Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

zu öffnen versprochen sc. Welcher Vertrag anno 1450 confirmiret worden, und hätte Hertzog Wilhelm zu Braunschweig dazumahl die Stadt wider den Abt Arent, mit dem das Stifft in Streit gestanden, in Schutz genommen.

IV. Daß die Bürger zu Höxter seit anno 1332 denen Hertzogen zu Braunschweig, wegen solcher Schutz-Gerechtigkeit, solenniter gehuldiget.

V. Daß die Hertzoge zu Braunschweig das Jus praesidii allezeit in Höxter gehabt, die Aebte aber niemahlen.

VI. Daß in dem Hertzoglichen Archiv alle Schutz-Brieffe, so von iedem Hertzoge biß anno 1667 der Stadt renoviret worden, verhanden.

VII. Daß die Stadt denen Hertzogen jährlich 30 Rth. vor solchen Schutz gezahlet, und noch zahle.

VIII. Daß die Stadt Höxter sich aus freyem Willen unter der Aebte zu Corbey Schutz gegeben, dahero sie nach ihrem Belieben unterschiedliche Gerechtigkeiten, der Freyheit wegen, ihr vorbehalten, und viele Pacta mit denen Aebten gemachet.

Der Erfolg und itzige Zustand. Den Erfolg dieser Streitigkeit betreffend, so ließ sich diese Sache anfänglich zu ziemlicher Weitläufftigkeit an, und fehlete es nicht viel, daß es gar zum Krieg gekommen wäre ; doch wurd dieselbe endlich den 5/15 April 1671 zu Bilefeld, durch einen praeliminar-Vergleich, dergestalt beygeleget, daß die Wolffenbüttelschen Soldaten wieder aus der Stadt marchiren, die Bürger in ihre vorige Freyheit wieder gesetzet, die zwischen dem Abt und denen Hertzogen zu Braunschweig streitige Jura aber gütlich, oder durch ein Compromis abgethan werden sollten; zu welchem Ende zugleich eine Zusammenkunfft nach Bilefeld beliebet wurde. Ob die Sache aber daselbst oder nachdem völlig abgethan worden, ist mir unbewust.

Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Praetension auff die Einkünffte zweyer Canonicaten in dem Stifft Straßburg.

WIe in dem Westpfählischen Frieden das Fürstl. Hauß Braunschweig sich der erhaltenen Coadjutoryen der Ertz-Stiffter Magdeburg und Bremen, und der Stiffter Halberstadt und Ratzeburg begeben musten, und demselben anderwärtige Satisfaction deshalb gegeben wurde, so eignete man unter andern auch des Hertzog Augusti von Wolffenbüttel beyden jüngsten Söhnen Anton Ulrichen, und Ferdinand Albrechten 2 Canonicate in dem Stifft Straßburg zu, die am ersten vacant werden würden ; Ob sie nun dieselbe nachdem auch zwar erhalten, Hertzog Anton Ulrich auch gar zum Decano der Evangelischen Canonicorum erwehlet wurde, so sind ihnen doch seit anno 1681, da die Frantzosen sich dieser Stadt bemächtigten, solche Einkünffte von den Frantzosen vorenthalten worden; weshalb sie zwar bey der Friedens-Handlung zu Ryßwick anno 1697 Satisfaction gesuchet, haben aber nichts erhalten.

Siebende Section, Von denen Praetensionen des Printzen von Conty.

Erstes Capitel/ Von des Printz Conty Praetension auff das Fürstenthum Orange.

Weil die Praetension des Printz Conty sich auff die vermeinte Gerechtigkeit der Hertzoge zu Longueville fundiret/ so ist selbe zu praemittiren/ und kan zu dessen besserer Begreiffung nachfolgende Genealogische Tabel der Fürsten von Chalon-Orange nachgesehen werden.

Teste Pufendorf. L. 11. hist. Brand. §. 15.
quae extat ap. Londorp. d. l. c. 222. & Gastel de statu publ. Europ. c. 27. §. 11. p. 840.
vid. Instr. Pac. Westph. Art. XIII. §. 11.
teste Giovann. in Germ. Princ. L. 6. c. 1. §. 19. & c. 3. §. 3.

zu öffnen versprochen sc. Welcher Vertrag anno 1450 confirmiret worden, und hätte Hertzog Wilhelm zu Braunschweig dazumahl die Stadt wider den Abt Arent, mit dem das Stifft in Streit gestanden, in Schutz genommen.

