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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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des Realismus mit dem Humanismus; Entstehung der wirthschaftlichen Vor-
bildung seit Mitte des vorigen Jahrhunderts: "Realschulen sind die Lyccen des
Bürgerstandes" Rottenhauer 1795. Gewerbeschulen erst im neunzehnten Jahr-
hundert, in gleichem Schritt mit der Gewerbefreiheit. Die "Gymnasialfrage"
hauptsächlich seit den zwanziger Jahren in Anregung: Thiersch, Ueber ge-
lehrte Schulen. Die Literatur wie die Gesetzgebung hat hier durchgehend den
Charakter der Oertlichkeit, trotz der großen Gleichartigkeit der Grundlage.
Statistik: Brachelli, Staaten Europas S. 535 ff. "Humanismus und Realis-
mus" Schmid, Encyclopädie. Geschichte der Universitäten noch immer nur
Meiners tüchtige, aber sehr unvollständige Arbeit; Kink, Geschichte der
Wiener Universität. -- Cameralistische Fachbildung seit Mitte vorigen Jahr-
hunderts Stein S. 267; theoretische Literatur der technischen Bildung seit
Dingler: Nothwendigkeit der Gründung einer polytechnischen Akademie 1821.
Vorbild dafür war und blieb Frankreich, obwohl man es nur wenig kannte.
Das Material für Studien bei Stein, Bildungswesen S. 191--282. Ueber
künstlerisches Bildungswesen existiren gar keine Arbeiten. Stein S. 282--286.
-- Der Charakter der Berufsbildung in Frankreich ist ein wesentlich von
dem deutschen verschiedener. Der Ausdruck Universite bedeutet nicht die Uni-
versität, sondern die Gesammtheit des ganzen staatlichen Bildungswesens, ein-
getheilt in die Instruction primaire (Volksschule), secondaire (Vorbildungs-
wesen, lycees und gymnases) und superieure (facultes der einzelnen Fach-
wissenschaften). Eine Universität im deutschen Sinne gibt es in Frankreich
überhaupt nicht. Die wirthschaftliche Vorbildung als section des sciences mit
der gelehrten als section des lettres in den Lyceen verbunden; die Spitze der
ersteren in der Ecole polytechnique (untergeordnet) und dem Conservatoire
des arts et metiers
(höchste Bildungsanstalt die "gewerbliche Universität." Dar-
stellung bei Stein, nebst den Specialschulen S. 286--318). -- Ueber Eng-
lands
Berufsbildungswesen, das in seinen Universities und Colleges ganz
den ständischen Charakter hat, und kein öffentliches System zu entwickeln ver-
mochte, vergl. V. Huber, Engl. Universitäten; Wiese, Briefe über englische
Erziehung 1852; Gneist (Verfassung der Universitäten) Verwaltungsrecht I.
S. 142. Stein S. 319. 331. Gerando, Bienf. publ. über die Origine
des ecoles d'industrie
in den verschiedenen Staaten Europas II. S. 524; über
den Plan Pitts zur Organisirung derselben und den Zustand zwischen 1830
und 1840 ebend. S. 552.

Das Berufsbildungsrecht.

Das öffentliche Recht der Berufsbildung entsteht nun da,
wo der Staat durch seine Anstalten die Berufsbildung in Fach- und
Vorbildung einerseits möglich macht, andererseits im höchsten Gesammt-
interesse die wirklich gewonnene Berufsbildung zur rechtlichen Bedin-
gung
für die Ausübung des Berufes erhebt. Aus dem ersten Punkte
entsteht die Lehrordnung mit der Lern- und Lehrfreiheit, und die
Studienordnung; aus dem zweiten das Prüfungswesen. Beide sind

des Realismus mit dem Humanismus; Entſtehung der wirthſchaftlichen Vor-
bildung ſeit Mitte des vorigen Jahrhunderts: „Realſchulen ſind die Lyccen des
Bürgerſtandes“ Rottenhauer 1795. Gewerbeſchulen erſt im neunzehnten Jahr-
hundert, in gleichem Schritt mit der Gewerbefreiheit. Die „Gymnaſialfrage“
hauptſächlich ſeit den zwanziger Jahren in Anregung: Thierſch, Ueber ge-
lehrte Schulen. Die Literatur wie die Geſetzgebung hat hier durchgehend den
Charakter der Oertlichkeit, trotz der großen Gleichartigkeit der Grundlage.
Statiſtik: Brachelli, Staaten Europas S. 535 ff. „Humanismus und Realis-
mus“ Schmid, Encyclopädie. Geſchichte der Univerſitäten noch immer nur
Meiners tüchtige, aber ſehr unvollſtändige Arbeit; Kink, Geſchichte der
Wiener Univerſität. — Cameraliſtiſche Fachbildung ſeit Mitte vorigen Jahr-
hunderts Stein S. 267; theoretiſche Literatur der techniſchen Bildung ſeit
Dingler: Nothwendigkeit der Gründung einer polytechniſchen Akademie 1821.
Vorbild dafür war und blieb Frankreich, obwohl man es nur wenig kannte.
Das Material für Studien bei Stein, Bildungsweſen S. 191—282. Ueber
künſtleriſches Bildungsweſen exiſtiren gar keine Arbeiten. Stein S. 282—286.
— Der Charakter der Berufsbildung in Frankreich iſt ein weſentlich von
dem deutſchen verſchiedener. Der Ausdruck Université bedeutet nicht die Uni-
verſität, ſondern die Geſammtheit des ganzen ſtaatlichen Bildungsweſens, ein-
getheilt in die Instruction primaire (Volksſchule), secondaire (Vorbildungs-
weſen, lycées und gymnases) und supérieure (facultés der einzelnen Fach-
wiſſenſchaften). Eine Univerſität im deutſchen Sinne gibt es in Frankreich
überhaupt nicht. Die wirthſchaftliche Vorbildung als section des sciences mit
der gelehrten als section des lettres in den Lyceen verbunden; die Spitze der
erſteren in der Ecole polytechnique (untergeordnet) und dem Conservatoire
des arts et métiers
(höchſte Bildungsanſtalt die „gewerbliche Univerſität.“ Dar-
ſtellung bei Stein, nebſt den Specialſchulen S. 286—318). — Ueber Eng-
lands
Berufsbildungsweſen, das in ſeinen Universities und Colleges ganz
den ſtändiſchen Charakter hat, und kein öffentliches Syſtem zu entwickeln ver-
mochte, vergl. V. Huber, Engl. Univerſitäten; Wieſe, Briefe über engliſche
Erziehung 1852; Gneiſt (Verfaſſung der Univerſitäten) Verwaltungsrecht I.
S. 142. Stein S. 319. 331. Gerando, Bienf. publ. über die Origine
des écoles d’industrie
in den verſchiedenen Staaten Europas II. S. 524; über
den Plan Pitts zur Organiſirung derſelben und den Zuſtand zwiſchen 1830
und 1840 ebend. S. 552.

