Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

freie Classenbewegung der nicht besitzenden Classe geschieht. Das nun
theilt sich in zwei große Gebiete. Zuerst gehört dahin alles dasjenige,
was innerhalb der einzelnen Gebiete der Verwaltung für diese Hebung
der niederen Classe geschieht, und was daher auch theoretisch innerhalb
dieser Theile des Systems darzulegen ist. Dahin gehört das sociale
Element im Gesundheits- und Unterrichtswesen, im Credit-
wesen
, und namentlich die Arbeiterfrage in der Industrie; nicht
aber, wie gesagt, die Hülfe in der gesellschaftlichen Noth. Wesentlich
in jenen Punkten erscheint das, was wir den socialen Geist der Ver-
waltung genannt haben, und was daher hier nicht wiederholt, aber stets
im wachen Bewußtsein erhalten werden muß. Der zweite specielle
Theil, oder das eigentliche System der gesellschaftlichen Verwaltung
beruht nun darauf, daß die gesellschaftliche Bewegung eben so wenig
durch staatliche Gesetze geregelt werden könne, sondern daß hier nur
die gesellschaftlichen Elemente selbst helfen können. Das Organ der
Selbstthätigkeit ist auch hier der Verein. Das System der gesell-
schaftlichen Verwaltung wird daher, und das ist seine große Bedeutung,
identisch mit den Systemen der gesellschaftlichen Vereine, in
denen jene Selbstthätigkeit sich organisirt. Diese aber scheiden sich in
zwei große Gruppen. Die erste Gruppe sind die Hülfsvereine, aus
denen das Hülfscassenwesen hervorgeht. Ihr Princip ist, daß
in ihnen die höhere Classe der niedern für ihre Capitalbildung ihre
Hülfe als verwaltendes Organ anbietet; neben ihnen steht die Selbst-
hülfe
, in der sich die nichtbesitzende Classe zu einem selbständigen
Vereinswesen erhebt, und die Interessen der Capitalbildung durch ihre
eigenen Mitglieder vertritt. Hier wie allenthalben finden Uebergänge
statt; das Princip jedoch wird damit nicht geändert. Ebenso haben
diese Vereine eine wesentlich verschiedene Gestalt in den verschiedenen
Ländern Europas; aber immer bringen sie dieselben elementaren Ver-
hältnisse zum Ausdruck.

Es ist hier der Punkt, sich über die Unklarheit der Begriffe zu verständigen,
welche die Behandlung dieser Gebiete schwierig macht. Sie beruht auf dem
Mangel der formalen Unterscheidung des Hülfswesens und ihrem Verein von
der Selbsthülfe. Die ältere Literatur, namentlich seit Gerando stellt alles
unter die Bienfaisance publique; die Deutschen wie Rau und Mohl unter
Verhütung der Armuth. Die neuere scheidet zwar faktisch, aber nicht syste-
matisch, wie Em. Laurent a. a. O. und Hobbard, le Pauperisme et les
associations de prevoyance
1852. Zum Grunde liegt die Unbestimmtheit des
englischen Begriffes der friendly societies, welche alle Vereine, sowohl Ver-
sicherungen als Selbsthülfsvereine formell umfassen, und der französische der
prevoyance oder der association mutuelle, in der gleichfalls alle Vereine der
Selbsthülfe mit denen des Hülfswesens zusammen fallen. Es ist die Aufgabe

freie Claſſenbewegung der nicht beſitzenden Claſſe geſchieht. Das nun
theilt ſich in zwei große Gebiete. Zuerſt gehört dahin alles dasjenige,
was innerhalb der einzelnen Gebiete der Verwaltung für dieſe Hebung
der niederen Claſſe geſchieht, und was daher auch theoretiſch innerhalb
dieſer Theile des Syſtems darzulegen iſt. Dahin gehört das ſociale
Element im Geſundheits- und Unterrichtsweſen, im Credit-
weſen
