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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Regierung, Selbstverwaltung und Vereinswesen für diese drei Gebiete
gethan hat in der Rechtsgeschichte und wirklich thut im positiven
Verwaltungsrecht.

I.
Das Bevölkerungswesen.

Begriff und System.

Die Bevölkerung in allen ihren verschiedenen Beziehungen bildet
die Grundlage des Staatslebens. Sie ist daher die erste und natür-
lichste Aufgabe der auf die eigenen Verhältnisse gerichteten Thätigkeit
des Staats. Und die Gesammtheit aller dieser Thätigkeiten, sowie der
Grundsätze, nach denen sie verfährt und zu verfahren hat, bildet das
Bevölkerungswesen.

In diesem Bevölkerungswesen bildet wieder die Darstellung der
natürlichen Gesetze, nach denen die Bevölkerung entsteht, sich vermehrt
und vermindert, die Bevölkerungslehre; die Darstellung des Zu-
standes der Bevölkerung als einer auf durchschnittliche Verhältnisse zu-
rückgeführten Thatsache, die Bevölkerungsstatistik; beide zusammen-
gefaßt nennt man auch wohl Populationistik.

Die Populationistik ist somit allerdings an sich kein Theil der Ver-
waltung der Bevölkerung, sondern diejenige Voraussetzung der-
selben, welche die Gesetze zeigt, die ihrerseits Ordnung und Maß der
Verwaltungsthätigkeit in Beziehung auf die Bevölkerung bedingen.

Aber auch diese werden Gegenstand der Verwaltungsthätigkeit durch
die Statistik, welche wieder auf dem Zählungswesen beruht.
Mit diesem beginnt die innere Verwaltung ihre systematische Ord-
nung. Von ihr aus entstehen die folgenden beiden Kategorien.

Die Bevölkerungsordnung entsteht durch die Nothwendigkeit,
den Wechsel in der Zahl und in der Angehörigkeit der Einzelnen fest-
zustellen, da die individuellen Angehörigkeitsverhältnisse von entschei-
dender Bedeutung für den Verkehr und sein Recht sind, ohne daß es
dem Einzelnen möglich wäre, sich die ihm nothwendige Gewißheit dar-
über durch eigene Mittel zu verschaffen. Die Bevölkerungsordnung
enthält daher die Gesammtheit von Verwaltungsmaßregeln und Rechts-
sätzen, welche auf die Standesregister, das Paß- und Fremden-
wesen
und das Heimathswesen Bezug haben. Jedes dieser Ge-
biete hat gleichfalls sein eigenes Rechtssystem.

Die Bevölkerungspolitik beruht auf der Bedeutung, welche
die Zahl der Bevölkerung für den Staat hat. Sie geht davon aus,
daß die Thätigkeit des Staats auf die Vermehrung und Verminderung

Regierung, Selbſtverwaltung und Vereinsweſen für dieſe drei Gebiete
gethan hat in der Rechtsgeſchichte und wirklich thut im poſitiven
Verwaltungsrecht.

I.
Das Bevölkerungsweſen.

Begriff und Syſtem.

Die Bevölkerung in allen ihren verſchiedenen Beziehungen bildet
die Grundlage des Staatslebens. Sie iſt daher die erſte und natür-
lichſte Aufgabe der auf die eigenen Verhältniſſe gerichteten Thätigkeit
des Staats. Und die Geſammtheit aller dieſer Thätigkeiten, ſowie der
Grundſätze, nach denen ſie verfährt und zu verfahren hat, bildet das
Bevölkerungsweſen.

In dieſem Bevölkerungsweſen bildet wieder die Darſtellung der
natürlichen Geſetze, nach denen die Bevölkerung entſteht, ſich vermehrt
und vermindert, die Bevölkerungslehre; die Darſtellung des Zu-
ſtandes der Bevölkerung als einer auf durchſchnittliche Verhältniſſe zu-
rückgeführten Thatſache, die Bevölkerungsſtatiſtik; beide zuſammen-
gefaßt nennt man auch wohl Populationiſtik.

Die Populationiſtik iſt ſomit allerdings an ſich kein Theil der Ver-
waltung der Bevölkerung, ſondern diejenige Vorausſetzung der-
ſelben, welche die Geſetze zeigt, die ihrerſeits Ordnung und Maß der
Verwaltungsthätigkeit in Beziehung auf die Bevölkerung bedingen.

