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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
gleichartigen Schutzes theilhaftig werden müssen. Denn
der abstracte Grund, weshalb hier dem Darlehen ein
Schutz höherer Art als anderen Verträgen gewährt wurde,
lag in dem Umstand, daß ohne diesen Schutz mein Ver-
mögen zum Vortheil eines Andern ohne Rechtsgrund ver-
mindert seyn würde; consequenterweise werden wir also
auch in anderen Fällen, worin nur dieses abstracte Ver-
hältniß wahrgenommen wird, denselben Schutz zu gestat-
ten haben. So geschieht es in der That, wenn mein
Eigenthum den andern bereichert, nicht in Folge meines
ihm gewährten Vertrauens, wohl aber in Folge einer irri-
gen Handlung (condictio indebiti), oder in Folge eigen-
mächtiger Handlung des Bereicherten, oder auch eines
bloßen Zufalls. Vermittelst dieser natürlichen Entwicklung
sind mit der Klage aus dem Darlehen auf gleiche Linie
gestellt worden die condictio indebiti, sine causa, furtiva
u. s. w. (a).

Eine zweyte, schon etwas künstlichere, Erweiterung
jenes Schutzes liegt auf folgendem Wege. Wenn zwischen
mir und einem Andern ein Rechtsverhältniß der Art be-
steht, welche an sich nur durch Treue und Glauben ge-
schützt zu seyn pflegt, wir einigen uns aber dahin, daß
dafür unter uns ein strenger richterlicher Schutz gelten
soll, gleichartig dem, welcher durch das anvertraute Eigen-
genthum von selbst entsteht, so kann es nur zur Förderung und
Belebung des Verkehrs gereichen, daß eine solche Einigung

(a) Beylage XIV. Num. IV -- VIII.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
gleichartigen Schutzes theilhaftig werden müſſen. Denn
der abſtracte Grund, weshalb hier dem Darlehen ein
Schutz höherer Art als anderen Verträgen gewährt wurde,
lag in dem Umſtand, daß ohne dieſen Schutz mein Ver-
mögen zum Vortheil eines Andern ohne Rechtsgrund ver-
mindert ſeyn würde; conſequenterweiſe werden wir alſo
auch in anderen Fällen, worin nur dieſes abſtracte Ver-
hältniß wahrgenommen wird, denſelben Schutz zu geſtat-
ten haben. So geſchieht es in der That, wenn mein
Eigenthum den andern bereichert, nicht in Folge meines
ihm gewährten Vertrauens, wohl aber in Folge einer irri-
gen Handlung (condictio indebiti), oder in Folge eigen-
mächtiger Handlung des Bereicherten, oder auch eines
bloßen Zufalls. Vermittelſt dieſer natürlichen Entwicklung
ſind mit der Klage aus dem Darlehen auf gleiche Linie
geſtellt worden die condictio indebiti, sine causa, furtiva
u. ſ. w. (a).

Eine zweyte, ſchon etwas künſtlichere, Erweiterung
jenes Schutzes liegt auf folgendem Wege. Wenn zwiſchen
mir und einem Andern ein Rechtsverhältniß der Art be-
ſteht, welche an ſich nur durch Treue und Glauben ge-
ſchützt zu ſeyn pflegt, wir einigen uns aber dahin, daß
dafür unter uns ein ſtrenger richterlicher Schutz gelten
ſoll, gleichartig dem, welcher durch das anvertraute Eigen-
genthum von ſelbſt entſteht, ſo kann es nur zur Förderung und
Belebung des Verkehrs gereichen, daß eine ſolche Einigung

(a) Beylage XIV. Num. IV — VIII.
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[110/0124] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. gleichartigen Schutzes theilhaftig werden müſſen. Denn der abſtracte Grund, weshalb hier dem Darlehen ein Schutz höherer Art als anderen Verträgen gewährt wurde, lag in dem Umſtand, daß ohne dieſen Schutz mein Ver- mögen zum Vortheil eines Andern ohne Rechtsgrund ver- mindert ſeyn würde; conſequenterweiſe werden wir alſo auch in anderen Fällen, worin nur dieſes abſtracte Ver- hältniß wahrgenommen wird, denſelben Schutz zu geſtat- ten haben. So geſchieht es in der That, wenn mein Eigenthum den andern bereichert, nicht in Folge meines ihm gewährten Vertrauens, wohl aber in Folge einer irri- gen Handlung (condictio indebiti), oder in Folge eigen- mächtiger Handlung des Bereicherten, oder auch eines bloßen Zufalls. Vermittelſt dieſer natürlichen Entwicklung ſind mit der Klage aus dem Darlehen auf gleiche Linie geſtellt worden die condictio indebiti, sine causa, furtiva u. ſ. w. (a). Eine zweyte, ſchon etwas künſtlichere, Erweiterung jenes Schutzes liegt auf folgendem Wege. Wenn zwiſchen mir und einem Andern ein Rechtsverhältniß der Art be- ſteht, welche an ſich nur durch Treue und Glauben ge- ſchützt zu ſeyn pflegt, wir einigen uns aber dahin, daß dafür unter uns ein ſtrenger richterlicher Schutz gelten ſoll, gleichartig dem, welcher durch das anvertraute Eigen- genthum von ſelbſt entſteht, ſo kann es nur zur Förderung und Belebung des Verkehrs gereichen, daß eine ſolche Einigung (a) Beylage XIV. Num. IV — VIII.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/124>, abgerufen am 26.04.2024.