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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 208. In personam, in rem actiones. (Fortsetzung.)
Man nannte nämlich das Sachenrecht (als Theil der
Rechtswissenschaft) jus in rem, und belegte zugleich jedes
einzelne dingliche Recht mit demselben Namen. Eben so
nannte man das Obligationenrecht im Ganzen, desgleichen
jede einzelne Forderung, jus in personam. Indem man
nun diese erfundenen Kunstausdrücke mit den quellenmäßi-
gen willkührlich in Verbindung setzte, lag es allerdings
sehr nahe, den ganzen Zusammenhang so zu fassen: dem
jus in rem entspricht die actio in rem, dem jus in perso-
nam
die actio in personam. Es zeigt sich also auch hier
die mit der willkührlichen Wortbildung verknüpfte Gefahr
recht augenscheinlich (o).

§. 208.
Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortsetzung.)

Mit der hier erklärten Eintheilung der Klagen, so wie
mit der Bezeichnung derselben, steht in der Regel auch
noch der Umstand in Verbindung, daß die persönliche Klage
nur gegen einen bestimmten und bekannten Gegner, die
Klage in rem gegen einen unbestimmten, unbekannten ge-
richtet ist. (§ 56. f.). Der Sinn dieser Unterscheidung aber

(o) Vgl. Band 1. S. XLIII.
der Vorrede. -- Aus den hier an-
gegebenen Gründen ist es denn
auch räthlich, den von Manchen
gebrauchten Ausdruck dingliche
Klage
(für in rem actio) zu
vermeiden, da er sehr natürlich
dahin führt, einer so bezeichneten
Klage denselben beschränkten Um-
fang wie den dinglichen Rechten
(Eigenthum und jura in re) an-
zuweisen. Der Ausdruck persön-
liche Klage
ist tadellos, da er
dem Römischen Namen personalis
actio
vollkommen entspricht, und
in der Sache keinem Misverständ-
niß Raum giebt.

§. 208. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)
Man nannte nämlich das Sachenrecht (als Theil der
Rechtswiſſenſchaft) jus in rem, und belegte zugleich jedes
einzelne dingliche Recht mit demſelben Namen. Eben ſo
nannte man das Obligationenrecht im Ganzen, desgleichen
jede einzelne Forderung, jus in personam. Indem man
nun dieſe erfundenen Kunſtausdrücke mit den quellenmäßi-
gen willkührlich in Verbindung ſetzte, lag es allerdings
ſehr nahe, den ganzen Zuſammenhang ſo zu faſſen: dem
jus in rem entſpricht die actio in rem, dem jus in perso-
nam
die actio in personam. Es zeigt ſich alſo auch hier
die mit der willkührlichen Wortbildung verknüpfte Gefahr
recht augenſcheinlich (o).

§. 208.
Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſetzung.)

Mit der hier erklärten Eintheilung der Klagen, ſo wie
mit der Bezeichnung derſelben, ſteht in der Regel auch
noch der Umſtand in Verbindung, daß die perſönliche Klage
nur gegen einen beſtimmten und bekannten Gegner, die
Klage in rem gegen einen unbeſtimmten, unbekannten ge-
richtet iſt. (§ 56. f.). Der Sinn dieſer Unterſcheidung aber

(o) Vgl. Band 1. S. XLIII.
der Vorrede. — Aus den hier an-
gegebenen Gründen iſt es denn
auch räthlich, den von Manchen
gebrauchten Ausdruck dingliche
Klage
(für in rem actio) zu
vermeiden, da er ſehr natürlich
dahin führt, einer ſo bezeichneten
Klage denſelben beſchränkten Um-
fang wie den dinglichen Rechten
(Eigenthum und jura in re) an-
zuweiſen. Der Ausdruck perſön-
liche Klage
iſt tadellos, da er
dem Römiſchen Namen personalis
actio
vollkommen entſpricht, und
in der Sache keinem Misverſtänd-
niß Raum giebt.
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[23/0037] §. 208. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.) Man nannte nämlich das Sachenrecht (als Theil der Rechtswiſſenſchaft) jus in rem, und belegte zugleich jedes einzelne dingliche Recht mit demſelben Namen. Eben ſo nannte man das Obligationenrecht im Ganzen, desgleichen jede einzelne Forderung, jus in personam. Indem man nun dieſe erfundenen Kunſtausdrücke mit den quellenmäßi- gen willkührlich in Verbindung ſetzte, lag es allerdings ſehr nahe, den ganzen Zuſammenhang ſo zu faſſen: dem jus in rem entſpricht die actio in rem, dem jus in perso- nam die actio in personam. Es zeigt ſich alſo auch hier die mit der willkührlichen Wortbildung verknüpfte Gefahr recht augenſcheinlich (o). §. 208. Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſetzung.) Mit der hier erklärten Eintheilung der Klagen, ſo wie mit der Bezeichnung derſelben, ſteht in der Regel auch noch der Umſtand in Verbindung, daß die perſönliche Klage nur gegen einen beſtimmten und bekannten Gegner, die Klage in rem gegen einen unbeſtimmten, unbekannten ge- richtet iſt. (§ 56. f.). Der Sinn dieſer Unterſcheidung aber (o) Vgl. Band 1. S. XLIII. der Vorrede. — Aus den hier an- gegebenen Gründen iſt es denn auch räthlich, den von Manchen gebrauchten Ausdruck dingliche Klage (für in rem actio) zu vermeiden, da er ſehr natürlich dahin führt, einer ſo bezeichneten Klage denſelben beſchränkten Um- fang wie den dinglichen Rechten (Eigenthum und jura in re) an- zuweiſen. Der Ausdruck perſön- liche Klage iſt tadellos, da er dem Römiſchen Namen personalis actio vollkommen entſpricht, und in der Sache keinem Misverſtänd- niß Raum giebt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/37>, abgerufen am 26.04.2024.