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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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während andererseits das Recht der freien Ehe und der Ehescheidung
der Stellung der Frau ihre Selbständigkeit zurückgibt. So liegt hier
ein Proceß vor, der der Rechtsgeschichte angehört, und der nur durch
die Elemente der Gesellschaft erklärt werden kann. Es ist ein Theil
desjenigen Gebietes, das wir das bürgerliche Verwaltungsrecht nennen,
und das seiner selbständigen Behandlung harrt.

Den zweiten selbständigen Theil des Familienwesens bildet das
Gesindewesen. Dasselbe umfaßt die zum häuslichen Dienst be-
stimmten Personen; ihre Stellung ist daher naturgemäß die einer un-
bestimmten Abhängigkeit, ihr Rechtsverhältniß das des häuslichen Ge-
horsams auf der einen, aber auch eines gewissen unbestimmten Ange-
hörens an das Haus auf der andern Seite. Es beginnt deßhalb
bei der Sklaverei, und geht dann über zum Dienst der Unfreien, dem
eigentlichen Gesinde, bis sich allmählig die dritte Epoche des reinen
Lohnverhältnisses zwischen Familie und Gesinde herausbildet, in
welchem Gehorsam und Verpflichtung auf den reinen Privatvertrag
zurückgeführt werden. Es ist nun kein Zweifel, daß das rein vertrags-
mäßige dienstliche Verhältniß allein der staatsbürgerlichen Gesellschafts-
ordnung entspricht, nicht weil das Angehören an das Haus an sich
verkehrt wäre, sondern weil die Gränze des Gehorsams und der
Verpflichtung sich von jedem anderen Standpunkte der genauen Be-
stimmung entzieht, und die dann entstehenden Fragen nur auf der
Grundlage der Abhängigkeit gelöst werden können. Das staatsbürger-
liche Gesindewesen beruht daher auf dem Grundsatze, daß die ethische
Beziehung zwischen Herrschaft und Gesinde rein auf den individuellen
Verhältnissen beruhen, und daß ihr Recht das freie Recht des
einfachen Vertrages
sein soll. Allerdings ist der Uebergang von
dem früheren Standpunkt zu diesem staatsbürgerlichen mit einer Reihe
von Uebelständen verbunden; allein es ist vergeblich, den Proceß auf-
halten zu wollen, der die Dienstboten als einfache Lohnarbeiter der
Herrschaft selbständig gegenüber stellt. England und Frankreich haben
denselben vollzogen; dort gibt es keinen Begriff und kein Recht des
"Gesindes" mehr. Es ist falsch, daß die deutschen Gesetzgebungen
zum Theil noch den Gesichtspunkt des Angehörens an die Familie
rechtlich festhalten wollen; bildet sich das letztere nicht von selbst, so
soll und kann das Gesetz ihn nicht weiter führen.

Das deutsche Gesinderecht beginnt mit dem Grundsatze der Angehörigkeit
des Gesindes an das Haus, der Forderung des Gehorsams, der dann das
(mäßige) Züchtigungsrecht und die Pflicht zur Pflege kranker Dienstleute ent-
spricht. Das blieb um so mehr unbezweifelt bis zum 18. Jahrhundert als
die Dienstboten ohnehin meistens aus den unfreien Familien herstammten, und

während andererſeits das Recht der freien Ehe und der Eheſcheidung
der Stellung der Frau ihre Selbſtändigkeit zurückgibt. So liegt hier
ein Proceß vor, der der Rechtsgeſchichte angehört, und der nur durch
die Elemente der Geſellſchaft erklärt werden kann. Es iſt ein Theil
desjenigen Gebietes, das wir das bürgerliche Verwaltungsrecht nennen,
und das ſeiner ſelbſtändigen Behandlung harrt.

Den zweiten ſelbſtändigen Theil des Familienweſens bildet das
Geſindeweſen. Daſſelbe umfaßt die zum häuslichen Dienſt be-
ſtimmten Perſonen; ihre Stellung iſt daher naturgemäß die einer un-
beſtimmten Abhängigkeit, ihr Rechtsverhältniß das des häuslichen Ge-
horſams auf der einen, aber auch eines gewiſſen unbeſtimmten Ange-
hörens an das Haus auf der andern Seite. Es beginnt deßhalb
bei der Sklaverei, und geht dann über zum Dienſt der Unfreien, dem
eigentlichen Geſinde, bis ſich allmählig die dritte Epoche des reinen
Lohnverhältniſſes zwiſchen Familie und Geſinde herausbildet, in
welchem Gehorſam und Verpflichtung auf den reinen Privatvertrag
zurückgeführt werden. Es iſt nun kein Zweifel, daß das rein vertrags-
mäßige dienſtliche Verhältniß allein der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchafts-
ordnung entſpricht, nicht weil das Angehören an das Haus an ſich
verkehrt wäre, ſondern weil die Gränze des Gehorſams und der
Verpflichtung ſich von jedem anderen Standpunkte der genauen Be-
ſtimmung entzieht, und die dann entſtehenden Fragen nur auf der
Grundlage der Abhängigkeit gelöst werden können. Das ſtaatsbürger-
liche Geſindeweſen beruht daher auf dem Grundſatze, daß die ethiſche
Beziehung zwiſchen Herrſchaft und Geſinde rein auf den individuellen
Verhältniſſen beruhen, und daß ihr Recht das freie Recht des
einfachen Vertrages
ſein ſoll. Allerdings iſt der Uebergang von
dem früheren Standpunkt zu dieſem ſtaatsbürgerlichen mit einer Reihe
von Uebelſtänden verbunden; allein es iſt vergeblich, den Proceß auf-
halten zu wollen, der die Dienſtboten als einfache Lohnarbeiter der
Herrſchaft ſelbſtändig gegenüber ſtellt. England und Frankreich haben
denſelben vollzogen; dort gibt es keinen Begriff und kein Recht des
„Geſindes“ mehr. Es iſt falſch, daß die deutſchen Geſetzgebungen
zum Theil noch den Geſichtspunkt des Angehörens an die Familie
rechtlich feſthalten wollen; bildet ſich das letztere nicht von ſelbſt, ſo
ſoll und kann das Geſetz ihn nicht weiter führen.