Aber auch dieſe werden Gegenſtand der Verwaltungsthätigkeit durch
die Statiſtik, welche wieder auf dem Zählungsweſen beruht.
Mit dieſem beginnt die innere Verwaltung ihre ſyſtematiſche Ord-
nung. Von ihr aus entſtehen die folgenden beiden Kategorien.

Die Bevölkerungsordnung entſteht durch die Nothwendigkeit,
den Wechſel in der Zahl und in der Angehörigkeit der Einzelnen feſt-
zuſtellen, da die individuellen Angehörigkeitsverhältniſſe von entſchei-
dender Bedeutung für den Verkehr und ſein Recht ſind, ohne daß es
dem Einzelnen möglich wäre, ſich die ihm nothwendige Gewißheit dar-
über durch eigene Mittel zu verſchaffen. Die Bevölkerungsordnung
enthält daher die Geſammtheit von Verwaltungsmaßregeln und Rechts-
ſätzen, welche auf die Standesregiſter, das Paß- und Fremden-
weſen
und das Heimathsweſen Bezug haben. Jedes dieſer Ge-
biete hat gleichfalls ſein eigenes Rechtsſyſtem.

Die Bevölkerungspolitik beruht auf der Bedeutung, welche
die Zahl der Bevölkerung für den Staat hat. Sie geht davon aus,
daß die Thätigkeit des Staats auf die Vermehrung und Verminderung

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[57/0081] Regierung, Selbſtverwaltung und Vereinsweſen für dieſe drei Gebiete gethan hat in der Rechtsgeſchichte und wirklich thut im poſitiven Verwaltungsrecht. I. Das Bevölkerungsweſen. Begriff und Syſtem. Die Bevölkerung in allen ihren verſchiedenen Beziehungen bildet die Grundlage des Staatslebens. Sie iſt daher die erſte und natür- lichſte Aufgabe der auf die eigenen Verhältniſſe gerichteten Thätigkeit des Staats. Und die Geſammtheit aller dieſer Thätigkeiten, ſowie der Grundſätze, nach denen ſie verfährt und zu verfahren hat, bildet das Bevölkerungsweſen. In dieſem Bevölkerungsweſen bildet wieder die Darſtellung der natürlichen Geſetze, nach denen die Bevölkerung entſteht, ſich vermehrt und vermindert, die Bevölkerungslehre; die Darſtellung des Zu- ſtandes der Bevölkerung als einer auf durchſchnittliche Verhältniſſe zu- rückgeführten Thatſache, die Bevölkerungsſtatiſtik; beide zuſammen- gefaßt nennt man auch wohl Populationiſtik. Die Populationiſtik iſt ſomit allerdings an ſich kein Theil der Ver- waltung der Bevölkerung, ſondern diejenige Vorausſetzung der- ſelben, welche die Geſetze zeigt, die ihrerſeits Ordnung und Maß der Verwaltungsthätigkeit in Beziehung auf die Bevölkerung bedingen. Aber auch dieſe werden Gegenſtand der Verwaltungsthätigkeit durch die Statiſtik, welche wieder auf dem Zählungsweſen beruht. Mit dieſem beginnt die innere Verwaltung ihre ſyſtematiſche Ord- nung. Von ihr aus entſtehen die folgenden beiden Kategorien. Die Bevölkerungsordnung entſteht durch die Nothwendigkeit, den Wechſel in der Zahl und in der Angehörigkeit der Einzelnen feſt- zuſtellen, da die individuellen Angehörigkeitsverhältniſſe von entſchei- dender Bedeutung für den Verkehr und ſein Recht ſind, ohne daß es dem Einzelnen möglich wäre, ſich die ihm nothwendige Gewißheit dar- über durch eigene Mittel zu verſchaffen. Die Bevölkerungsordnung enthält daher die Geſammtheit von Verwaltungsmaßregeln und Rechts- ſätzen, welche auf die Standesregiſter, das Paß- und Fremden- weſen und das Heimathsweſen Bezug haben. Jedes dieſer Ge- biete hat gleichfalls ſein eigenes Rechtsſyſtem. Die Bevölkerungspolitik beruht auf der Bedeutung, welche die Zahl der Bevölkerung für den Staat hat. Sie geht davon aus, daß die Thätigkeit des Staats auf die Vermehrung und Verminderung

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/81>, abgerufen am 26.04.2024.