Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 49 und 125, und das letzte Gesetz über die Friendly societies 23. 24 Vict.
58 (6. Aug. 1860). -- Ueber die Geschichte der Clubbs, deren Namen und
Einrichtung aus England stammt (ursprünglich Lesekabinete, deren Mitglieder
aus der niederen Klasse kommen), aus denen dann discutirende Gesellschaften
werden (voriges Jahrhundert), die öffentlichen Meetings, die zuerst 1769 auf-
traten, und im Jahr 1795 zuerst strenge verboten werden, wenn sie nicht fünf
Tage vorher dem Friedensrichter angezeigt sind, der sie aber ohne weiteres auf-
lösen kann (36 G. III, 8. 1) bis 1799 alle Versammlungen direkt untersagt
werden (39 G. III, 79), siehe Buckle, History of Civilisation I, 422.

Frankreich. Während England arm ist an Gesetzgebung, ist Frankreich
dagegen sehr reich. Diese französische Gesetzgebung ist aber um so wichtiger,
als sie mit ihrer Klarheit, aber freilich auch mit ihrer Einseitigkeit die deutsche
Gesetzgebung fast durchgreifend beherrscht hat.

Den französischen Standpunkt überhaupt drückt gewiß Laferriere (Droit
adm. I, sect. III.
) am besten aus. Er faßt das ganze Vereinsrecht auf als
eine polizeiliche Anstalt "pour comprimer les troubles politiques et les sedi-
tions interieures."
Die Constitution von 1791 gab im P. I. die von ihr aus
über ganz Deutschland sich verbreitende Formel des Versammlungsrechts, die
man so oft mit dem Vereinsrecht verwechselt hat. Die Bürger haben: la liberte
de s'assembler paisiblement et sans armes en satisfaisant aux lois de police.

Das Dekret vom 29. September 1791 verbot schon die geheimen Verbindungen
und die "affiliations." Daraus und aus mehreren spätern Verordnungen ist
nun das gegenwärtige System des französischen Vereinsrechts entstanden, dessen
Grundzüge die folgenden sind.

Der allgemeine juristische Begriff des Vereins ist in Frankreich ausgedrückt
in dem Wort Association. Diese Associations haben nun drei Hauptformen, und
jede dieser Formen hat wieder ihr eigens Recht.

Die erste Form ist diejenige, welche man mit dem allgemeinen Ausdruck
der Coalition bezeichnet. Jede Coalition ist schon an und für sich etwas
Verbotenes; sie entspricht unserer "Verbindung." Das Princip des Verbindungs-
rechts ist theils ein strafrechtliches, theils ein polizeirechtliches. Strafrechtlich
ist jede Verbindung, deren Zweck ein Verbrechen ist; sie heißt Complott; vor-
züglich wird der Ausdruck allerdings auf Hochverrath bezogen. Grundlage des
Rechts derselben ist der Code penal, Art. 89. -- Polizeirechtlich dagegen
ist, ganz abgesehen von dem Zweck, dieß Grundsatz, daß jede geheime Ver-
bindung verboten ist. Ist das Geheimhalten Grundsatz der Verbindung, so ist
sie an und für sich als Vergehen zu betrachten (Code penal, Art. 291--294).
Ist eine solche Verbindung aber stärker als zwanzig Personen, so bedarf sie
der ausdrücklichen Genehmigung, und ist strafbar, wenn sie ohne eine solche
irgend eine Handlung vornimmt. Die geheimen Verbindungen der Republikaner
benützten diese Bestimmung, um sich in lauter kleine Abtheilungen von weniger
als zwanzig Personen zu theilen, und so das Gesetz zu umgehen. In Folge
dessen erschien das seiner Zeit vielbesprochene Gesetz von 11. April 1834, nach
welchem die Anwendbarkeit des Code penal auch auf diejenigen Verbindungen
ausgedehnt würde, welche aus Sectionen mit weniger als 20 Personen bestanden.