, und namentlich die Arbeiterfrage in der Induſtrie; nicht
aber, wie geſagt, die Hülfe in der geſellſchaftlichen Noth. Weſentlich
in jenen Punkten erſcheint das, was wir den ſocialen Geiſt der Ver-
waltung genannt haben, und was daher hier nicht wiederholt, aber ſtets
im wachen Bewußtſein erhalten werden muß. Der zweite ſpecielle
Theil, oder das eigentliche Syſtem der geſellſchaftlichen Verwaltung
beruht nun darauf, daß die geſellſchaftliche Bewegung eben ſo wenig
durch ſtaatliche Geſetze geregelt werden könne, ſondern daß hier nur
die geſellſchaftlichen Elemente ſelbſt helfen können. Das Organ der
Selbſtthätigkeit iſt auch hier der Verein. Das Syſtem der geſell-
ſchaftlichen Verwaltung wird daher, und das iſt ſeine große Bedeutung,
identiſch mit den Syſtemen der geſellſchaftlichen Vereine, in
denen jene Selbſtthätigkeit ſich organiſirt. Dieſe aber ſcheiden ſich in
zwei große Gruppen. Die erſte Gruppe ſind die Hülfsvereine, aus
denen das Hülfscaſſenweſen hervorgeht. Ihr Princip iſt, daß
in ihnen die höhere Claſſe der niedern für ihre Capitalbildung ihre
Hülfe als verwaltendes Organ anbietet; neben ihnen ſteht die Selbſt-
hülfe
, in der ſich die nichtbeſitzende Claſſe zu einem ſelbſtändigen
Vereinsweſen erhebt, und die Intereſſen der Capitalbildung durch ihre
eigenen Mitglieder vertritt. Hier wie allenthalben finden Uebergänge
ſtatt; das Princip jedoch wird damit nicht geändert. Ebenſo haben
dieſe Vereine eine weſentlich verſchiedene Geſtalt in den verſchiedenen
Ländern Europas; aber immer bringen ſie dieſelben elementaren Ver-
hältniſſe zum Ausdruck.

Es iſt hier der Punkt, ſich über die Unklarheit der Begriffe zu verſtändigen,
welche die Behandlung dieſer Gebiete ſchwierig macht. Sie beruht auf dem
Mangel der formalen Unterſcheidung des Hülfsweſens und ihrem Verein von
der Selbſthülfe. Die ältere Literatur, namentlich ſeit Gerando ſtellt alles
unter die Bienfaisance publique; die Deutſchen wie Rau und Mohl unter
Verhütung der Armuth. Die neuere ſcheidet zwar faktiſch, aber nicht ſyſte-
matiſch, wie Em. Laurent a. a. O. und Hobbard, le Paupérisme et les
associations de prévoyance
1852. Zum Grunde liegt die Unbeſtimmtheit des
engliſchen Begriffes der friendly societies, welche alle Vereine, ſowohl Ver-
ſicherungen als Selbſthülfsvereine formell umfaſſen, und der franzöſiſche der
prévoyance oder der association mutuelle, in der gleichfalls alle Vereine der
Selbſthülfe mit denen des Hülfsweſens zuſammen fallen. Es iſt die Aufgabe

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0469" n="445"/>
freie Cla&#x017F;&#x017F;enbewegung der nicht be&#x017F;itzenden Cla&#x017F;&#x017F;e ge&#x017F;chieht. Das nun<lb/>
theilt &#x017F;ich in zwei große Gebiete. Zuer&#x017F;t gehört dahin alles dasjenige,<lb/>
was <hi rendition="#g">innerhalb</hi> der einzelnen Gebiete der Verwaltung für die&#x017F;e Hebung<lb/>
der niederen Cla&#x017F;&#x017F;e ge&#x017F;chieht, und was daher auch theoreti&#x017F;ch innerhalb<lb/>
die&#x017F;er Theile des Sy&#x017F;tems darzulegen i&#x017F;t. Dahin gehört das &#x017F;ociale<lb/>
Element im <hi rendition="#g">Ge&#x017F;undheits-</hi> und <hi rendition="#g">Unterrichtswe&#x017F;en</hi>, im <hi rendition="#g">Credit-<lb/>
we&#x017F;en</hi>, und namentlich die <hi rendition="#g">Arbeiterfrage</hi> in der Indu&#x017F;trie; <hi rendition="#g">nicht</hi><lb/>
aber, wie ge&#x017F;agt, die Hülfe in der ge&#x017F;ell&#x017F;chaftlichen Noth. We&#x017F;entlich<lb/>