IV. Daß die Bürger zu Höxter seit anno 1332 denen Hertzogen zu Braunschweig, wegen solcher Schutz-Gerechtigkeit, solenniter gehuldiget.

V. Daß die Hertzoge zu Braunschweig das Jus praesidii allezeit in Höxter gehabt, die Aebte aber niemahlen.

VI. Daß in dem Hertzoglichen Archiv alle Schutz-Brieffe, so von iedem Hertzoge biß anno 1667 der Stadt renoviret worden, verhanden.

VII. Daß die Stadt denen Hertzogen jährlich 30 Rth. vor solchen Schutz gezahlet, und noch zahle.

VIII. Daß die Stadt Höxter sich aus freyem Willen unter der Aebte zu Corbey Schutz gegeben, dahero sie nach ihrem Belieben unterschiedliche Gerechtigkeiten, der Freyheit wegen, ihr vorbehalten, und viele Pacta mit denen Aebten gemachet.

Der Erfolg und itzige Zustand. Den Erfolg dieser Streitigkeit betreffend, so ließ sich diese Sache anfänglich zu ziemlicher Weitläufftigkeit an, und fehlete es nicht viel, daß es gar zum Krieg gekommen wäre ; doch wurd dieselbe endlich den 5/15 April 1671 zu Bilefeld, durch einen praeliminar-Vergleich, dergestalt beygeleget, daß die Wolffenbüttelschen Soldaten wieder aus der Stadt marchiren, die Bürger in ihre vorige Freyheit wieder gesetzet, die zwischen dem Abt und denen Hertzogen zu Braunschweig streitige Jura aber gütlich, oder durch ein Compromis abgethan werden sollten; zu welchem Ende zugleich eine Zusammenkunfft nach Bilefeld beliebet wurde. Ob die Sache aber daselbst oder nachdem völlig abgethan worden, ist mir unbewust.

Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Praetension auff die Einkünffte zweyer Canonicaten in dem Stifft Straßburg.

WIe in dem Westpfählischen Frieden das Fürstl. Hauß Braunschweig sich der erhaltenen Coadjutoryen der Ertz-Stiffter Magdeburg und Bremen, und der Stiffter Halberstadt und Ratzeburg begeben musten, und demselben anderwärtige Satisfaction deshalb gegeben wurde, so eignete man unter andern auch des Hertzog Augusti von Wolffenbüttel beyden jüngsten Söhnen Anton Ulrichen, und Ferdinand Albrechten 2 Canonicate in dem Stifft Straßburg zu, die am ersten vacant werden würden ; Ob sie nun dieselbe nachdem auch zwar erhalten, Hertzog Anton Ulrich auch gar zum Decano der Evangelischen Canonicorum erwehlet wurde, so sind ihnen doch seit anno 1681, da die Frantzosen sich dieser Stadt bemächtigten, solche Einkünffte von den Frantzosen vorenthalten worden; weshalb sie zwar bey der Friedens-Handlung zu Ryßwick anno 1697 Satisfaction gesuchet, haben aber nichts erhalten.

Siebende Section, Von denen Praetensionen des Printzen von Conty.

Erstes Capitel/ Von des Printz Conty Praetension auff das Fürstenthum Orange.

Weil die Praetension des Printz Conty sich auff die vermeinte Gerechtigkeit der Hertzoge zu Longueville fundiret/ so ist selbe zu praemittiren/ und kan zu dessen besserer Begreiffung nachfolgende Genealogische Tabel der Fürsten von Chalon-Orange nachgesehen werden.