Das deutſche Geſinderecht beginnt mit dem Grundſatze der Angehörigkeit
des Geſindes an das Haus, der Forderung des Gehorſams, der dann das
(mäßige) Züchtigungsrecht und die Pflicht zur Pflege kranker Dienſtleute ent-
ſpricht. Das blieb um ſo mehr unbezweifelt bis zum 18. Jahrhundert als
die Dienſtboten ohnehin meiſtens aus den unfreien Familien herſtammten, und

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[404/0428] während andererſeits das Recht der freien Ehe und der Eheſcheidung der Stellung der Frau ihre Selbſtändigkeit zurückgibt. So liegt hier ein Proceß vor, der der Rechtsgeſchichte angehört, und der nur durch die Elemente der Geſellſchaft erklärt werden kann. Es iſt ein Theil desjenigen Gebietes, das wir das bürgerliche Verwaltungsrecht nennen, und das ſeiner ſelbſtändigen Behandlung harrt. Den zweiten ſelbſtändigen Theil des Familienweſens bildet das Geſindeweſen. Daſſelbe umfaßt die zum häuslichen Dienſt be- ſtimmten Perſonen; ihre Stellung iſt daher naturgemäß die einer un- beſtimmten Abhängigkeit, ihr Rechtsverhältniß das des häuslichen Ge- horſams auf der einen, aber auch eines gewiſſen unbeſtimmten Ange- hörens an das Haus auf der andern Seite. Es beginnt deßhalb bei der Sklaverei, und geht dann über zum Dienſt der Unfreien, dem eigentlichen Geſinde, bis ſich allmählig die dritte Epoche des reinen Lohnverhältniſſes zwiſchen Familie und Geſinde herausbildet, in welchem Gehorſam und Verpflichtung auf den reinen Privatvertrag zurückgeführt werden. Es iſt nun kein Zweifel, daß das rein vertrags- mäßige dienſtliche Verhältniß allein der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchafts- ordnung entſpricht, nicht weil das Angehören an das Haus an ſich verkehrt wäre, ſondern weil die Gränze des Gehorſams und der Verpflichtung ſich von jedem anderen Standpunkte der genauen Be- ſtimmung entzieht, und die dann entſtehenden Fragen nur auf der Grundlage der Abhängigkeit gelöst werden können. Das ſtaatsbürger- liche Geſindeweſen beruht daher auf dem Grundſatze, daß die ethiſche Beziehung zwiſchen Herrſchaft und Geſinde rein auf den individuellen Verhältniſſen beruhen, und daß ihr Recht das freie Recht des einfachen Vertrages ſein ſoll. Allerdings iſt der Uebergang von dem früheren Standpunkt zu dieſem ſtaatsbürgerlichen mit einer Reihe von Uebelſtänden verbunden; allein es iſt vergeblich, den Proceß auf- halten zu wollen, der die Dienſtboten als einfache Lohnarbeiter der Herrſchaft ſelbſtändig gegenüber ſtellt. England und Frankreich haben denſelben vollzogen; dort gibt es keinen Begriff und kein Recht des „Geſindes“ mehr. Es iſt falſch, daß die deutſchen Geſetzgebungen zum Theil noch den Geſichtspunkt des Angehörens an die Familie rechtlich feſthalten wollen; bildet ſich das letztere nicht von ſelbſt, ſo ſoll und kann das Geſetz ihn nicht weiter führen. Das deutſche Geſinderecht beginnt mit dem Grundſatze der Angehörigkeit des Geſindes an das Haus, der Forderung des Gehorſams, der dann das (mäßige) Züchtigungsrecht und die Pflicht zur Pflege kranker Dienſtleute ent- ſpricht. Das blieb um ſo mehr unbezweifelt bis zum 18. Jahrhundert als die Dienſtboten ohnehin meiſtens aus den unfreien Familien herſtammten, und

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/428>, abgerufen am 26.04.2024.