in jenen Punkten er&#x017F;cheint das, was wir den &#x017F;ocialen Gei&#x017F;t der Ver-<lb/>
waltung genannt haben, und was daher hier nicht wiederholt, aber &#x017F;tets<lb/>
im wachen Bewußt&#x017F;ein erhalten werden muß. Der zweite <hi rendition="#g">&#x017F;pecielle</hi><lb/>
Theil, oder das eigentliche Sy&#x017F;tem der ge&#x017F;ell&#x017F;chaftlichen Verwaltung<lb/>
beruht nun darauf, daß die ge&#x017F;ell&#x017F;chaftliche Bewegung eben &#x017F;o wenig<lb/>
durch &#x017F;taatliche Ge&#x017F;etze geregelt werden könne, &#x017F;ondern daß hier nur<lb/>
die ge&#x017F;ell&#x017F;chaftlichen Elemente &#x017F;elb&#x017F;t helfen können. Das Organ der<lb/>
Selb&#x017F;tthätigkeit i&#x017F;t auch hier der <hi rendition="#g">Verein</hi>. Das Sy&#x017F;tem der ge&#x017F;ell-<lb/>
&#x017F;chaftlichen Verwaltung wird daher, und das i&#x017F;t &#x017F;eine große Bedeutung,<lb/>
identi&#x017F;ch mit den Sy&#x017F;temen der <hi rendition="#g">ge&#x017F;ell&#x017F;chaftlichen Vereine</hi>, in<lb/>
denen jene Selb&#x017F;tthätigkeit &#x017F;ich organi&#x017F;irt. Die&#x017F;e aber &#x017F;cheiden &#x017F;ich in<lb/>
zwei große Gruppen. Die er&#x017F;te Gruppe &#x017F;ind die <hi rendition="#g">Hülfsvereine</hi>, aus<lb/>
denen das <hi rendition="#g">Hülfsca&#x017F;&#x017F;enwe&#x017F;en</hi> hervorgeht. Ihr Princip i&#x017F;t, daß<lb/>
in ihnen die höhere Cla&#x017F;&#x017F;e der niedern für ihre Capitalbildung ihre<lb/>
Hülfe als verwaltendes Organ anbietet; neben ihnen &#x017F;teht die <hi rendition="#g">Selb&#x017F;t-<lb/>
hülfe</hi>, in der &#x017F;ich die nichtbe&#x017F;itzende Cla&#x017F;&#x017F;e zu einem &#x017F;elb&#x017F;tändigen<lb/>
Vereinswe&#x017F;en erhebt, und die Intere&#x017F;&#x017F;en der Capitalbildung durch ihre<lb/>
eigenen Mitglieder vertritt. Hier wie allenthalben finden Uebergänge<lb/>
&#x017F;tatt; das Princip jedoch wird damit nicht geändert. Eben&#x017F;o haben<lb/>
die&#x017F;e Vereine eine we&#x017F;entlich ver&#x017F;chiedene Ge&#x017F;talt in den ver&#x017F;chiedenen<lb/>
Ländern Europas; aber immer bringen &#x017F;ie die&#x017F;elben elementaren Ver-<lb/>
hältni&#x017F;&#x017F;e zum Ausdruck.</p><lb/>
              <p>Es i&#x017F;t hier der Punkt, &#x017F;ich über die Unklarheit der Begriffe zu ver&#x017F;tändigen,<lb/>
welche die Behandlung die&#x017F;er Gebiete &#x017F;chwierig macht. Sie beruht auf dem<lb/>
Mangel der formalen Unter&#x017F;cheidung des Hülfswe&#x017F;ens und ihrem Verein von<lb/>
der Selb&#x017F;thülfe. Die ältere Literatur, namentlich &#x017F;eit <hi rendition="#g">Gerando</hi> &#x017F;tellt <hi rendition="#g">alles</hi><lb/>
unter die <hi rendition="#aq">Bienfaisance publique;</hi> die Deut&#x017F;chen wie <hi rendition="#g">Rau</hi> und <hi rendition="#g">Mohl</hi> unter<lb/>
Verhütung der Armuth. Die neuere &#x017F;cheidet zwar fakti&#x017F;ch, aber nicht &#x017F;y&#x017F;te-<lb/>
mati&#x017F;ch, wie <hi rendition="#g">Em. Laurent</hi> a. a. O. und <hi rendition="#g">Hobbard</hi>, <hi rendition="#aq">le Paupérisme et les<lb/>
associations de prévoyance</hi> 1852. Zum Grunde liegt die Unbe&#x017F;timmtheit des<lb/>
engli&#x017F;chen Begriffes der <hi rendition="#aq">friendly societies,</hi> welche <hi rendition="#g">alle</hi> Vereine, &#x017F;owohl Ver-<lb/>