Teste Pufendorf. L. 11. hist. Brand. §. 15.
quae extat ap. Londorp. d. l. c. 222. & Gastel de statu publ. Europ. c. 27. §. 11. p. 840.
vid. Instr. Pac. Westph. Art. XIII. §. 11.
teste Giovann. in Germ. Princ. L. 6. c. 1. §. 19. & c. 3. §. 3.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0528" n="617"/>
zu öffnen versprochen sc.            Welcher Vertrag anno 1450 confirmiret worden, und hätte Hertzog Wilhelm zu Braunschweig            dazumahl die Stadt wider den Abt Arent, mit dem das Stifft in Streit gestanden, in Schutz            genommen.</p>
        <p>IV. Daß die Bürger zu Höxter seit anno 1332 denen Hertzogen zu Braunschweig, wegen            solcher Schutz-Gerechtigkeit, solenniter gehuldiget.</p>
        <p>V. Daß die Hertzoge zu Braunschweig das Jus praesidii allezeit in Höxter gehabt, die            Aebte aber niemahlen.</p>
        <p>VI. Daß in dem Hertzoglichen Archiv alle Schutz-Brieffe, so von iedem Hertzoge biß anno            1667 der Stadt renoviret worden, verhanden.</p>
        <p>VII. Daß die Stadt denen Hertzogen jährlich 30 Rth. vor solchen Schutz gezahlet, und noch            zahle.</p>
        <p>VIII. Daß die Stadt Höxter sich aus freyem Willen unter der Aebte zu Corbey Schutz            gegeben, dahero sie nach ihrem Belieben unterschiedliche Gerechtigkeiten, der Freyheit            wegen, ihr vorbehalten, und viele Pacta mit denen Aebten gemachet.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Den Erfolg dieser Streitigkeit            betreffend, so ließ sich diese Sache anfänglich zu ziemlicher Weitläufftigkeit an, und            fehlete es nicht viel, daß es gar zum Krieg gekommen wäre <note place="foot">Teste              Pufendorf. L. 11. hist. Brand. §. 15.</note>; doch wurd dieselbe endlich den 5/15 April            1671 zu Bilefeld, durch einen praeliminar-Vergleich, <note place="foot">quae extat ap.              Londorp. d. l. c. 222. &amp; Gastel de statu publ. Europ. c. 27. §. 11. p. 840.</note>            dergestalt beygeleget, daß die Wolffenbüttelschen Soldaten wieder aus der Stadt marchiren,            die Bürger in ihre vorige Freyheit wieder gesetzet, die zwischen dem Abt und denen            Hertzogen zu Braunschweig streitige Jura aber gütlich, oder durch ein Compromis abgethan            werden sollten; zu welchem Ende zugleich eine Zusammenkunfft nach Bilefeld beliebet wurde.            Ob die Sache aber daselbst oder nachdem völlig abgethan worden, ist mir unbewust.</p>
        <p>Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Praetension auff die            Einkünffte zweyer Canonicaten in dem Stifft Straßburg.</p>
        <p>WIe in dem Westpfählischen Frieden das Fürstl. Hauß Braunschweig sich der erhaltenen            Coadjutoryen der Ertz-Stiffter Magdeburg und Bremen, und der Stiffter Halberstadt und            Ratzeburg begeben musten, und demselben anderwärtige Satisfaction deshalb gegeben wurde,            so eignete man unter andern auch des Hertzog Augusti von Wolffenbüttel beyden jüngsten            Söhnen Anton Ulrichen, und Ferdinand Albrechten 2 Canonicate in dem Stifft Straßburg zu,            die am ersten vacant werden würden <note place="foot">vid. Instr. Pac. Westph. Art. XIII.              §. 11.</note>; Ob sie nun dieselbe nachdem auch zwar erhalten, Hertzog Anton Ulrich auch            gar zum Decano der Evangelischen Canonicorum erwehlet wurde, so sind ihnen doch seit anno            1681, da die Frantzosen sich dieser Stadt bemächtigten, solche Einkünffte von den            Frantzosen vorenthalten worden; weshalb sie zwar bey der Friedens-Handlung zu Ryßwick anno            1697 Satisfaction gesuchet, haben aber nichts erhalten. <note place="foot">teste Giovann.              in Germ. Princ. L. 6. c. 1. §. 19. &amp; c. 3. §. 3.</note></p>
      </div>
      <div>
        <head>Siebende Section, Von denen Praetensionen des Printzen von Conty.</head>
