Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
als Fortsetzung erscheint, kann doch nur als eine neue
Societät angesehen werden (e).

Aus dieser strengen Unterscheidung der Societät selbst,
von den daraus entspringenden Obligationen, ist es denn
auch allein zu erklären, warum jene unvererblich ist, an-
statt daß diese, so wie alle andere Obligationen forterben.

B. Mandat und negotiorum gestio.

Das Mandat hat mit der Societät eine ganz ähnliche
Natur, denn auch bey ihm ist zu unterscheiden das fakti-
sche, unvererbliche, auf die Eigenschaften des natürlichen
Menschen großentheils gerichtete Verhältniß des Auftrags
selbst, und die daraus entstehende Obligation, welche durch
die mandati actio verfolgt wird, und in ihrer Beschaffen-
heit von jeder andern Obligation gar nicht verschieden
ist. Die negotiorum gestio hat hierin gleiche Natur mit
dem Mandat.

Hieraus folgt, daß der Sohn ein wahres Mandat von
seinem Vater erhalten kann (f), obgleich Obligationen mit
civiler Gültigkeit unter ihnen nicht möglich sind (§ 67).
Hat ein filiusfamilias von einem Fremden ein Mandat er-
halten, und wird dann emancipirt, so dauert das vorige
Mandat unverändert fort, so daß also die capitis demi-
nutio
keinen Einfluß auf dasselbe hat (g). Geht der Auf-
trag eines Fremden darauf, daß der filiusfamilias für ihn
eine Adstipulation schließe, so erwirbt die Klage daraus

(e) L. 58 § 3 pro socio (17. 2.).
(f) L. 8 pr. in f. L. 35 pr.
de proc.
(3. 3.), s. o. § 71.
(g) L. 61 mandati (17. 1.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
als Fortſetzung erſcheint, kann doch nur als eine neue
Societät angeſehen werden (e).

Aus dieſer ſtrengen Unterſcheidung der Societät ſelbſt,
von den daraus entſpringenden Obligationen, iſt es denn
auch allein zu erklären, warum jene unvererblich iſt, an-
ſtatt daß dieſe, ſo wie alle andere Obligationen forterben.

B. Mandat und negotiorum gestio.

Das Mandat hat mit der Societät eine ganz ähnliche
Natur, denn auch bey ihm iſt zu unterſcheiden das fakti-
ſche, unvererbliche, auf die Eigenſchaften des natürlichen
Menſchen großentheils gerichtete Verhältniß des Auftrags
ſelbſt, und die daraus entſtehende Obligation, welche durch
die mandati actio verfolgt wird, und in ihrer Beſchaffen-
heit von jeder andern Obligation gar nicht verſchieden
iſt. Die negotiorum gestio hat hierin gleiche Natur mit
dem Mandat.

Hieraus folgt, daß der Sohn ein wahres Mandat von
ſeinem Vater erhalten kann (f), obgleich Obligationen mit
civiler Gültigkeit unter ihnen nicht möglich ſind (§ 67).
Hat ein filiusfamilias von einem Fremden ein Mandat er-
halten, und wird dann emancipirt, ſo dauert das vorige
Mandat unverändert fort, ſo daß alſo die capitis demi-
nutio
keinen Einfluß auf daſſelbe hat (g). Geht der Auf-
trag eines Fremden darauf, daß der filiusfamilias für ihn
eine Adſtipulation ſchließe, ſo erwirbt die Klage daraus

