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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Jemand mehrere Orte gleichmäßig als Hauptpunkte seiner
Verhältnisse und Geschäfte behandelt, und unter sie, je
nach Bedürfniß, seinen wirklichen Aufenthalt vertheilt.
Manche unter den Römischen Juristen bezweifelten diese
Möglichkeit, zuletzt aber wurde sie dennoch anerkannt, ob-
gleich dabei nicht verkannt wurde, daß ein solcher Fall nur
selten als vorhanden anzunehmen sein werde (a).

Umgekehrt kann Jemand ganz ohne Wohnsitz sein in
dem oben bestimmten Sinn des Wortes, wiewohl auch die-
ser Fall zu den seltneren gehören wird (b). Er ist na-
mentlich anzunehmen unter folgenden, an sich sehr verschie-
denen, Voraussetzungen:

1. Wenn ein bisheriger Wohnsitz aufgegeben ist, und
ein neuer erst aufgesucht wird, so lange bis dieser
gewählt und wirklich begründet sein wird (c). Die-
ser Fall ist wenig wichtig wegen der meist beschränk-
ten Dauer einer solchen Zwischenzeit.
2. Wenn Jemand eine lange Zeit hindurch das Reisen
zu seinem Lebensberuf macht, ohne daneben eine Hei-
math als bleibenden Mittelpunkt seiner Geschäfte,
in welchen er regelmäßig zurückzukehren pflegt, zu
(a) L. 5, L. 6 § 2, L. 27
§ 2 ad mun. (50. 1), C. 2 pr.
de sepult. in VI.
(3. 12).
(b) L. 27 § 2 ad mun. (50. 1).
(c) L. 27 § 2 ad mun. (50. 1).
-- Dahin gehört sehr häufig der
Fall eines, den Dienst oder die
Arbeit wechselnden Dienstboten,
Tagelöhners oder Handwerksge-
sellen, wenn nämlich ein solcher
Wechsel zugleich mit einer Ver-
änderung des Aufenthaltsorts ver-
bunden ist (§ 353 Num. 4).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Jemand mehrere Orte gleichmäßig als Hauptpunkte ſeiner
Verhältniſſe und Geſchäfte behandelt, und unter ſie, je
nach Bedürfniß, ſeinen wirklichen Aufenthalt vertheilt.
Manche unter den Römiſchen Juriſten bezweifelten dieſe
Möglichkeit, zuletzt aber wurde ſie dennoch anerkannt, ob-
gleich dabei nicht verkannt wurde, daß ein ſolcher Fall nur
ſelten als vorhanden anzunehmen ſein werde (a).

Umgekehrt kann Jemand ganz ohne Wohnſitz ſein in
dem oben beſtimmten Sinn des Wortes, wiewohl auch die-
ſer Fall zu den ſeltneren gehören wird (b). Er iſt na-
mentlich anzunehmen unter folgenden, an ſich ſehr verſchie-
denen, Vorausſetzungen:

1. Wenn ein bisheriger Wohnſitz aufgegeben iſt, und
ein neuer erſt aufgeſucht wird, ſo lange bis dieſer
gewählt und wirklich begründet ſein wird (c). Die-
ſer Fall iſt wenig wichtig wegen der meiſt beſchränk-
ten Dauer einer ſolchen Zwiſchenzeit.
2. Wenn Jemand eine lange Zeit hindurch das Reiſen
zu ſeinem Lebensberuf macht, ohne daneben eine Hei-
math als bleibenden Mittelpunkt ſeiner Geſchäfte,
in welchen er regelmäßig zurückzukehren pflegt, zu
(a) L. 5, L. 6 § 2, L. 27
§ 2 ad mun. (50. 1), C. 2 pr.
de sepult. in VI.
(3. 12).
(b) L. 27 § 2 ad mun. (50. 1).
(c) L. 27 § 2 ad mun. (50. 1).
— Dahin gehört ſehr häufig der
Fall eines, den Dienſt oder die
Arbeit wechſelnden Dienſtboten,
Tagelöhners oder Handwerksge-
ſellen, wenn nämlich ein ſolcher
Wechſel zugleich mit einer Ver-
änderung des Aufenthaltsorts ver-
bunden iſt (§ 353 Num. 4).
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[64/0086] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Jemand mehrere Orte gleichmäßig als Hauptpunkte ſeiner Verhältniſſe und Geſchäfte behandelt, und unter ſie, je nach Bedürfniß, ſeinen wirklichen Aufenthalt vertheilt. Manche unter den Römiſchen Juriſten bezweifelten dieſe Möglichkeit, zuletzt aber wurde ſie dennoch anerkannt, ob- gleich dabei nicht verkannt wurde, daß ein ſolcher Fall nur ſelten als vorhanden anzunehmen ſein werde (a). Umgekehrt kann Jemand ganz ohne Wohnſitz ſein in dem oben beſtimmten Sinn des Wortes, wiewohl auch die- ſer Fall zu den ſeltneren gehören wird (b). Er iſt na- mentlich anzunehmen unter folgenden, an ſich ſehr verſchie- denen, Vorausſetzungen: 1. Wenn ein bisheriger Wohnſitz aufgegeben iſt, und ein neuer erſt aufgeſucht wird, ſo lange bis dieſer gewählt und wirklich begründet ſein wird (c). Die- ſer Fall iſt wenig wichtig wegen der meiſt beſchränk- ten Dauer einer ſolchen Zwiſchenzeit. 2. Wenn Jemand eine lange Zeit hindurch das Reiſen zu ſeinem Lebensberuf macht, ohne daneben eine Hei- math als bleibenden Mittelpunkt ſeiner Geſchäfte, in welchen er regelmäßig zurückzukehren pflegt, zu (a) L. 5, L. 6 § 2, L. 27 § 2 ad mun. (50. 1), C. 2 pr. de sepult. in VI. (3. 12). (b) L. 27 § 2 ad mun. (50. 1). (c) L. 27 § 2 ad mun. (50. 1). — Dahin gehört ſehr häufig der Fall eines, den Dienſt oder die Arbeit wechſelnden Dienſtboten, Tagelöhners oder Handwerksge- ſellen, wenn nämlich ein ſolcher Wechſel zugleich mit einer Ver- änderung des Aufenthaltsorts ver- bunden iſt (§ 353 Num. 4).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/86>, abgerufen am 27.04.2024.