Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

wirthschaft zum Theil polizeilich erzwungen wurden, werden sie mit dem
Beginne des neunzehnten schon großentheils der freien Wahl der Be-
theiligten überlassen, und in neuester Zeit hat sich der Charakter des
Verhältnisses ganz umgestaltet, indem die Gemeinweide zum Gemeinde-
eigenthum
erklärt wird, während sie früher nur Eigenthum der
Bauern in der Gemeinde war und ihre Benützung fast ausschließlich
von dem Viehstande abhing. Hier erscheint die Entwährung der Alt-
berechtigten daher als Uebergang aus dem Geschlechter-Eigenthum in
die Gemeindeverwaltung und damit eröffnet sich eine ganz neue Gestalt
dieser Verhältnisse. Die Ablösung der Grunddienstbarkeiten dagegen
behielt, obwohl auch die letzteren fast ausnahmslos aus dem Gemein-
gut der Geschlechterordnung herstammen, ihren streng volkswirthschaft-
lichen Charakter und ist natürlich in Schätzung und Entschädigung je
nach der Natur der Dienstbarkeiten in Feld und Wald principiell und
örtlich sehr verschieden. Auch hier ist daher ein Abschluß theils schon
gemacht, theils bevorstehend, so weit überhaupt das Princip der Ent-
währung Platz greift.

Die Geschichte der Entlastungen als Theil der neueren Geschichte der euro-
päischen Völker und Staaten bis auf die neueste Zeit durchgeführt bei Stein,
Entwährung (Verwaltungslehre Bd. VII.). Vergl. dazu vorzüglich Sugen-
heim
, Geschichte der Aufhebung der Leibeigenschaft. Nachweisung, daß bei
großer Verschiedenheit im Einzelnen die Haupterscheinungen und Epochen des
Entlastungswesens in allen Staaten Europas dieselben sind.

Englands früheres feodal system und die feudale Gutsherrlichkeit.
Herstellung des bürgerlichen Eigenthums aller Grundbesitzer durch Stat. 12.
Ch. II.
24. Dann Beginn der eigentlichen Entlastungen mit 6. 7. Will. IV.
71; Durchführung mit 4. 5. Vict. 35 (1844) und 9. 10. Vict. 73 (1849).
Stein S. 108--140. -- Die englischen Gemeinheitstheilungen, das alte manor
oder waste of the Lord (Gemeingründe); feste Verkoppelungen seit dem vori-
gen Jahrhundert; die Enclosures (Thaer, Engl. Landwirthsch. III. S. 333 ff.);
die Enclosure Act 8. 9. Vict. 118 (1848) und ihre Erfolge: Stein S. 269 f.

Frankreich. Frühere Zustände (Stein, Franz. Rechtsgeschichte Bd. III.).
Das entscheidende und erste Gesetz über die Grundentlastung Decret vom
4. August 1789, mit Anerkennung des Princips der Entschädigung; Durch-
führungsgesetz vom 25. August 1792 und 17. Juli 1793; gänzliche Störung
des Entlastungsprocesses durch die Emigration und die Kriege; die Milliarde
der Emigrirten als nachträgliche Grundentlastung: Stein, Entwährung
S. 146--150. -- Die Gemeinheitstheilung Frankreichs; schon seit der
früheren Zeit Gemeindeeigenthum an der Gemeinweide; seit der Revolution
Durchführung dieses Princips durch das System der Parcellarverpachtung der-
selben, der Allottements; die alten Weide- und Walddienstbarkeiten in ihrer
gegenwärtigen Gestalt: Hauptgesetz das Code Rural vom 28. Sept. 1791.
Stein S. 272 ff.

wirthſchaft zum Theil polizeilich erzwungen wurden, werden ſie mit dem
Beginne des neunzehnten ſchon großentheils der freien Wahl der Be-
theiligten überlaſſen, und in neueſter Zeit hat ſich der Charakter des
Verhältniſſes ganz umgeſtaltet, indem die Gemeinweide zum Gemeinde-
eigenthum
erklärt wird, während ſie früher nur Eigenthum der
Bauern in der Gemeinde war und ihre Benützung faſt ausſchließlich
von dem Viehſtande abhing. Hier erſcheint die Entwährung der Alt-
berechtigten daher als Uebergang aus dem Geſchlechter-Eigenthum in
die Gemeindeverwaltung und damit eröffnet ſich eine ganz neue Geſtalt
dieſer Verhältniſſe. Die Ablöſung der Grunddienſtbarkeiten dagegen
behielt, obwohl auch die letzteren faſt ausnahmslos aus dem Gemein-
gut der Geſchlechterordnung herſtammen, ihren ſtreng volkswirthſchaft-
lichen Charakter und iſt natürlich in Schätzung und Entſchädigung je
nach der Natur der Dienſtbarkeiten in Feld und Wald principiell und
örtlich ſehr verſchieden. Auch hier iſt daher ein Abſchluß theils ſchon
gemacht, theils bevorſtehend, ſo weit überhaupt das Princip der Ent-
währung Platz greift.