(e) L. 58 § 3 pro socio (17. 2.).
(f) L. 8 pr. in f. L. 35 pr.
de proc.
(3. 3.), ſ. o. § 71.
(g) L. 61 mandati (17. 1.).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0150" n="136"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Per&#x017F;onen.</fw><lb/>
als Fort&#x017F;etzung er&#x017F;cheint, kann doch nur als eine neue<lb/>
Societät ange&#x017F;ehen werden <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 58 § 3 <hi rendition="#i">pro socio</hi></hi> (17. 2.).</note>.</p><lb/>
                <p>Aus die&#x017F;er &#x017F;trengen Unter&#x017F;cheidung der Societät &#x017F;elb&#x017F;t,<lb/>
von den daraus ent&#x017F;pringenden Obligationen, i&#x017F;t es denn<lb/>
auch allein zu erklären, warum jene unvererblich i&#x017F;t, an-<lb/>
&#x017F;tatt daß die&#x017F;e, &#x017F;o wie alle andere Obligationen forterben.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head><hi rendition="#aq">B.</hi><hi rendition="#g">Mandat</hi> und <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">negotiorum gestio.</hi></hi></head><lb/>
                <p>Das Mandat hat mit der Societät eine ganz ähnliche<lb/>
Natur, denn auch bey ihm i&#x017F;t zu unter&#x017F;cheiden das fakti-<lb/>
&#x017F;che, unvererbliche, auf die Eigen&#x017F;chaften des natürlichen<lb/>
Men&#x017F;chen großentheils gerichtete Verhältniß des Auftrags<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t, und die daraus ent&#x017F;tehende Obligation, welche durch<lb/>
die <hi rendition="#aq">mandati actio</hi> verfolgt wird, und in ihrer Be&#x017F;chaffen-<lb/>
heit von jeder andern Obligation gar nicht ver&#x017F;chieden<lb/>
i&#x017F;t. Die <hi rendition="#aq">negotiorum gestio</hi> hat hierin gleiche Natur mit<lb/>
dem Mandat.</p><lb/>
                <p>Hieraus folgt, daß der Sohn ein wahres Mandat von<lb/>
&#x017F;einem Vater erhalten kann <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">pr. in f. L.</hi> 35 <hi rendition="#i">pr.<lb/>
de proc.</hi></hi> (3. 3.), &#x017F;. o. § 71.</note>, obgleich Obligationen mit<lb/>
civiler Gültigkeit unter ihnen nicht möglich &#x017F;ind (§ 67).<lb/>
Hat ein <hi rendition="#aq">filiusfamilias</hi> von einem Fremden ein Mandat er-<lb/>
halten, und wird dann emancipirt, &#x017F;o dauert das vorige<lb/>
Mandat unverändert fort, &#x017F;o daß al&#x017F;o die <hi rendition="#aq">capitis demi-<lb/>
nutio</hi> keinen Einfluß auf da&#x017F;&#x017F;elbe hat <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 61 <hi rendition="#i">mandati</hi></hi> (17. 1.).</note>. Geht der Auf-<lb/>
trag eines Fremden darauf, daß der <hi rendition="#aq">filiusfamilias</hi> für ihn<lb/>
eine Ad&#x017F;tipulation &#x017F;chließe, &#x017F;o erwirbt die Klage daraus<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[136/0150] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. als Fortſetzung erſcheint, kann doch nur als eine neue Societät angeſehen werden (e). Aus dieſer ſtrengen Unterſcheidung der Societät ſelbſt, von den daraus entſpringenden Obligationen, iſt es denn auch allein zu erklären, warum jene unvererblich iſt, an- ſtatt daß dieſe, ſo wie alle andere Obligationen forterben. B. Mandat und negotiorum gestio. Das Mandat hat mit der Societät eine ganz ähnliche Natur, denn auch bey ihm iſt zu unterſcheiden das fakti- ſche, unvererbliche, auf die Eigenſchaften des natürlichen Menſchen großentheils gerichtete Verhältniß des Auftrags ſelbſt, und die daraus entſtehende Obligation, welche durch die mandati actio verfolgt wird, und in ihrer Beſchaffen- heit von jeder andern Obligation gar nicht verſchieden iſt. Die negotiorum gestio hat hierin gleiche Natur mit dem Mandat. Hieraus folgt, daß der Sohn ein wahres Mandat von ſeinem Vater erhalten kann (f), obgleich Obligationen mit civiler Gültigkeit unter ihnen nicht möglich ſind (§ 67). Hat ein filiusfamilias von einem Fremden ein Mandat er- halten, und wird dann emancipirt, ſo dauert das vorige Mandat unverändert fort, ſo daß alſo die capitis demi- nutio keinen Einfluß auf daſſelbe hat (g). Geht der Auf- trag eines Fremden darauf, daß der filiusfamilias für ihn eine Adſtipulation ſchließe, ſo erwirbt die Klage daraus (e) L. 58 § 3 pro socio (17. 2.). (f) L. 8 pr. in f. L. 35 pr. de proc. (3. 3.), ſ. o. § 71. (g) L. 61 mandati (17. 1.).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/150
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/150>, abgerufen am 26.04.2024.