§. 49 und 125, und das letzte Geſetz über die Friendly societies 23. 24 Vict.
58 (6. Aug. 1860). — Ueber die Geſchichte der Clubbs, deren Namen und
Einrichtung aus England ſtammt (urſprünglich Leſekabinete, deren Mitglieder
aus der niederen Klaſſe kommen), aus denen dann discutirende Geſellſchaften
werden (voriges Jahrhundert), die öffentlichen Meetings, die zuerſt 1769 auf-
traten, und im Jahr 1795 zuerſt ſtrenge verboten werden, wenn ſie nicht fünf
Tage vorher dem Friedensrichter angezeigt ſind, der ſie aber ohne weiteres auf-
löſen kann (36 G. III, 8. 1) bis 1799 alle Verſammlungen direkt unterſagt
werden (39 G. III, 79), ſiehe Buckle, History of Civilisation I, 422.

Frankreich. Während England arm iſt an Geſetzgebung, iſt Frankreich
dagegen ſehr reich. Dieſe franzöſiſche Geſetzgebung iſt aber um ſo wichtiger,
als ſie mit ihrer Klarheit, aber freilich auch mit ihrer Einſeitigkeit die deutſche
Geſetzgebung faſt durchgreifend beherrſcht hat.

Den franzöſiſchen Standpunkt überhaupt drückt gewiß Laferrière (Droit
adm. I, sect. III.
) am beſten aus. Er faßt das ganze Vereinsrecht auf als
eine polizeiliche Anſtalt „pour comprimer les troubles politiques et les sédi-
tions intérieures.“
Die Conſtitution von 1791 gab im P. I. die von ihr aus
über ganz Deutſchland ſich verbreitende Formel des Verſammlungsrechts, die
man ſo oft mit dem Vereinsrecht verwechſelt hat. Die Bürger haben: la liberté
de s’assembler paisiblement et sans armes en satisfaisant aux lois de police.

Das Dekret vom 29. September 1791 verbot ſchon die geheimen Verbindungen
und die „affiliations.“ Daraus und aus mehreren ſpätern Verordnungen iſt
nun das gegenwärtige Syſtem des franzöſiſchen Vereinsrechts entſtanden, deſſen
Grundzüge die folgenden ſind.

Der allgemeine juriſtiſche Begriff des Vereins iſt in Frankreich ausgedrückt
in dem Wort Association. Dieſe Associations haben nun drei Hauptformen, und
jede dieſer Formen hat wieder ihr eigens Recht.

