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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§ 243. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. (Forts.)
§. 243.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingungen.
b. Ununterbrochene Versäumniß. (Fortsetzung.)

Es sind jedoch einige Surrogate zu bemerken, wodurch
die Klagverjährung eben so sicher, wie durch die Insinua-
tion der angestellten Klage, unterbrochen werden soll.

Wenn Der, gegen welchen die Klage gerichtet werden
müßte, durch Abwesenheit, Kindesalter, Wahnsinn unfähig
ist, die Insinuation selbst zu empfangen, und wenn es zu-
gleich an einem Vertreter desselben fehlt, so kann der Be-
rechtigte die Verjährung dadurch unterbrechen, daß er die
Klagschrift der richterlichen Obrigkeit, oder wo ihm diese
nicht zugänglich ist, dem Bischoff oder dem Defensor des Orts
übergiebt, oder im Nothfall an dem Wohnort des Gegners
öffentlich anschlägt (a).

Bey Correalklagen ist es hinreichend, daß Einer klage,
oder Einer verklagt werde, um die Verjährung in Be-

zeren Verjährungen reden, weil
damals keine andere vorhanden
waren. Will man aber jetzt durch
diese distinguirende Vereinigung
jenen Stellen eine fortdauernde
Gültigkeit verschaffen, so steht das
im Widerspruch mit den angeführ-
ten, ganz allgemein redenden, Ju-
stinianischen Gesetzen. Auch würde
es ganz inconsequent seyn, die Un-
terbrechung der kurzen Verjährun-
gen besonders zu erschweren, die
gewiß eher eine Erleichterung ver-
diente, wenn hierin überhaupt ein
Unterschied gelten sollte.
(a) L. 2 C. de ann. exc.
(7. 40.). Unterholzner I. § 129.
Daß im heutigen Recht von dem
Defensor und dem Bischoff nicht
die Rede seyn kann, versteht sich;
es wird aber überhaupt nicht leicht
mehr dieses außerordentliche Hülfs-
mittel zur Anwendung kommen.
§ 243. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. (Fortſ.)
§. 243.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingungen.
b. Ununterbrochene Verſäumniß. (Fortſetzung.)

Es ſind jedoch einige Surrogate zu bemerken, wodurch
die Klagverjährung eben ſo ſicher, wie durch die Inſinua-
tion der angeſtellten Klage, unterbrochen werden ſoll.

Wenn Der, gegen welchen die Klage gerichtet werden
müßte, durch Abweſenheit, Kindesalter, Wahnſinn unfähig
iſt, die Inſinuation ſelbſt zu empfangen, und wenn es zu-
gleich an einem Vertreter deſſelben fehlt, ſo kann der Be-
rechtigte die Verjährung dadurch unterbrechen, daß er die
Klagſchrift der richterlichen Obrigkeit, oder wo ihm dieſe
nicht zugänglich iſt, dem Biſchoff oder dem Defenſor des Orts
übergiebt, oder im Nothfall an dem Wohnort des Gegners
öffentlich anſchlägt (a).

Bey Correalklagen iſt es hinreichend, daß Einer klage,
oder Einer verklagt werde, um die Verjährung in Be-

zeren Verjährungen reden, weil
damals keine andere vorhanden
waren. Will man aber jetzt durch
dieſe diſtinguirende Vereinigung
jenen Stellen eine fortdauernde
Gültigkeit verſchaffen, ſo ſteht das
im Widerſpruch mit den angeführ-
ten, ganz allgemein redenden, Ju-
ſtinianiſchen Geſetzen. Auch würde
es ganz inconſequent ſeyn, die Un-
terbrechung der kurzen Verjährun-
gen beſonders zu erſchweren, die
gewiß eher eine Erleichterung ver-
diente, wenn hierin überhaupt ein
Unterſchied gelten ſollte.
(a) L. 2 C. de ann. exc.
(7. 40.). Unterholzner I. § 129.
Daß im heutigen Recht von dem
Defenſor und dem Biſchoff nicht
die Rede ſeyn kann, verſteht ſich;
es wird aber überhaupt nicht leicht
mehr dieſes außerordentliche Hülfs-
mittel zur Anwendung kommen.
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[319/0333] § 243. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. (Fortſ.) §. 243. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingungen. b. Ununterbrochene Verſäumniß. (Fortſetzung.) Es ſind jedoch einige Surrogate zu bemerken, wodurch die Klagverjährung eben ſo ſicher, wie durch die Inſinua- tion der angeſtellten Klage, unterbrochen werden ſoll. Wenn Der, gegen welchen die Klage gerichtet werden müßte, durch Abweſenheit, Kindesalter, Wahnſinn unfähig iſt, die Inſinuation ſelbſt zu empfangen, und wenn es zu- gleich an einem Vertreter deſſelben fehlt, ſo kann der Be- rechtigte die Verjährung dadurch unterbrechen, daß er die Klagſchrift der richterlichen Obrigkeit, oder wo ihm dieſe nicht zugänglich iſt, dem Biſchoff oder dem Defenſor des Orts übergiebt, oder im Nothfall an dem Wohnort des Gegners öffentlich anſchlägt (a). Bey Correalklagen iſt es hinreichend, daß Einer klage, oder Einer verklagt werde, um die Verjährung in Be- (v) (a) L. 2 C. de ann. exc. (7. 40.). Unterholzner I. § 129. Daß im heutigen Recht von dem Defenſor und dem Biſchoff nicht die Rede ſeyn kann, verſteht ſich; es wird aber überhaupt nicht leicht mehr dieſes außerordentliche Hülfs- mittel zur Anwendung kommen. (v) zeren Verjährungen reden, weil damals keine andere vorhanden waren. Will man aber jetzt durch dieſe diſtinguirende Vereinigung jenen Stellen eine fortdauernde Gültigkeit verſchaffen, ſo ſteht das im Widerſpruch mit den angeführ- ten, ganz allgemein redenden, Ju- ſtinianiſchen Geſetzen. Auch würde es ganz inconſequent ſeyn, die Un- terbrechung der kurzen Verjährun- gen beſonders zu erſchweren, die gewiß eher eine Erleichterung ver- diente, wenn hierin überhaupt ein Unterſchied gelten ſollte.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/333>, abgerufen am 26.04.2024.