey allen<lb/>
Völkern (<hi rendition="#aq">gentium</hi>), oder bey Men&#x017F;chen und Thieren zu-<lb/>
gleich (<hi rendition="#aq">naturale</hi>).</p><lb/>
          <p>Die er&#x017F;te die&#x017F;er Eintheilungen halte ich nicht blos für<lb/>
allein richtig, &#x017F;ondern ich behaupte auch, daß &#x017F;ie bey den<lb/>
Römern &#x017F;elb&#x017F;t als herr&#x017F;chende An&#x017F;icht zu betrachten i&#x017F;t,<lb/>
während die andere nur als Ver&#x017F;uch einer weiteren Aus-<lb/>
bildung gelten kann, der weder allgemeine Anerkennung,<lb/>
noch Einfluß auf einzelne Rechtslehren erhalten hat.</p><lb/>
          <p>Die zweygliedrige Eintheilung findet &#x017F;ich am voll&#x017F;tän-<lb/>
dig&#x017F;ten durchgeführt in vielen Stellen des <hi rendition="#g">Gajus</hi>. Im<lb/>
Eingang &#x017F;eines Werks &#x017F;tellt er die&#x017F;elbe ausdrücklich auf,<lb/>
ohne Spur eines möglichen drittes Gliedes <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> I. § 1 (<hi rendition="#i">L.</hi> 9 <hi rendition="#i">de J. et J.</hi></hi> 1. 1.).</note>. Das <hi rendition="#aq">Jus</hi><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[413]/0469] Beylage II. Jus naturale, gentium, civile. (Zu § 22 Note s). Bey den Roͤmiſchen Juriſten finden ſich zwey Einthei- lungen des Rechts in Beziehung auf ſeine allgemeine Ent- ſtehung. Die eine iſt zweygliedrig: Recht das nur bey den Römern gilt (civile), oder aber bey allen Völkern (gen- tium oder naturale). Die andere iſt dreygliedrig: Recht das nur bey den Römern gilt (civile), oder bey allen Völkern (gentium), oder bey Menſchen und Thieren zu- gleich (naturale). Die erſte dieſer Eintheilungen halte ich nicht blos für allein richtig, ſondern ich behaupte auch, daß ſie bey den Römern ſelbſt als herrſchende Anſicht zu betrachten iſt, während die andere nur als Verſuch einer weiteren Aus- bildung gelten kann, der weder allgemeine Anerkennung, noch Einfluß auf einzelne Rechtslehren erhalten hat. Die zweygliedrige Eintheilung findet ſich am vollſtän- digſten durchgeführt in vielen Stellen des Gajus. Im Eingang ſeines Werks ſtellt er dieſelbe ausdrücklich auf, ohne Spur eines möglichen drittes Gliedes (a). Das Jus (a) Gajus I. § 1 (L. 9 de J. et J. 1. 1.).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/469
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. [413]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/469>, abgerufen am 27.04.2024.