Die erſte Form iſt diejenige, welche man mit dem allgemeinen Ausdruck
der Coalition bezeichnet. Jede Coalition iſt ſchon an und für ſich etwas
Verbotenes; ſie entſpricht unſerer „Verbindung.“ Das Princip des Verbindungs-
rechts iſt theils ein ſtrafrechtliches, theils ein polizeirechtliches. Strafrechtlich
iſt jede Verbindung, deren Zweck ein Verbrechen iſt; ſie heißt Complott; vor-
züglich wird der Ausdruck allerdings auf Hochverrath bezogen. Grundlage des
Rechts derſelben iſt der Code pénal, Art. 89. — Polizeirechtlich dagegen
iſt, ganz abgeſehen von dem Zweck, dieß Grundſatz, daß jede geheime Ver-
bindung verboten iſt. Iſt das Geheimhalten Grundſatz der Verbindung, ſo iſt
ſie an und für ſich als Vergehen zu betrachten (Code pénal, Art. 291—294).
Iſt eine ſolche Verbindung aber ſtärker als zwanzig Perſonen, ſo bedarf ſie
der ausdrücklichen Genehmigung, und iſt ſtrafbar, wenn ſie ohne eine ſolche
irgend eine Handlung vornimmt. Die geheimen Verbindungen der Republikaner
benützten dieſe Beſtimmung, um ſich in lauter kleine Abtheilungen von weniger
als zwanzig Perſonen zu theilen, und ſo das Geſetz zu umgehen. In Folge
deſſen erſchien das ſeiner Zeit vielbeſprochene Geſetz von 11. April 1834, nach
welchem die Anwendbarkeit des Code pénal auch auf diejenigen Verbindungen
ausgedehnt würde, welche aus Sectionen mit weniger als 20 Perſonen beſtanden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0564" n="540"/>
§. 49 und 125, und das letzte Ge&#x017F;etz über die <hi rendition="#aq">Friendly societies 23. 24 Vict.</hi><lb/>
58 (6. Aug. 1860). &#x2014; Ueber die Ge&#x017F;chichte der <hi rendition="#g">Clubbs</hi>, deren Namen und<lb/>
Einrichtung aus England &#x017F;tammt (ur&#x017F;prünglich Le&#x017F;ekabinete, deren Mitglieder<lb/>
aus der niederen Kla&#x017F;&#x017F;e kommen), aus denen dann discutirende Ge&#x017F;ell&#x017F;chaften<lb/>
werden (voriges Jahrhundert), die öffentlichen Meetings, die zuer&#x017F;t 1769 auf-<lb/>
traten, und im Jahr 1795 zuer&#x017F;t &#x017F;trenge verboten werden, wenn &#x017F;ie nicht fünf<lb/>
Tage vorher dem Friedensrichter angezeigt &#x017F;ind, der &#x017F;ie aber ohne weiteres auf-<lb/>&#x017F;en kann (36 <hi rendition="#aq">G. III,</hi> 8. 1) bis 1799 alle Ver&#x017F;ammlungen direkt unter&#x017F;agt<lb/>
werden (39 <hi rendition="#aq">G. III,</hi> 79), &#x017F;iehe <hi rendition="#aq">Buckle, History of Civilisation I,</hi> 422.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#g">Frankreich</hi>. Während England arm i&#x017F;t an Ge&#x017F;etzgebung, i&#x017F;t Frankreich<lb/>
dagegen &#x017F;ehr reich. Die&#x017F;e franzö&#x017F;i&#x017F;che Ge&#x017F;etzgebung i&#x017F;t aber um &#x017F;o wichtiger,<lb/>
als &#x017F;ie mit ihrer Klarheit, aber freilich auch mit ihrer Ein&#x017F;eitigkeit die deut&#x017F;che<lb/>
Ge&#x017F;etzgebung fa&#x017F;t durchgreifend beherr&#x017F;cht hat.</p><lb/>
            <p>Den franzö&#x017F;i&#x017F;chen Standpunkt überhaupt drückt gewiß <hi rendition="#g">Laferri<hi rendition="#aq">è</hi>re</hi> (<hi rendition="#aq">Droit<lb/>
adm. I, sect. III.</hi>) am be&#x017F;ten aus. Er faßt das ganze Vereinsrecht auf als<lb/>
eine polizeiliche An&#x017F;talt <hi rendition="#aq">&#x201E;pour comprimer les troubles politiques et les sédi-<lb/>
tions intérieures.&#x201C;</hi> Die Con&#x017F;titution von 1791 gab im <hi rendition="#aq">P. I.</hi> die von ihr aus<lb/>
