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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 388. A. Erwerb der Rechte. -- Anwendungen.
kommt, aus vermeintlicher Humanität einen Erfolg eintreten
zu lassen, der dem wirklichen Willen vielleicht geradezu
widerspricht.



Bei der Anwendung auf die einzelnen Rechtsverhält-
nisse soll nunmehr dieselbe Anordnung befolgt werden, welche
schon im ersten Kapitel befolgt worden ist (d).

I. Zustand der Person an sich.
II. Sachenrecht.
III. Obligationenrecht.
IV. Erbrecht.
V. Familienrecht.

Eines besonderen Abschnittes über die Formen der
Rechtsgeschäfte bedarf es nicht, da diese Frage schon in
den gegenwärtigen einleitenden Paragraphen aufgenommen
worden ist.


(d) Es versteht sich von selbst,
daß hier dieselbe Beschränkung
auf das Privatrecht, und zwar
auf das materielle Privatrecht, zu
beobachten ist, wie oben bei den
Gränzen des örtlichen Rechts
(§ 361. a. § 384. b).

§. 388. A. Erwerb der Rechte. — Anwendungen.
kommt, aus vermeintlicher Humanität einen Erfolg eintreten
zu laſſen, der dem wirklichen Willen vielleicht geradezu
widerſpricht.



Bei der Anwendung auf die einzelnen Rechtsverhält-
niſſe ſoll nunmehr dieſelbe Anordnung befolgt werden, welche
ſchon im erſten Kapitel befolgt worden iſt (d).

I. Zuſtand der Perſon an ſich.
II. Sachenrecht.
III. Obligationenrecht.
IV. Erbrecht.
V. Familienrecht.

Eines beſonderen Abſchnittes über die Formen der
Rechtsgeſchäfte bedarf es nicht, da dieſe Frage ſchon in
den gegenwärtigen einleitenden Paragraphen aufgenommen
worden iſt.


(d) Es verſteht ſich von ſelbſt,
daß hier dieſelbe Beſchränkung
auf das Privatrecht, und zwar
auf das materielle Privatrecht, zu
beobachten iſt, wie oben bei den
Gränzen des örtlichen Rechts
(§ 361. a. § 384. b).
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[413/0435] §. 388. A. Erwerb der Rechte. — Anwendungen. kommt, aus vermeintlicher Humanität einen Erfolg eintreten zu laſſen, der dem wirklichen Willen vielleicht geradezu widerſpricht. Bei der Anwendung auf die einzelnen Rechtsverhält- niſſe ſoll nunmehr dieſelbe Anordnung befolgt werden, welche ſchon im erſten Kapitel befolgt worden iſt (d). I. Zuſtand der Perſon an ſich. II. Sachenrecht. III. Obligationenrecht. IV. Erbrecht. V. Familienrecht. Eines beſonderen Abſchnittes über die Formen der Rechtsgeſchäfte bedarf es nicht, da dieſe Frage ſchon in den gegenwärtigen einleitenden Paragraphen aufgenommen worden iſt. (d) Es verſteht ſich von ſelbſt, daß hier dieſelbe Beſchränkung auf das Privatrecht, und zwar auf das materielle Privatrecht, zu beobachten iſt, wie oben bei den Gränzen des örtlichen Rechts (§ 361. a. § 384. b).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/435>, abgerufen am 26.04.2024.