        <p>Erstes Capitel/ Von des Printz Conty Praetension auff das Fürstenthum Orange.</p>
        <p>Weil die Praetension des Printz Conty sich auff die vermeinte Gerechtigkeit der Hertzoge            zu Longueville fundiret/ so ist selbe zu praemittiren/ und kan zu dessen besserer            Begreiffung nachfolgende Genealogische Tabel der Fürsten von Chalon-Orange nachgesehen            werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[617/0528] zu öffnen versprochen sc. Welcher Vertrag anno 1450 confirmiret worden, und hätte Hertzog Wilhelm zu Braunschweig dazumahl die Stadt wider den Abt Arent, mit dem das Stifft in Streit gestanden, in Schutz genommen. IV. Daß die Bürger zu Höxter seit anno 1332 denen Hertzogen zu Braunschweig, wegen solcher Schutz-Gerechtigkeit, solenniter gehuldiget. V. Daß die Hertzoge zu Braunschweig das Jus praesidii allezeit in Höxter gehabt, die Aebte aber niemahlen. VI. Daß in dem Hertzoglichen Archiv alle Schutz-Brieffe, so von iedem Hertzoge biß anno 1667 der Stadt renoviret worden, verhanden. VII. Daß die Stadt denen Hertzogen jährlich 30 Rth. vor solchen Schutz gezahlet, und noch zahle. VIII. Daß die Stadt Höxter sich aus freyem Willen unter der Aebte zu Corbey Schutz gegeben, dahero sie nach ihrem Belieben unterschiedliche Gerechtigkeiten, der Freyheit wegen, ihr vorbehalten, und viele Pacta mit denen Aebten gemachet. Den Erfolg dieser Streitigkeit betreffend, so ließ sich diese Sache anfänglich zu ziemlicher Weitläufftigkeit an, und fehlete es nicht viel, daß es gar zum Krieg gekommen wäre ; doch wurd dieselbe endlich den 5/15 April 1671 zu Bilefeld, durch einen praeliminar-Vergleich, dergestalt beygeleget, daß die Wolffenbüttelschen Soldaten wieder aus der Stadt marchiren, die Bürger in ihre vorige Freyheit wieder gesetzet, die zwischen dem Abt und denen Hertzogen zu Braunschweig streitige Jura aber gütlich, oder durch ein Compromis abgethan werden sollten; zu welchem Ende zugleich eine Zusammenkunfft nach Bilefeld beliebet wurde. Ob die Sache aber daselbst oder nachdem völlig abgethan worden, ist mir unbewust. Der Erfolg und itzige Zustand. Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Braunschweig-Wolffenbüttel Praetension auff die Einkünffte zweyer Canonicaten in dem Stifft Straßburg. WIe in dem Westpfählischen Frieden das Fürstl. Hauß Braunschweig sich der erhaltenen Coadjutoryen der Ertz-Stiffter Magdeburg und Bremen, und der Stiffter Halberstadt und Ratzeburg begeben musten, und demselben anderwärtige Satisfaction deshalb gegeben wurde, so eignete man unter andern auch des Hertzog Augusti von Wolffenbüttel beyden jüngsten Söhnen Anton Ulrichen, und Ferdinand Albrechten 2 Canonicate in dem Stifft Straßburg zu, die am ersten vacant werden würden ; Ob sie nun dieselbe nachdem auch zwar erhalten, Hertzog Anton Ulrich auch gar zum Decano der Evangelischen Canonicorum erwehlet wurde, so sind ihnen doch seit anno 1681, da die Frantzosen sich dieser Stadt bemächtigten, solche Einkünffte von den Frantzosen vorenthalten worden; weshalb sie zwar bey der Friedens-Handlung zu Ryßwick anno 1697 Satisfaction gesuchet, haben aber nichts erhalten. Siebende Section, Von denen Praetensionen des Printzen von Conty. Erstes Capitel/ Von des Printz Conty Praetension auff das Fürstenthum Orange. Weil die Praetension des Printz Conty sich auff die vermeinte Gerechtigkeit der Hertzoge zu Longueville fundiret/ so ist selbe zu praemittiren/ und kan zu dessen besserer Begreiffung nachfolgende Genealogische Tabel der Fürsten von Chalon-Orange nachgesehen werden. Teste Pufendorf. L. 11. hist. Brand. §. 15. quae extat ap. Londorp. d. l. c. 222. & Gastel de statu publ. Europ. c. 27. §. 11. p. 840. vid. Instr. Pac. Westph. Art. XIII. §. 11. teste Giovann. in Germ. Princ. L. 6. c. 1. §. 19. & c. 3. §. 3.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/528
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 617. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/528>, abgerufen am 27.04.2024.