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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
aufhört, wodurch ein Anderer bisher in die Stellung eines
Beklagten kam.

Beyspiel: Wenn der Besitzer einer fremden Sache, die
bisher gegen ihn vindicirt werden konnte, den Besitz der-
selben verliert.

4) Indem nur allein die Klagbarkeit aufhört, ohne daß
in dem Recht selbst oder in der Verletzung irgend eine
Veränderung wahrzunehmen ist.

Dahin gehört die Klagverjährung.

Alle diese Arten der Aufhebung beziehen sich auf das
Klagrecht als solches, unter Voraussetzung der bloßen
Verletzung, noch ohne hinzutretende Prozeßhandlungen
(§ 204), und von solchen allein kann an dieser Stelle des
Werks die Rede seyn. Diejenigen Aufhebungen dagegen,
die erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten können, z. B.
durch das Urtheil, werden weiter unten dargestellt werden.

Unter den hier berührten Aufhebungsarten des Klag-
rechts machen folgende eine besondere Untersuchung nöthig.

I. Der Tod.
II. Die Concurrenz der Klagen.
III. Die Klagverjährung.


I. Der Tod.

Von dem Tod des Klagberechtigten oder des Beklag-
ten ist so eben bemerkt worden, daß er in manchen Fällen
den Übergang des Klagrechts auf andere Personen, in an-
deren die Vernichtung des bisher bestehenden Klagrechts

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
aufhört, wodurch ein Anderer bisher in die Stellung eines
Beklagten kam.

Beyſpiel: Wenn der Beſitzer einer fremden Sache, die
bisher gegen ihn vindicirt werden konnte, den Beſitz der-
ſelben verliert.

4) Indem nur allein die Klagbarkeit aufhört, ohne daß
in dem Recht ſelbſt oder in der Verletzung irgend eine
Veränderung wahrzunehmen iſt.

Dahin gehört die Klagverjährung.

Alle dieſe Arten der Aufhebung beziehen ſich auf das
Klagrecht als ſolches, unter Vorausſetzung der bloßen
Verletzung, noch ohne hinzutretende Prozeßhandlungen
(§ 204), und von ſolchen allein kann an dieſer Stelle des
Werks die Rede ſeyn. Diejenigen Aufhebungen dagegen,
die erſt im Laufe des Rechtsſtreits eintreten können, z. B.
durch das Urtheil, werden weiter unten dargeſtellt werden.

Unter den hier berührten Aufhebungsarten des Klag-
rechts machen folgende eine beſondere Unterſuchung nöthig.

I. Der Tod.
II. Die Concurrenz der Klagen.
III. Die Klagverjährung.


I. Der Tod.

Von dem Tod des Klagberechtigten oder des Beklag-
ten iſt ſo eben bemerkt worden, daß er in manchen Fällen
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[198/0212] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. aufhört, wodurch ein Anderer bisher in die Stellung eines Beklagten kam. Beyſpiel: Wenn der Beſitzer einer fremden Sache, die bisher gegen ihn vindicirt werden konnte, den Beſitz der- ſelben verliert. 4) Indem nur allein die Klagbarkeit aufhört, ohne daß in dem Recht ſelbſt oder in der Verletzung irgend eine Veränderung wahrzunehmen iſt. Dahin gehört die Klagverjährung. Alle dieſe Arten der Aufhebung beziehen ſich auf das Klagrecht als ſolches, unter Vorausſetzung der bloßen Verletzung, noch ohne hinzutretende Prozeßhandlungen (§ 204), und von ſolchen allein kann an dieſer Stelle des Werks die Rede ſeyn. Diejenigen Aufhebungen dagegen, die erſt im Laufe des Rechtsſtreits eintreten können, z. B. durch das Urtheil, werden weiter unten dargeſtellt werden. Unter den hier berührten Aufhebungsarten des Klag- rechts machen folgende eine beſondere Unterſuchung nöthig. I. Der Tod. II. Die Concurrenz der Klagen. III. Die Klagverjährung. I. Der Tod. Von dem Tod des Klagberechtigten oder des Beklag- ten iſt ſo eben bemerkt worden, daß er in manchen Fällen den Übergang des Klagrechts auf andere Perſonen, in an- deren die Vernichtung des bisher beſtehenden Klagrechts

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/212>, abgerufen am 26.04.2024.