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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Beylage XIV.
oportere ausreichend gewesen, da es das dare mit um-
faßte. Da aber die Formel mit dare manche eigenthüm-
liche Wirkungen und Vortheile mit sich führte, wie sich
unten zeigen wird, so intendirte man auf dare, wo ein
Rechtsgrund hierzu vorhanden war, um den Prätor und
den Judex darauf hinzuweisen, daß er diese Folgen zur
Anwendung bringe. Dare facere aber hieß soviel als
dare aut facere (d), war also alternativ zu verstehen, und
drückte daher aus, daß dem Judex freye Hand gelassen
werde, auf dare, oder auf irgend ein anderes Thun, oder
auch auf Beides neben einander, zu erkennen. Dieses war
auch für die Fälle hinreichend, worin die Obligation gar
nicht auf dare, sondern etwa blos auf Arbeit gerichtet
war; es war kein Interesse dabey, Formeln mit einem
bloßen facere oportere aufzustellen, da mit diesen nicht,
so wie bey dem bloßen dare, besondere Vortheile ver-
bunden waren.

XXVI.

Dieses vorausgesetzt, soll nun gezeigt werden, daß die
Erklärung der condictio, welche so eben aus Gajus an-
gegeben worden ist, völlig hinreicht, alle die Klagen von
den Condictionen auszuschließen, die ich oben davon aus-

(d) L. 53 pr. de V. S. (50. 16.)
"Saepe ita comparatum est, ut
conjuncta pro disjunctis acci-
piantur ... Cum vero dicimus,
quod eum dare facere oportet,
quodvis eorum sufficit probare."

Es braucht also nicht Beides ver-
bunden, als rechtlich begründet,
nachgewiesen zu werden, sondern
nur Eines oder das Andere.

Beylage XIV.
oportere ausreichend geweſen, da es das dare mit um-
faßte. Da aber die Formel mit dare manche eigenthüm-
liche Wirkungen und Vortheile mit ſich führte, wie ſich
unten zeigen wird, ſo intendirte man auf dare, wo ein
Rechtsgrund hierzu vorhanden war, um den Prätor und
den Judex darauf hinzuweiſen, daß er dieſe Folgen zur
Anwendung bringe. Dare facere aber hieß ſoviel als
dare aut facere (d), war alſo alternativ zu verſtehen, und
drückte daher aus, daß dem Judex freye Hand gelaſſen
werde, auf dare, oder auf irgend ein anderes Thun, oder
auch auf Beides neben einander, zu erkennen. Dieſes war
auch für die Fälle hinreichend, worin die Obligation gar
nicht auf dare, ſondern etwa blos auf Arbeit gerichtet
war; es war kein Intereſſe dabey, Formeln mit einem
bloßen facere oportere aufzuſtellen, da mit dieſen nicht,
ſo wie bey dem bloßen dare, beſondere Vortheile ver-
bunden waren.

XXVI.

Dieſes vorausgeſetzt, ſoll nun gezeigt werden, daß die
Erklärung der condictio, welche ſo eben aus Gajus an-
gegeben worden iſt, völlig hinreicht, alle die Klagen von
den Condictionen auszuſchließen, die ich oben davon aus-

(d) L. 53 pr. de V. S. (50. 16.)
„Saepe ita comparatum est, ut
conjuncta pro disjunctis acci-
piantur … Cum vero dicimus,
quod eum dare facere oportet,
quodvis eorum sufficit probare.”

Es braucht alſo nicht Beides ver-
bunden, als rechtlich begründet,
nachgewieſen zu werden, ſondern
nur Eines oder das Andere.
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[590/0604] Beylage XIV. oportere ausreichend geweſen, da es das dare mit um- faßte. Da aber die Formel mit dare manche eigenthüm- liche Wirkungen und Vortheile mit ſich führte, wie ſich unten zeigen wird, ſo intendirte man auf dare, wo ein Rechtsgrund hierzu vorhanden war, um den Prätor und den Judex darauf hinzuweiſen, daß er dieſe Folgen zur Anwendung bringe. Dare facere aber hieß ſoviel als dare aut facere (d), war alſo alternativ zu verſtehen, und drückte daher aus, daß dem Judex freye Hand gelaſſen werde, auf dare, oder auf irgend ein anderes Thun, oder auch auf Beides neben einander, zu erkennen. Dieſes war auch für die Fälle hinreichend, worin die Obligation gar nicht auf dare, ſondern etwa blos auf Arbeit gerichtet war; es war kein Intereſſe dabey, Formeln mit einem bloßen facere oportere aufzuſtellen, da mit dieſen nicht, ſo wie bey dem bloßen dare, beſondere Vortheile ver- bunden waren. XXVI. Dieſes vorausgeſetzt, ſoll nun gezeigt werden, daß die Erklärung der condictio, welche ſo eben aus Gajus an- gegeben worden iſt, völlig hinreicht, alle die Klagen von den Condictionen auszuſchließen, die ich oben davon aus- (d) L. 53 pr. de V. S. (50. 16.) „Saepe ita comparatum est, ut conjuncta pro disjunctis acci- piantur … Cum vero dicimus, quod eum dare facere oportet, quodvis eorum sufficit probare.” Es braucht alſo nicht Beides ver- bunden, als rechtlich begründet, nachgewieſen zu werden, ſondern nur Eines oder das Andere.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 590. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/604>, abgerufen am 27.04.2024.