Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Irrthum und Unwissenheit.
fangen solle, ausdrücklich hinzugefügt, diese Dreyßig Tage
seyen zu zählen von dem Tage an, wo der Erbe die Be-
rufung erfahre (f); dieses jedoch mit Ausnahme der Sol-
daten, die durch die Versäumniß der Frist nicht leiden
sollen (g).

XXV.

IV. Die wichtigste Anwendung des Irrthums bey Un-
terlassungen betrifft die Klagverjährung, womit wir in
dieser Beziehung auch die Verjährung der Restitution ver-
binden können, wenngleich das Restitutionsgesuch nicht als
eine Römische actio bezeichnet werden kann. Kann nun
der Kläger die verjährte Klage mit Erfolg anstellen, wenn
er sie aus Unbekanntschaft mit seinem Klagrecht in der
vorgeschriebenen Zeit anzustellen unterlassen hat? Diese
Frage kommt in zwey verschiedenen Bedeutungen vor.
Jede Verjährung hat einen bestimmten Zeitraum angewie-
sen, bey welchem zuerst der Anfangspunkt festzustellen ist.
Dieser könnte möglicherweise entweder auf ein äußeres
Ereigniß gesetzt werden, oder auf des Klägers Bekannt-
schaft mit diesem Ereigniß, welche vielleicht erst in einem
weit späteren Zeitpunkt eintritt. Darin liegt eine erste
denkbare Einwirkung des Irrthums. Allein wenn man

(f) L. 22 § 2 C. de jure de-
lib
. (6. 30.). ".. ut intra tri-
ginta dies post apertas tabu-
las, vel postquam nota fuerit
ei apertura tabularum, vel de-
latam sibi ab intestato heredi-
tatem cognoverit, numerandos,
exordium capiat inventarium"...
(g) L. 22 § 15 eod.

Irrthum und Unwiſſenheit.
fangen ſolle, ausdrücklich hinzugefügt, dieſe Dreyßig Tage
ſeyen zu zählen von dem Tage an, wo der Erbe die Be-
rufung erfahre (f); dieſes jedoch mit Ausnahme der Sol-
daten, die durch die Verſäumniß der Friſt nicht leiden
ſollen (g).

XXV.

IV. Die wichtigſte Anwendung des Irrthums bey Un-
terlaſſungen betrifft die Klagverjährung, womit wir in
dieſer Beziehung auch die Verjährung der Reſtitution ver-
binden können, wenngleich das Reſtitutionsgeſuch nicht als
eine Römiſche actio bezeichnet werden kann. Kann nun
der Kläger die verjährte Klage mit Erfolg anſtellen, wenn
er ſie aus Unbekanntſchaft mit ſeinem Klagrecht in der
vorgeſchriebenen Zeit anzuſtellen unterlaſſen hat? Dieſe
Frage kommt in zwey verſchiedenen Bedeutungen vor.
Jede Verjährung hat einen beſtimmten Zeitraum angewie-
ſen, bey welchem zuerſt der Anfangspunkt feſtzuſtellen iſt.
Dieſer könnte möglicherweiſe entweder auf ein äußeres
Ereigniß geſetzt werden, oder auf des Klägers Bekannt-
ſchaft mit dieſem Ereigniß, welche vielleicht erſt in einem
weit ſpäteren Zeitpunkt eintritt. Darin liegt eine erſte
denkbare Einwirkung des Irrthums. Allein wenn man