Die Geſchichte der Entlaſtungen als Theil der neueren Geſchichte der euro-
päiſchen Völker und Staaten bis auf die neueſte Zeit durchgeführt bei Stein,
Entwährung (Verwaltungslehre Bd. VII.). Vergl. dazu vorzüglich Sugen-
heim
, Geſchichte der Aufhebung der Leibeigenſchaft. Nachweiſung, daß bei
großer Verſchiedenheit im Einzelnen die Haupterſcheinungen und Epochen des
Entlaſtungsweſens in allen Staaten Europas dieſelben ſind.

Englands früheres feodal system und die feudale Gutsherrlichkeit.
Herſtellung des bürgerlichen Eigenthums aller Grundbeſitzer durch Stat. 12.
Ch. II.
24. Dann Beginn der eigentlichen Entlaſtungen mit 6. 7. Will. IV.
71; Durchführung mit 4. 5. Vict. 35 (1844) und 9. 10. Vict. 73 (1849).
Stein S. 108—140. — Die engliſchen Gemeinheitstheilungen, das alte manor
oder waste of the Lord (Gemeingründe); feſte Verkoppelungen ſeit dem vori-
gen Jahrhundert; die Enclosures (Thaer, Engl. Landwirthſch. III. S. 333 ff.);
die Enclosure Act 8. 9. Vict. 118 (1848) und ihre Erfolge: Stein S. 269 f.