Das Berufsbildungsrecht.

Das öffentliche Recht der Berufsbildung entſteht nun da,
wo der Staat durch ſeine Anſtalten die Berufsbildung in Fach- und
Vorbildung einerſeits möglich macht, andererſeits im höchſten Geſammt-
intereſſe die wirklich gewonnene Berufsbildung zur rechtlichen Bedin-
gung
für die Ausübung des Berufes erhebt. Aus dem erſten Punkte
entſteht die Lehrordnung mit der Lern- und Lehrfreiheit, und die
Studienordnung; aus dem zweiten das Prüfungsweſen. Beide ſind

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[131/0155] des Realismus mit dem Humanismus; Entſtehung der wirthſchaftlichen Vor- bildung ſeit Mitte des vorigen Jahrhunderts: „Realſchulen ſind die Lyccen des Bürgerſtandes“ Rottenhauer 1795. Gewerbeſchulen erſt im neunzehnten Jahr- hundert, in gleichem Schritt mit der Gewerbefreiheit. Die „Gymnaſialfrage“ hauptſächlich ſeit den zwanziger Jahren in Anregung: Thierſch, Ueber ge- lehrte Schulen. Die Literatur wie die Geſetzgebung hat hier durchgehend den Charakter der Oertlichkeit, trotz der großen Gleichartigkeit der Grundlage. Statiſtik: Brachelli, Staaten Europas S. 535 ff. „Humanismus und Realis- mus“ Schmid, Encyclopädie. Geſchichte der Univerſitäten noch immer nur Meiners tüchtige, aber ſehr unvollſtändige Arbeit; Kink, Geſchichte der Wiener Univerſität. — Cameraliſtiſche Fachbildung ſeit Mitte vorigen Jahr- hunderts Stein S. 267; theoretiſche Literatur der techniſchen Bildung ſeit Dingler: Nothwendigkeit der Gründung einer polytechniſchen Akademie 1821. Vorbild dafür war und blieb Frankreich, obwohl man es nur wenig kannte. Das Material für Studien bei Stein, Bildungsweſen S. 191—282. Ueber künſtleriſches Bildungsweſen exiſtiren gar keine Arbeiten. Stein S. 282—286. — Der Charakter der Berufsbildung in Frankreich iſt ein weſentlich von dem deutſchen verſchiedener. Der Ausdruck Université bedeutet nicht die Uni- verſität, ſondern die Geſammtheit des ganzen ſtaatlichen Bildungsweſens, ein- getheilt in die Instruction primaire (Volksſchule), secondaire (Vorbildungs- weſen, lycées und gymnases) und supérieure (facultés der einzelnen Fach- wiſſenſchaften). Eine Univerſität im deutſchen Sinne gibt es in Frankreich überhaupt nicht. Die wirthſchaftliche Vorbildung als section des sciences mit der gelehrten als section des lettres in den Lyceen verbunden; die Spitze der erſteren in der Ecole polytechnique (untergeordnet) und dem Conservatoire des arts et métiers (höchſte Bildungsanſtalt die „gewerbliche Univerſität.“ Dar- ſtellung bei Stein, nebſt den Specialſchulen S. 286—318). — Ueber Eng- lands Berufsbildungsweſen, das in ſeinen Universities und Colleges ganz den ſtändiſchen Charakter hat, und kein öffentliches Syſtem zu entwickeln ver- mochte, vergl. V. Huber, Engl. Univerſitäten; Wieſe, Briefe über engliſche Erziehung 1852; Gneiſt (Verfaſſung der Univerſitäten) Verwaltungsrecht I. S. 142. Stein S. 319. 331. Gerando, Bienf. publ. über die Origine des écoles d’industrie in den verſchiedenen Staaten Europas II. S. 524; über den Plan Pitts zur Organiſirung derſelben und den Zuſtand zwiſchen 1830 und 1840 ebend. S. 552. Das Berufsbildungsrecht. Das öffentliche Recht der Berufsbildung entſteht nun da, wo der Staat durch ſeine Anſtalten die Berufsbildung in Fach- und Vorbildung einerſeits möglich macht, andererſeits im höchſten Geſammt- intereſſe die wirklich gewonnene Berufsbildung zur rechtlichen Bedin- gung für die Ausübung des Berufes erhebt. Aus dem erſten Punkte entſteht die Lehrordnung mit der Lern- und Lehrfreiheit, und die Studienordnung; aus dem zweiten das Prüfungsweſen. Beide ſind

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/155>, abgerufen am 27.04.2024.