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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 251. Klagverjährung. Wirkung. (Fortsetzung.)
-- Die Stelle läßt sich aber eben sowohl von der Prozeß-
verjährung, als von der Klagverjährung erklären, und ist
deswegen für unsre Meynung nicht ganz entscheidend. --
Dagegen kann sie nicht bezogen werden auf die L. Fu-
ria
(d), weil im Fall derselben wieder der Irrthum ganz
gleichgültig seyn müßte.

Nicht im Widerspruch mit der hier gegebenen Erklä-
rung steht folgende Stelle des Scävola, die übrigens die
Verjährung nicht besonders erwähnt (e):
Ubicumque reus ita liberatur a creditore, ut natura
debitum maneat, teneri fidejussorem respondit: cum
vero genere novationis transeat obligatio, fidejusso-
rem aut jure, aut exceptione liberandum.

Wenn eine naturalis obligatio zurück bleibt, so ist stets
der Bürge ipso jure fortwährend verpflichtet (teneri re-
spondit
). Damit ist aber wohl vereinbar, daß er bald
doch per exceptionem befreyt werde, so wie ich es für
den Fall der Klagverjährung annehme (f), bald auch nicht,
wenn nämlich die Exception eine ganz individuelle Natur

holzner II. S. 113.) Denn nach
Ablauf dieser Zeit ist es inanis
obligatio
geworden, und die nach-
her übernommene Bürgschaft ist
unwirksam ohne Rücksicht auf Irr-
thum.
(d) Dieses wäre so zu denken,
daß ein Sponsor oder Fidepro-
missor,
nach Ablauf der ihm durch
die L.Furia bestimmten zwey Jahre,
einen fidejussor gestellt hätte.
(e) L. 60 de fidej. (46. 1.).
Diese Stelle ist schon oben, § 249.
a, zu einem andern Zweck benutzt
worden.
(f) Das teneri wird also hier
in einem anderen Sinn genom-
men, als in der vorhergehenden
Stelle; aber beide Bedeutungen
kommen überhaupt vor, so daß
jede derselben vorausgesetzt werden
darf, wie es gerade das Bedürf-
niß der Erklärung einer Stelle
mit sich bringt.

§. 251. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.)
— Die Stelle läßt ſich aber eben ſowohl von der Prozeß-
verjährung, als von der Klagverjährung erklären, und iſt
deswegen für unſre Meynung nicht ganz entſcheidend. —
Dagegen kann ſie nicht bezogen werden auf die L. Fu-
ria
(d), weil im Fall derſelben wieder der Irrthum ganz
gleichgültig ſeyn müßte.

Nicht im Widerſpruch mit der hier gegebenen Erklä-
rung ſteht folgende Stelle des Scävola, die übrigens die
Verjährung nicht beſonders erwähnt (e):
Ubicumque reus ita liberatur a creditore, ut natura
debitum maneat, teneri fidejussorem respondit: cum
vero genere novationis transeat obligatio, fidejusso-
rem aut jure, aut exceptione liberandum.

Wenn eine naturalis obligatio zurück bleibt, ſo iſt ſtets
der Bürge ipso jure fortwährend verpflichtet (teneri re-
spondit
). Damit iſt aber wohl vereinbar, daß er bald
doch per exceptionem befreyt werde, ſo wie ich es für
den Fall der Klagverjährung annehme (f), bald auch nicht,
wenn nämlich die Exception eine ganz individuelle Natur

holzner II. S. 113.) Denn nach
Ablauf dieſer Zeit iſt es inanis
obligatio
geworden, und die nach-
her übernommene Bürgſchaft iſt
unwirkſam ohne Rückſicht auf Irr-
thum.
(d) Dieſes wäre ſo zu denken,
daß ein Sponsor oder Fidepro-
missor,
nach Ablauf der ihm durch
die L.Furia beſtimmten zwey Jahre,
einen fidejussor geſtellt hätte.
(e) L. 60 de fidej. (46. 1.).
Dieſe Stelle iſt ſchon oben, § 249.
a, zu einem andern Zweck benutzt
worden.
(f) Das teneri wird alſo hier
in einem anderen Sinn genom-
men, als in der vorhergehenden
Stelle; aber beide Bedeutungen
kommen überhaupt vor, ſo daß
jede derſelben vorausgeſetzt werden
darf, wie es gerade das Bedürf-
niß der Erklärung einer Stelle
mit ſich bringt.
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[399/0413] §. 251. Klagverjährung. Wirkung. (Fortſetzung.) — Die Stelle läßt ſich aber eben ſowohl von der Prozeß- verjährung, als von der Klagverjährung erklären, und iſt deswegen für unſre Meynung nicht ganz entſcheidend. — Dagegen kann ſie nicht bezogen werden auf die L. Fu- ria (d), weil im Fall derſelben wieder der Irrthum ganz gleichgültig ſeyn müßte. Nicht im Widerſpruch mit der hier gegebenen Erklä- rung ſteht folgende Stelle des Scävola, die übrigens die Verjährung nicht beſonders erwähnt (e): Ubicumque reus ita liberatur a creditore, ut natura debitum maneat, teneri fidejussorem respondit: cum vero genere novationis transeat obligatio, fidejusso- rem aut jure, aut exceptione liberandum. Wenn eine naturalis obligatio zurück bleibt, ſo iſt ſtets der Bürge ipso jure fortwährend verpflichtet (teneri re- spondit). Damit iſt aber wohl vereinbar, daß er bald doch per exceptionem befreyt werde, ſo wie ich es für den Fall der Klagverjährung annehme (f), bald auch nicht, wenn nämlich die Exception eine ganz individuelle Natur (c) (d) Dieſes wäre ſo zu denken, daß ein Sponsor oder Fidepro- missor, nach Ablauf der ihm durch die L.Furia beſtimmten zwey Jahre, einen fidejussor geſtellt hätte. (e) L. 60 de fidej. (46. 1.). Dieſe Stelle iſt ſchon oben, § 249. a, zu einem andern Zweck benutzt worden. (f) Das teneri wird alſo hier in einem anderen Sinn genom- men, als in der vorhergehenden Stelle; aber beide Bedeutungen kommen überhaupt vor, ſo daß jede derſelben vorausgeſetzt werden darf, wie es gerade das Bedürf- niß der Erklärung einer Stelle mit ſich bringt. (c) holzner II. S. 113.) Denn nach Ablauf dieſer Zeit iſt es inanis obligatio geworden, und die nach- her übernommene Bürgſchaft iſt unwirkſam ohne Rückſicht auf Irr- thum.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/413>, abgerufen am 26.04.2024.