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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Drittes Capitel, Von des Abts zu Fulda Pratension auf die Eisenachischen Aembter Saltzungen/ Kreyenburg/ und Gerstungen/ It. auf das Hennebergische Kloster Rohr. sc.

Auf diese Ambter, wie auch auf einige Güter, welche die von Hütten inne gehabt, soll das vor diesem auch Anspruch gemachet haben; es ist ihm aber wenig daran gestanden worden.

Neundte Section, Von des Abts zu St. Gallen Streitigkeit mit den Orten Schweitz/ und Glarus, wie auch der Landschafft 'I oggenburg/ wegen der Landes-Hoheit/ und Land-Recht dieser Landschafft.

Historie. Es ist Toggenburg vor diesen eine besondere Grafschafft gewesen, so ihre eigene Grafen gehabt, von welchen Graf Donatus, der zu Ende des 14 Seculi regieret, und ein gnädiger Herr gewesen, denen Toggenburgern anno 1399 einen gewissen Freyheits-Breif ertheilet, worinnen er ihnen vor sich, und seine Nachkommen versprochen, daß man ihnen die Auflagen nicht vermehren, alles dem im Lande gewöhnlich-ordentlichen Rechten unterwürffig seyn, und die Herrschafft selbsten in vorfallenden Straff-Sachen, und Beschuldigungen, nicht nach Belieben verfahren, sonden sich lediglich an dem vergnügen solle, was das Recht mit brächte. Welchen Brief auch des Graf Donaten Tochter Mann, der Graf Wilhelm von Montfort, und dessen Gemahlin, eydlich vor sich, und ihre Nachkommen bestärcket, und unterschrieben. Und ist dieses der erste Grund zu ihrer Freyheit gewesen.

Ob nun zwar gemeldeter Graf von Montfort nicht zur Regierung gekommen, sondern selbe an Graf Friedrich den dritten gefallen, so hat dieser doch, weil er Kinderloß gewesen, nicht mindere Liebe gegen seine Unterthanen bezeuget, indem er ihnen verschaffet, und verwilliget, daß sie mit einem ewigen Land-Recht gen Schweitz versorget werden solten; Deme zu folge dann auch die Toggenburger nach des Graf Friedrichs in anno 1436 erfolgten Tode, da dessen Erben und Witbe wegen der Erbschafft in große Streitigkeit zerfallen, zu mehrer Sicherheit sich mit einem so genannten Land-Eyde, und mit denen beyden Orten Schweitz und Glarus mit einem ewigen Land-Recht verbunden, und dieses auf Donnerstag vor St. Thomas anno 1436 abgeredet, und beschworen, welches doch (wie unten mit mehrern zu ersehen seyn wird) von dem niedern Amt erst in anno 1440, und von dem obern Amt erst anno 1469 förmlich verbriefet worden. Durch welches Land-Recht die Toggenburger unterschiedliche Gerechtigkeiten erhalten, als das Recht Bündnüsse, Land- und Burg-Recht mit Rath der beyden mit-verlandrechteten Orten Schweitz und Glarus aufzurichten; das Recht Krieg und Frieden zu machen; das Recht über Gewinn und Gewerb-Sachen Verordnungen zu machen; das Recht ihre Land-Leute selbst anzunehmen; die völlige Gerichtbarkeit u. d. g. mehr.

So bald obgemeldete Land-Eyd und Land-Rechte aber offenbahr wurden, und diejenigen, welche sich der Erbschafft des verstorbenen Graf Friedrichs angemaßet, sahen, was ihnen dadurch abgienge, und dem Lande hergegen an Vorrecht, Herrlichkeiten, Ge-

teste Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 382.
Desumpta haec sunt ex Scripto cui tit. Warhafftiger, und Gründlicher Entwurff, worauff das entzwischen dem Fürstl. Stifft St. Gallen, und der Landschafft Toggenburg nunmebro lange Zeit obschwebte Streit-Geschäffte eigentlich berube. In 4to 1710.