über ganz Deut&#x017F;chland &#x017F;ich verbreitende Formel des <hi rendition="#g">Ver&#x017F;ammlungsrechts</hi>, die<lb/>
man &#x017F;o oft mit dem Vereinsrecht verwech&#x017F;elt hat. Die Bürger haben: <hi rendition="#aq">la liberté<lb/>
de s&#x2019;assembler <hi rendition="#i">paisiblement et sans armes</hi> en satisfaisant aux lois de police.</hi><lb/>
Das Dekret vom 29. September 1791 verbot &#x017F;chon die geheimen Verbindungen<lb/>
und die <hi rendition="#aq">&#x201E;affiliations.&#x201C;</hi> Daraus und aus mehreren &#x017F;pätern Verordnungen i&#x017F;t<lb/>
nun das gegenwärtige Sy&#x017F;tem des franzö&#x017F;i&#x017F;chen Vereinsrechts ent&#x017F;tanden, de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Grundzüge die folgenden &#x017F;ind.</p><lb/>
            <p>Der allgemeine juri&#x017F;ti&#x017F;che Begriff des Vereins i&#x017F;t in Frankreich ausgedrückt<lb/>
in dem Wort <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">Association.</hi></hi> Die&#x017F;e <hi rendition="#aq">Associations</hi> haben nun drei Hauptformen, und<lb/>
jede die&#x017F;er Formen hat wieder ihr eigens Recht.</p><lb/>
            <p>Die <hi rendition="#g">er&#x017F;te</hi> Form i&#x017F;t diejenige, welche man mit dem allgemeinen Ausdruck<lb/>
der <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">Coalition</hi></hi> bezeichnet. Jede <hi rendition="#aq">Coalition</hi> i&#x017F;t &#x017F;chon an und für &#x017F;ich etwas<lb/>
Verbotenes; &#x017F;ie ent&#x017F;pricht un&#x017F;erer &#x201E;Verbindung.&#x201C; Das Princip des Verbindungs-<lb/>
rechts i&#x017F;t theils ein &#x017F;trafrechtliches, theils ein polizeirechtliches. <hi rendition="#g">Strafrechtlich</hi><lb/>
i&#x017F;t jede Verbindung, deren Zweck ein Verbrechen i&#x017F;t; &#x017F;ie heißt Complott; vor-<lb/>
züglich wird der Ausdruck allerdings auf Hochverrath bezogen. Grundlage des<lb/>
Rechts der&#x017F;elben i&#x017F;t der <hi rendition="#aq">Code pénal,</hi> Art. 89. &#x2014; <hi rendition="#g">Polizeirechtlich</hi> dagegen<lb/>
i&#x017F;t, ganz abge&#x017F;ehen von dem Zweck, dieß Grund&#x017F;atz, daß jede <hi rendition="#g">geheime</hi> Ver-<lb/>
bindung verboten i&#x017F;t. I&#x017F;t das Geheimhalten Grund&#x017F;atz der Verbindung, &#x017F;o i&#x017F;t<lb/>
&#x017F;ie an und für &#x017F;ich als Vergehen zu betrachten (<hi rendition="#aq">Code pénal,</hi> Art. 291&#x2014;294).<lb/>
I&#x017F;t eine &#x017F;olche Verbindung aber &#x017F;tärker als <hi rendition="#g">zwanzig</hi> Per&#x017F;onen, &#x017F;o bedarf &#x017F;ie<lb/>
der ausdrücklichen Genehmigung, und i&#x017F;t &#x017F;trafbar, wenn &#x017F;ie ohne eine &#x017F;olche<lb/>
irgend eine Handlung vornimmt. Die geheimen Verbindungen der Republikaner<lb/>
benützten die&#x017F;e Be&#x017F;timmung, um &#x017F;ich in lauter kleine Abtheilungen von weniger<lb/>
als zwanzig Per&#x017F;onen zu theilen, und &#x017F;o das Ge&#x017F;etz zu umgehen. In Folge<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en er&#x017F;chien das &#x017F;einer Zeit vielbe&#x017F;prochene Ge&#x017F;etz von 11. April 1834, nach<lb/>
welchem die Anwendbarkeit des <hi rendition="#aq">Code pénal</hi> auch auf diejenigen Verbindungen<lb/>