&#x017F;icherungen als Selb&#x017F;thülfsvereine formell umfa&#x017F;&#x017F;en, und der franzö&#x017F;i&#x017F;che der<lb/><hi rendition="#aq">prévoyance</hi> oder der <hi rendition="#aq">association mutuelle,</hi> in der gleichfalls alle Vereine der<lb/>
Selb&#x017F;thülfe mit denen des Hülfswe&#x017F;ens zu&#x017F;ammen fallen. Es i&#x017F;t die Aufgabe<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[445/0469] freie Claſſenbewegung der nicht beſitzenden Claſſe geſchieht. Das nun theilt ſich in zwei große Gebiete. Zuerſt gehört dahin alles dasjenige, was innerhalb der einzelnen Gebiete der Verwaltung für dieſe Hebung der niederen Claſſe geſchieht, und was daher auch theoretiſch innerhalb dieſer Theile des Syſtems darzulegen iſt. Dahin gehört das ſociale Element im Geſundheits- und Unterrichtsweſen, im Credit- weſen, und namentlich die Arbeiterfrage in der Induſtrie; nicht aber, wie geſagt, die Hülfe in der geſellſchaftlichen Noth. Weſentlich in jenen Punkten erſcheint das, was wir den ſocialen Geiſt der Ver- waltung genannt haben, und was daher hier nicht wiederholt, aber ſtets im wachen Bewußtſein erhalten werden muß. Der zweite ſpecielle Theil, oder das eigentliche Syſtem der geſellſchaftlichen Verwaltung beruht nun darauf, daß die geſellſchaftliche Bewegung eben ſo wenig durch ſtaatliche Geſetze geregelt werden könne, ſondern daß hier nur die geſellſchaftlichen Elemente ſelbſt helfen können. Das Organ der Selbſtthätigkeit iſt auch hier der Verein. Das Syſtem der geſell- ſchaftlichen Verwaltung wird daher, und das iſt ſeine große Bedeutung, identiſch mit den Syſtemen der geſellſchaftlichen Vereine, in denen jene Selbſtthätigkeit ſich organiſirt. Dieſe aber ſcheiden ſich in zwei große Gruppen. Die erſte Gruppe ſind die Hülfsvereine, aus denen das Hülfscaſſenweſen hervorgeht. Ihr Princip iſt, daß in ihnen die höhere Claſſe der niedern für ihre Capitalbildung ihre Hülfe als verwaltendes Organ anbietet; neben ihnen ſteht die Selbſt- hülfe, in der ſich die nichtbeſitzende Claſſe zu einem ſelbſtändigen Vereinsweſen erhebt, und die Intereſſen der Capitalbildung durch ihre eigenen Mitglieder vertritt. Hier wie allenthalben finden Uebergänge ſtatt; das Princip jedoch wird damit nicht geändert. Ebenſo haben dieſe Vereine eine weſentlich verſchiedene Geſtalt in den verſchiedenen Ländern Europas; aber immer bringen ſie dieſelben elementaren Ver- hältniſſe zum Ausdruck. Es iſt hier der Punkt, ſich über die Unklarheit der Begriffe zu verſtändigen, welche die Behandlung dieſer Gebiete ſchwierig macht. Sie beruht auf dem Mangel der formalen Unterſcheidung des Hülfsweſens und ihrem Verein von der Selbſthülfe. Die ältere Literatur, namentlich ſeit Gerando ſtellt alles unter die Bienfaisance publique; die Deutſchen wie Rau und Mohl unter Verhütung der Armuth. Die neuere ſcheidet zwar faktiſch, aber nicht ſyſte- matiſch, wie Em. Laurent a. a. O. und Hobbard, le Paupérisme et les associations de prévoyance 1852. Zum Grunde liegt die Unbeſtimmtheit des engliſchen Begriffes der friendly societies, welche alle Vereine, ſowohl Ver- ſicherungen als Selbſthülfsvereine formell umfaſſen, und der franzöſiſche der prévoyance oder der association mutuelle, in der gleichfalls alle Vereine der Selbſthülfe mit denen des Hülfsweſens zuſammen fallen. Es iſt die Aufgabe

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/469
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/469>, abgerufen am 26.04.2024.