Drittes Capitel, Von des Abts zu Fulda Pratension auf die Eisenachischen Aembter Saltzungen/ Kreyenburg/ und Gerstungen/ It. auf das Hennebergische Kloster Rohr. sc.

Auf diese Ambter, wie auch auf einige Güter, welche die von Hütten inne gehabt, soll das vor diesem auch Anspruch gemachet haben; es ist ihm aber wenig daran gestanden worden.

Neundte Section, Von des Abts zu St. Gallen Streitigkeit mit den Orten Schweitz/ und Glarus, wie auch der Landschafft 'I oggenburg/ wegen der Landes-Hoheit/ und Land-Recht dieser Landschafft.

Historie. Es ist Toggenburg vor diesen eine besondere Grafschafft gewesen, so ihre eigene Grafen gehabt, von welchen Graf Donatus, der zu Ende des 14 Seculi regieret, und ein gnädiger Herr gewesen, denen Toggenburgern anno 1399 einen gewissen Freyheits-Breif ertheilet, worinnen er ihnen vor sich, und seine Nachkommen versprochen, daß man ihnen die Auflagen nicht vermehren, alles dem im Lande gewöhnlich-ordentlichen Rechten unterwürffig seyn, und die Herrschafft selbsten in vorfallenden Straff-Sachen, und Beschuldigungen, nicht nach Belieben verfahren, sonden sich lediglich an dem vergnügen solle, was das Recht mit brächte. Welchen Brief auch des Graf Donaten Tochter Mann, der Graf Wilhelm von Montfort, und dessen Gemahlin, eydlich vor sich, und ihre Nachkommen bestärcket, und unterschrieben. Und ist dieses der erste Grund zu ihrer Freyheit gewesen.

Ob nun zwar gemeldeter Graf von Montfort nicht zur Regierung gekommen, sondern selbe an Graf Friedrich den dritten gefallen, so hat dieser doch, weil er Kinderloß gewesen, nicht mindere Liebe gegen seine Unterthanen bezeuget, indem er ihnen verschaffet, und verwilliget, daß sie mit einem ewigen Land-Recht gen Schweitz versorget werden solten; Deme zu folge dann auch die Toggenburger nach des Graf Friedrichs in anno 1436 erfolgten Tode, da dessen Erben und Witbe wegen der Erbschafft in große Streitigkeit zerfallen, zu mehrer Sicherheit sich mit einem so genannten Land-Eyde, und mit denen beyden Orten Schweitz und Glarus mit einem ewigen Land-Recht verbunden, und dieses auf Donnerstag vor St. Thomas anno 1436 abgeredet, und beschworen, welches doch (wie unten mit mehrern zu ersehen seyn wird) von dem niedern Amt erst in anno 1440, und von dem obern Amt erst anno 1469 förmlich verbriefet worden. Durch welches Land-Recht die Toggenburger unterschiedliche Gerechtigkeiten erhalten, als das Recht Bündnüsse, Land- und Burg-Recht mit Rath der beyden mit-verlandrechteten Orten Schweitz und Glarus aufzurichten; das Recht Krieg und Frieden zu machen; das Recht über Gewinn und Gewerb-Sachen Verordnungen zu machen; das Recht ihre Land-Leute selbst anzunehmen; die völlige Gerichtbarkeit u. d. g. mehr.

So bald obgemeldete Land-Eyd und Land-Rechte aber offenbahr wurden, und diejenigen, welche sich der Erbschafft des verstorbenen Graf Friedrichs angemaßet, sahen, was ihnen dadurch abgienge, und dem Lande hergegen an Vorrecht, Herrlichkeiten, Ge-