ausgedehnt würde, welche aus Sectionen mit weniger als 20 Per&#x017F;onen be&#x017F;tanden.<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[540/0564] §. 49 und 125, und das letzte Geſetz über die Friendly societies 23. 24 Vict. 58 (6. Aug. 1860). — Ueber die Geſchichte der Clubbs, deren Namen und Einrichtung aus England ſtammt (urſprünglich Leſekabinete, deren Mitglieder aus der niederen Klaſſe kommen), aus denen dann discutirende Geſellſchaften werden (voriges Jahrhundert), die öffentlichen Meetings, die zuerſt 1769 auf- traten, und im Jahr 1795 zuerſt ſtrenge verboten werden, wenn ſie nicht fünf Tage vorher dem Friedensrichter angezeigt ſind, der ſie aber ohne weiteres auf- löſen kann (36 G. III, 8. 1) bis 1799 alle Verſammlungen direkt unterſagt werden (39 G. III, 79), ſiehe Buckle, History of Civilisation I, 422. Frankreich. Während England arm iſt an Geſetzgebung, iſt Frankreich dagegen ſehr reich. Dieſe franzöſiſche Geſetzgebung iſt aber um ſo wichtiger, als ſie mit ihrer Klarheit, aber freilich auch mit ihrer Einſeitigkeit die deutſche Geſetzgebung faſt durchgreifend beherrſcht hat. Den franzöſiſchen Standpunkt überhaupt drückt gewiß Laferrière (Droit adm. I, sect. III.) am beſten aus. Er faßt das ganze Vereinsrecht auf als eine polizeiliche Anſtalt „pour comprimer les troubles politiques et les sédi- tions intérieures.“ Die Conſtitution von 1791 gab im P. I. die von ihr aus über ganz Deutſchland ſich verbreitende Formel des Verſammlungsrechts, die man ſo oft mit dem Vereinsrecht verwechſelt hat. Die Bürger haben: la liberté de s’assembler paisiblement et sans armes en satisfaisant aux lois de police. Das Dekret vom 29. September 1791 verbot ſchon die geheimen Verbindungen und die „affiliations.“ Daraus und aus mehreren ſpätern Verordnungen iſt nun das gegenwärtige Syſtem des franzöſiſchen Vereinsrechts entſtanden, deſſen Grundzüge die folgenden ſind. Der allgemeine juriſtiſche Begriff des Vereins iſt in Frankreich ausgedrückt in dem Wort Association. Dieſe Associations haben nun drei Hauptformen, und jede dieſer Formen hat wieder ihr eigens Recht. Die erſte Form iſt diejenige, welche man mit dem allgemeinen Ausdruck der Coalition bezeichnet. Jede Coalition iſt ſchon an und für ſich etwas Verbotenes; ſie entſpricht unſerer „Verbindung.“ Das Princip des Verbindungs- rechts iſt theils ein ſtrafrechtliches, theils ein polizeirechtliches. Strafrechtlich iſt jede Verbindung, deren Zweck ein Verbrechen iſt; ſie heißt Complott; vor- züglich wird der Ausdruck allerdings auf Hochverrath bezogen. Grundlage des Rechts derſelben iſt der Code pénal, Art. 89. — Polizeirechtlich dagegen iſt, ganz abgeſehen von dem Zweck, dieß Grundſatz, daß jede geheime Ver- bindung verboten iſt. Iſt das Geheimhalten Grundſatz der Verbindung, ſo iſt ſie an und für ſich als Vergehen zu betrachten (Code pénal, Art. 291—294). Iſt eine ſolche Verbindung aber ſtärker als zwanzig Perſonen, ſo bedarf ſie der ausdrücklichen Genehmigung, und iſt ſtrafbar, wenn ſie ohne eine ſolche irgend eine Handlung vornimmt. Die geheimen Verbindungen der Republikaner benützten dieſe Beſtimmung, um ſich in lauter kleine Abtheilungen von weniger als zwanzig Perſonen zu theilen, und ſo das Geſetz zu umgehen. In Folge deſſen erſchien das ſeiner Zeit vielbeſprochene Geſetz von 11. April 1834, nach welchem die Anwendbarkeit des Code pénal auch auf diejenigen Verbindungen ausgedehnt würde, welche aus Sectionen mit weniger als 20 Perſonen beſtanden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/564
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/564>, abgerufen am 26.04.2024.