Frankreich. Frühere Zuſtände (Stein, Franz. Rechtsgeſchichte Bd. III.).
Das entſcheidende und erſte Geſetz über die Grundentlaſtung Decret vom
4. Auguſt 1789, mit Anerkennung des Princips der Entſchädigung; Durch-
führungsgeſetz vom 25. Auguſt 1792 und 17. Juli 1793; gänzliche Störung
des Entlaſtungsproceſſes durch die Emigration und die Kriege; die Milliarde
der Emigrirten als nachträgliche Grundentlaſtung: Stein, Entwährung
S. 146—150. — Die Gemeinheitstheilung Frankreichs; ſchon ſeit der
früheren Zeit Gemeindeeigenthum an der Gemeinweide; ſeit der Revolution
Durchführung dieſes Princips durch das Syſtem der Parcellarverpachtung der-
ſelben, der Allottements; die alten Weide- und Walddienſtbarkeiten in ihrer
gegenwärtigen Geſtalt: Hauptgeſetz das Code Rural vom 28. Sept. 1791.
Stein S. 272 ff.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0171" n="147"/>
wirth&#x017F;chaft zum Theil polizeilich erzwungen wurden, werden &#x017F;ie mit dem<lb/>
Beginne des neunzehnten &#x017F;chon großentheils der freien Wahl der Be-<lb/>
theiligten überla&#x017F;&#x017F;en, und in neue&#x017F;ter Zeit hat &#x017F;ich der Charakter des<lb/>
Verhältni&#x017F;&#x017F;es ganz umge&#x017F;taltet, indem die Gemeinweide zum <hi rendition="#g">Gemeinde-<lb/>
eigenthum</hi> erklärt wird, während &#x017F;ie früher nur Eigenthum der<lb/><hi rendition="#g">Bauern</hi> in der Gemeinde war und ihre Benützung fa&#x017F;t aus&#x017F;chließlich<lb/>
von dem Vieh&#x017F;tande abhing. Hier er&#x017F;cheint die Entwährung der Alt-<lb/>
berechtigten daher als Uebergang aus dem Ge&#x017F;chlechter-Eigenthum in<lb/>
die Gemeindeverwaltung und damit eröffnet &#x017F;ich eine ganz neue Ge&#x017F;talt<lb/>
die&#x017F;er Verhältni&#x017F;&#x017F;e. Die Ablö&#x017F;ung der Grunddien&#x017F;tbarkeiten dagegen<lb/>
behielt, obwohl auch die letzteren fa&#x017F;t ausnahmslos aus dem Gemein-<lb/>
gut der Ge&#x017F;chlechterordnung her&#x017F;tammen, ihren &#x017F;treng volkswirth&#x017F;chaft-<lb/>
lichen Charakter und i&#x017F;t natürlich in Schätzung und Ent&#x017F;chädigung je<lb/>
nach der Natur der Dien&#x017F;tbarkeiten in Feld und Wald principiell und<lb/>
örtlich &#x017F;ehr ver&#x017F;chieden. Auch hier i&#x017F;t daher ein Ab&#x017F;chluß theils &#x017F;chon<lb/>
gemacht, theils bevor&#x017F;tehend, &#x017F;o weit überhaupt das Princip der Ent-<lb/>
währung Platz greift.</p><lb/>
                <p>Die Ge&#x017F;chichte der Entla&#x017F;tungen als Theil der neueren Ge&#x017F;chichte der euro-<lb/>
päi&#x017F;chen Völker und Staaten bis auf die neue&#x017F;te Zeit durchgeführt bei <hi rendition="#g">Stein</hi>,<lb/>
Entwährung (Verwaltungslehre Bd. <hi rendition="#aq">VII.</hi>). Vergl. dazu vorzüglich <hi rendition="#g">Sugen-<lb/>
heim</hi>, Ge&#x017F;chichte der Aufhebung der Leibeigen&#x017F;chaft. Nachwei&#x017F;ung, daß bei<lb/>
großer Ver&#x017F;chiedenheit im Einzelnen die Haupter&#x017F;cheinungen und Epochen des<lb/>
Entla&#x017F;tungswe&#x017F;ens in allen Staaten Europas die&#x017F;elben &#x017F;ind.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Englands</hi> früheres <hi rendition="#aq">feodal system</hi> und die feudale Gutsherrlichkeit.<lb/>
Her&#x017F;tellung des bürgerlichen Eigenthums aller Grundbe&#x017F;itzer durch <hi rendition="#aq">Stat. 12.<lb/>
Ch. II.</hi> 24. Dann Beginn der eigentlichen Entla&#x017F;tungen mit 6. 7. <hi rendition="#aq">Will. IV.</hi><lb/>
71; Durchführung mit 4. 5. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 35 (1844) und 9. 10. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 73 (1849).<lb/><hi rendition="#g">Stein</hi> S. 108&#x2014;140. &#x2014; Die engli&#x017F;chen Gemeinheitstheilungen, das alte <hi rendition="#aq">manor</hi><lb/>
oder <hi rendition="#aq">waste of the Lord</hi> (Gemeingründe); fe&#x017F;te Verkoppelungen &#x017F;eit dem vori-<lb/>
gen Jahrhundert; die <hi rendition="#aq">Enclosures</hi> (<hi rendition="#g">Thaer</hi>, Engl. Landwirth&#x017F;ch. <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 333 ff.);<lb/>
die <hi rendition="#aq">Enclosure Act 8. 9. Vict.</hi> 118 (1848) und ihre Erfolge: <hi rendition="#g">Stein</hi> S. 269 f.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#g">Frankreich</hi>. Frühere Zu&#x017F;tände (<hi rendition="#g">Stein</hi>, Franz. Rechtsge&#x017F;chichte Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi>).<lb/>