teste Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 382.
Desumpta haec sunt ex Scripto cui tit. Warhafftiger, und Gründlicher Entwurff, worauff das entzwischen dem Fürstl. Stifft St. Gallen, und der Landschafft Toggenburg nunmebro lange Zeit obschwebte Streit-Geschäffte eigentlich berube. In 4to 1710.
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[378/0407] Drittes Capitel, Von des Abts zu Fulda Pratension auf die Eisenachischen Aembter Saltzungen/ Kreyenburg/ und Gerstungen/ It. auf das Hennebergische Kloster Rohr. sc. Auf diese Ambter, wie auch auf einige Güter, welche die von Hütten inne gehabt, soll das vor diesem auch Anspruch gemachet haben; es ist ihm aber wenig daran gestanden worden. Neundte Section, Von des Abts zu St. Gallen Streitigkeit mit den Orten Schweitz/ und Glarus, wie auch der Landschafft 'I oggenburg/ wegen der Landes-Hoheit/ und Land-Recht dieser Landschafft. Es ist Toggenburg vor diesen eine besondere Grafschafft gewesen, so ihre eigene Grafen gehabt, von welchen Graf Donatus, der zu Ende des 14 Seculi regieret, und ein gnädiger Herr gewesen, denen Toggenburgern anno 1399 einen gewissen Freyheits-Breif ertheilet, worinnen er ihnen vor sich, und seine Nachkommen versprochen, daß man ihnen die Auflagen nicht vermehren, alles dem im Lande gewöhnlich-ordentlichen Rechten unterwürffig seyn, und die Herrschafft selbsten in vorfallenden Straff-Sachen, und Beschuldigungen, nicht nach Belieben verfahren, sonden sich lediglich an dem vergnügen solle, was das Recht mit brächte. Welchen Brief auch des Graf Donaten Tochter Mann, der Graf Wilhelm von Montfort, und dessen Gemahlin, eydlich vor sich, und ihre Nachkommen bestärcket, und unterschrieben. Und ist dieses der erste Grund zu ihrer Freyheit gewesen. Historie. Ob nun zwar gemeldeter Graf von Montfort nicht zur Regierung gekommen, sondern selbe an Graf Friedrich den dritten gefallen, so hat dieser doch, weil er Kinderloß gewesen, nicht mindere Liebe gegen seine Unterthanen bezeuget, indem er ihnen verschaffet, und verwilliget, daß sie mit einem ewigen Land-Recht gen Schweitz versorget werden solten; Deme zu folge dann auch die Toggenburger nach des Graf Friedrichs in anno 1436 erfolgten Tode, da dessen Erben und Witbe wegen der Erbschafft in große Streitigkeit zerfallen, zu mehrer Sicherheit sich mit einem so genannten Land-Eyde, und mit denen beyden Orten Schweitz und Glarus mit einem ewigen Land-Recht verbunden, und dieses auf Donnerstag vor St. Thomas anno 1436 abgeredet, und beschworen, welches doch (wie unten mit mehrern zu ersehen seyn wird) von dem niedern Amt erst in anno 1440, und von dem obern Amt erst anno 1469 förmlich verbriefet worden. Durch welches Land-Recht die Toggenburger unterschiedliche Gerechtigkeiten erhalten, als das Recht Bündnüsse, Land- und Burg-Recht mit Rath der beyden mit-verlandrechteten Orten Schweitz und Glarus aufzurichten; das Recht Krieg und Frieden zu machen; das Recht über Gewinn und Gewerb-Sachen Verordnungen zu machen; das Recht ihre Land-Leute selbst anzunehmen; die völlige Gerichtbarkeit u. d. g. mehr. So bald obgemeldete Land-Eyd und Land-Rechte aber offenbahr wurden, und diejenigen, welche sich der Erbschafft des verstorbenen Graf Friedrichs angemaßet, sahen, was ihnen dadurch abgienge, und dem Lande hergegen an Vorrecht, Herrlichkeiten, Ge- teste Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 382. Desumpta haec sunt ex Scripto cui tit. Warhafftiger, und Gründlicher Entwurff, worauff das entzwischen dem Fürstl. Stifft St. Gallen, und der Landschafft Toggenburg nunmebro lange Zeit obschwebte Streit-Geschäffte eigentlich berube. In 4to 1710.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/407>, abgerufen am 26.04.2024.