(f) L. 22 § 2 C. de jure de-
lib
. (6. 30.). „.. ut intra tri-
ginta dies post apertas tabu-
las, vel postquam nota fuerit
ei apertura tabularum, vel de-
latam sibi ab intestato heredi-
tatem cognoverit, numerandos,
exordium capiat inventarium”…
(g) L. 22 § 15 eod.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0419" n="407"/><fw place="top" type="header">Irrthum und Unwi&#x017F;&#x017F;enheit.</fw><lb/>
fangen &#x017F;olle, ausdrücklich hinzugefügt, die&#x017F;e Dreyßig Tage<lb/>
&#x017F;eyen zu zählen von dem Tage an, wo der Erbe die Be-<lb/>
rufung erfahre <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 22 § 2 <hi rendition="#i">C. de jure de-<lb/>
lib</hi>. (6. 30.). &#x201E;.. ut intra tri-<lb/>
ginta dies post apertas tabu-<lb/>
las, vel postquam nota fuerit<lb/>
ei apertura tabularum, vel de-<lb/>
latam sibi ab intestato heredi-<lb/>
tatem cognoverit, numerandos,<lb/>
exordium capiat inventarium&#x201D;&#x2026;</hi></note>; die&#x017F;es jedoch mit Ausnahme der Sol-<lb/>
daten, die durch die Ver&#x017F;äumniß der Fri&#x017F;t nicht leiden<lb/>
&#x017F;ollen <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 22 § 15 <hi rendition="#i">eod</hi>.</hi></note>.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#aq">XXV.</hi> </head><lb/>
          <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Die wichtig&#x017F;te Anwendung des Irrthums bey Un-<lb/>
terla&#x017F;&#x017F;ungen betrifft die Klagverjährung, womit wir in<lb/>
die&#x017F;er Beziehung auch die Verjährung der Re&#x017F;titution ver-<lb/>
binden können, wenngleich das Re&#x017F;titutionsge&#x017F;uch nicht als<lb/>
eine Römi&#x017F;che <hi rendition="#aq">actio</hi> bezeichnet werden kann. Kann nun<lb/>
der Kläger die verjährte Klage mit Erfolg an&#x017F;tellen, wenn<lb/>
er &#x017F;ie aus Unbekannt&#x017F;chaft mit &#x017F;einem Klagrecht in der<lb/>
vorge&#x017F;chriebenen Zeit anzu&#x017F;tellen unterla&#x017F;&#x017F;en hat? Die&#x017F;e<lb/>
Frage kommt in zwey ver&#x017F;chiedenen Bedeutungen vor.<lb/>
Jede Verjährung hat einen be&#x017F;timmten Zeitraum angewie-<lb/>
&#x017F;en, bey welchem zuer&#x017F;t der Anfangspunkt fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen i&#x017F;t.<lb/>
Die&#x017F;er könnte möglicherwei&#x017F;e entweder auf ein äußeres<lb/>
Ereigniß ge&#x017F;etzt werden, oder auf des Klägers Bekannt-<lb/>
&#x017F;chaft mit die&#x017F;em Ereigniß, welche vielleicht er&#x017F;t in einem<lb/>
weit &#x017F;päteren Zeitpunkt eintritt. Darin liegt eine er&#x017F;te<lb/>
denkbare Einwirkung des Irrthums. Allein wenn man<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[407/0419] Irrthum und Unwiſſenheit. fangen ſolle, ausdrücklich hinzugefügt, dieſe Dreyßig Tage ſeyen zu zählen von dem Tage an, wo der Erbe die Be- rufung erfahre (f); dieſes jedoch mit Ausnahme der Sol- daten, die durch die Verſäumniß der Friſt nicht leiden ſollen (g). XXV. IV. Die wichtigſte Anwendung des Irrthums bey Un- terlaſſungen betrifft die Klagverjährung, womit wir in dieſer Beziehung auch die Verjährung der Reſtitution ver- binden können, wenngleich das Reſtitutionsgeſuch nicht als eine Römiſche actio bezeichnet werden kann. Kann nun der Kläger die verjährte Klage mit Erfolg anſtellen, wenn er ſie aus Unbekanntſchaft mit ſeinem Klagrecht in der vorgeſchriebenen Zeit anzuſtellen unterlaſſen hat? Dieſe Frage kommt in zwey verſchiedenen Bedeutungen vor. Jede Verjährung hat einen beſtimmten Zeitraum angewie- ſen, bey welchem zuerſt der Anfangspunkt feſtzuſtellen iſt. Dieſer könnte möglicherweiſe entweder auf ein äußeres Ereigniß geſetzt werden, oder auf des Klägers Bekannt- ſchaft mit dieſem Ereigniß, welche vielleicht erſt in einem weit ſpäteren Zeitpunkt eintritt. Darin liegt eine erſte denkbare Einwirkung des Irrthums. Allein wenn man (f) L. 22 § 2 C. de jure de- lib. (6. 30.). „.. ut intra tri- ginta dies post apertas tabu- las, vel postquam nota fuerit ei apertura tabularum, vel de- latam sibi ab intestato heredi- tatem cognoverit, numerandos, exordium capiat inventarium”… (g) L. 22 § 15 eod.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/419
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/419>, abgerufen am 26.04.2024.