Das ent&#x017F;cheidende und <hi rendition="#g">er&#x017F;te</hi> Ge&#x017F;etz über die Grundentla&#x017F;tung Decret vom<lb/>
4. Augu&#x017F;t 1789, mit Anerkennung des Princips der Ent&#x017F;chädigung; Durch-<lb/>
führungsge&#x017F;etz vom 25. Augu&#x017F;t 1792 und 17. Juli 1793; gänzliche Störung<lb/>
des Entla&#x017F;tungsproce&#x017F;&#x017F;es durch die Emigration und die Kriege; die Milliarde<lb/>
der Emigrirten als nachträgliche Grundentla&#x017F;tung: <hi rendition="#g">Stein</hi>, Entwährung<lb/>
S. 146&#x2014;150. &#x2014; Die <hi rendition="#g">Gemeinheitstheilung</hi> Frankreichs; &#x017F;chon &#x017F;eit der<lb/>
früheren Zeit Gemeindeeigenthum an der Gemeinweide; &#x017F;eit der Revolution<lb/>
Durchführung die&#x017F;es Princips durch das Sy&#x017F;tem der Parcellarverpachtung der-<lb/>
&#x017F;elben, der <hi rendition="#aq">Allottements;</hi> die alten Weide- und Walddien&#x017F;tbarkeiten in ihrer<lb/>
gegenwärtigen Ge&#x017F;talt: Hauptge&#x017F;etz das <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Code Rural</hi></hi> vom 28. Sept. 1791.<lb/><hi rendition="#g">Stein</hi> S. 272 ff.</p><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[147/0171] wirthſchaft zum Theil polizeilich erzwungen wurden, werden ſie mit dem Beginne des neunzehnten ſchon großentheils der freien Wahl der Be- theiligten überlaſſen, und in neueſter Zeit hat ſich der Charakter des Verhältniſſes ganz umgeſtaltet, indem die Gemeinweide zum Gemeinde- eigenthum erklärt wird, während ſie früher nur Eigenthum der Bauern in der Gemeinde war und ihre Benützung faſt ausſchließlich von dem Viehſtande abhing. Hier erſcheint die Entwährung der Alt- berechtigten daher als Uebergang aus dem Geſchlechter-Eigenthum in die Gemeindeverwaltung und damit eröffnet ſich eine ganz neue Geſtalt dieſer Verhältniſſe. Die Ablöſung der Grunddienſtbarkeiten dagegen behielt, obwohl auch die letzteren faſt ausnahmslos aus dem Gemein- gut der Geſchlechterordnung herſtammen, ihren ſtreng volkswirthſchaft- lichen Charakter und iſt natürlich in Schätzung und Entſchädigung je nach der Natur der Dienſtbarkeiten in Feld und Wald principiell und örtlich ſehr verſchieden. Auch hier iſt daher ein Abſchluß theils ſchon gemacht, theils bevorſtehend, ſo weit überhaupt das Princip der Ent- währung Platz greift. Die Geſchichte der Entlaſtungen als Theil der neueren Geſchichte der euro- päiſchen Völker und Staaten bis auf die neueſte Zeit durchgeführt bei Stein, Entwährung (Verwaltungslehre Bd. VII.). Vergl. dazu vorzüglich Sugen- heim, Geſchichte der Aufhebung der Leibeigenſchaft. Nachweiſung, daß bei großer Verſchiedenheit im Einzelnen die Haupterſcheinungen und Epochen des Entlaſtungsweſens in allen Staaten Europas dieſelben ſind. Englands früheres feodal system und die feudale Gutsherrlichkeit. Herſtellung des bürgerlichen Eigenthums aller Grundbeſitzer durch Stat. 12. Ch. II. 24. Dann Beginn der eigentlichen Entlaſtungen mit 6. 7. Will. IV. 71; Durchführung mit 4. 5. Vict. 35 (1844) und 9. 10. Vict. 73 (1849). Stein S. 108—140. — Die engliſchen Gemeinheitstheilungen, das alte manor oder waste of the Lord (Gemeingründe); feſte Verkoppelungen ſeit dem vori- gen Jahrhundert; die Enclosures (Thaer, Engl. Landwirthſch. III. S. 333 ff.); die Enclosure Act 8. 9. Vict. 118 (1848) und ihre Erfolge: Stein S. 269 f. Frankreich. Frühere Zuſtände (Stein, Franz. Rechtsgeſchichte Bd. III.). Das entſcheidende und erſte Geſetz über die Grundentlaſtung Decret vom 4. Auguſt 1789, mit Anerkennung des Princips der Entſchädigung; Durch- führungsgeſetz vom 25. Auguſt 1792 und 17. Juli 1793; gänzliche Störung des Entlaſtungsproceſſes durch die Emigration und die Kriege; die Milliarde der Emigrirten als nachträgliche Grundentlaſtung: Stein, Entwährung S. 146—150. — Die Gemeinheitstheilung Frankreichs; ſchon ſeit der früheren Zeit Gemeindeeigenthum an der Gemeinweide; ſeit der Revolution Durchführung dieſes Princips durch das Syſtem der Parcellarverpachtung der- ſelben, der Allottements; die alten Weide- und Walddienſtbarkeiten in ihrer gegenwärtigen Geſtalt: Hauptgeſetz das Code Rural vom 28. Sept. 1791. Stein S. 272 ff.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/171
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/171>, abgerufen am 26.04.2024.