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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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öffentliche Recht der Gemeinden gegenüber dem Amt. Und
das erklärt wieder den Eifer, mit dem man dieselbe untersuchte, und
anderseits den eigenthümlichen Charakter, den die betreffenden Unter-
suchungen in den verschiedenen Epochen zeigen.

In der That nämlich wird dadurch die Gemeindeangehörigkeit im
weitern Sinne des Wortes etwas anderes, als was wir jetzt darunter
verstehen. Sie wird aus einer bloßen Verwaltungsordnung der Bevöl-
kerung zu einem wesentlichen Theil und Elemente der ganzen Organi-
sation der Verwaltung überhaupt. Sie erscheint in jedem Gebiete
der letzteren, der Staatswirthschaft und speziell der Finanzen, der
Rechtspflege und dem Inneren. Ja sie ist sogar ursprünglich die ein-
zige Heimath der Verwaltung überhaupt; denn der Staat hat
nur noch das Heerwesen und die Vertretung nach Außen. Erst all-
mählig entwickelt sich die staatliche Verwaltung selbständig; das Gebiet
dessen, was der Gemeinde angehört, scheidet sich von dem, was das
Amt zu leisten hat, und die Geschichte der Gemeindeangehörigkeit wird
zur Geschichte des innern Staatslebens selbst. In dieser Entwicklung
bildet nun das gegenwärtige Recht nur ein bestimmtes Stadium; und
in diesem Sinne müssen wir den historischen Zusammenhang des heu-
tigen Rechts auffassen.

Die geschichtlichen Grundformen der Verwaltungsordnung der Bevölkerung
in Deutschland im Allgemeinen, besonders in Beziehung auf Gemeinde
und Heimath.
1) Die Elemente der Bevölkerungsordnung in der Geschlechts-
ordnung. Reste derselben in unserer Zeit
.

Es ist wohl klar, daß wenn wir in der Verwaltungsordnung der
Bevölkerung überhaupt den formellen Ausdruck und Abschluß der ganzen
inneren Gestaltung des Staates finden, dieselbe stets auf das diese Ge-
staltung in erster Reihe bedingende, die gesellschaftlichen Ordnungen und
ihre Uebergänge zurückgeführt werden muß. Und in der That wird
auch, indem man diese Grundlagen setzt, das Bild im Ganzen ein sehr
klares, und das Einzelne findet fast von selbst seine Stätte. Endlich
wird das Recht unserer Zeit und sein Unterschied von dem englischen
und französischen Recht am letztern Orte nur durch eine solche Auffas-
sung erklärlich.

Wir dürfen dabei ausdrücklich bemerken, daß wir diese Zurückfüh-
rung auf die Gesellschaftsordnungen nicht darum auf Deutschlands Recht
hier begränzt haben, weil sie nur hier gilt, sondern theils um nicht
zu weitläuftig zu werden, theils aber auch, weil bei allem Fortschritte

öffentliche Recht der Gemeinden gegenüber dem Amt. Und
das erklärt wieder den Eifer, mit dem man dieſelbe unterſuchte, und
anderſeits den eigenthümlichen Charakter, den die betreffenden Unter-
ſuchungen in den verſchiedenen Epochen zeigen.

In der That nämlich wird dadurch die Gemeindeangehörigkeit im
weitern Sinne des Wortes etwas anderes, als was wir jetzt darunter
verſtehen. Sie wird aus einer bloßen Verwaltungsordnung der Bevöl-
kerung zu einem weſentlichen Theil und Elemente der ganzen Organi-
ſation der Verwaltung überhaupt. Sie erſcheint in jedem Gebiete
der letzteren, der Staatswirthſchaft und ſpeziell der Finanzen, der
Rechtspflege und dem Inneren. Ja ſie iſt ſogar urſprünglich die ein-
zige Heimath der Verwaltung überhaupt; denn der Staat hat
nur noch das Heerweſen und die Vertretung nach Außen. Erſt all-
mählig entwickelt ſich die ſtaatliche Verwaltung ſelbſtändig; das Gebiet
deſſen, was der Gemeinde angehört, ſcheidet ſich von dem, was das
Amt zu leiſten hat, und die Geſchichte der Gemeindeangehörigkeit wird
zur Geſchichte des innern Staatslebens ſelbſt. In dieſer Entwicklung
bildet nun das gegenwärtige Recht nur ein beſtimmtes Stadium; und
in dieſem Sinne müſſen wir den hiſtoriſchen Zuſammenhang des heu-
tigen Rechts auffaſſen.

Die geſchichtlichen Grundformen der Verwaltungsordnung der Bevölkerung
in Deutſchland im Allgemeinen, beſonders in Beziehung auf Gemeinde
und Heimath.
1) Die Elemente der Bevölkerungsordnung in der Geſchlechts-
ordnung. Reſte derſelben in unſerer Zeit
.

Es iſt wohl klar, daß wenn wir in der Verwaltungsordnung der
Bevölkerung überhaupt den formellen Ausdruck und Abſchluß der ganzen
inneren Geſtaltung des Staates finden, dieſelbe ſtets auf das dieſe Ge-
ſtaltung in erſter Reihe bedingende, die geſellſchaftlichen Ordnungen und
ihre Uebergänge zurückgeführt werden muß. Und in der That wird
auch, indem man dieſe Grundlagen ſetzt, das Bild im Ganzen ein ſehr
klares, und das Einzelne findet faſt von ſelbſt ſeine Stätte. Endlich
wird das Recht unſerer Zeit und ſein Unterſchied von dem engliſchen
und franzöſiſchen Recht am letztern Orte nur durch eine ſolche Auffaſ-
ſung erklärlich.

Wir dürfen dabei ausdrücklich bemerken, daß wir dieſe Zurückfüh-
rung auf die Geſellſchaftsordnungen nicht darum auf Deutſchlands Recht
hier begränzt haben, weil ſie nur hier gilt, ſondern theils um nicht
zu weitläuftig zu werden, theils aber auch, weil bei allem Fortſchritte

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[309/0331] öffentliche Recht der Gemeinden gegenüber dem Amt. Und das erklärt wieder den Eifer, mit dem man dieſelbe unterſuchte, und anderſeits den eigenthümlichen Charakter, den die betreffenden Unter- ſuchungen in den verſchiedenen Epochen zeigen. In der That nämlich wird dadurch die Gemeindeangehörigkeit im weitern Sinne des Wortes etwas anderes, als was wir jetzt darunter verſtehen. Sie wird aus einer bloßen Verwaltungsordnung der Bevöl- kerung zu einem weſentlichen Theil und Elemente der ganzen Organi- ſation der Verwaltung überhaupt. Sie erſcheint in jedem Gebiete der letzteren, der Staatswirthſchaft und ſpeziell der Finanzen, der Rechtspflege und dem Inneren. Ja ſie iſt ſogar urſprünglich die ein- zige Heimath der Verwaltung überhaupt; denn der Staat hat nur noch das Heerweſen und die Vertretung nach Außen. Erſt all- mählig entwickelt ſich die ſtaatliche Verwaltung ſelbſtändig; das Gebiet deſſen, was der Gemeinde angehört, ſcheidet ſich von dem, was das Amt zu leiſten hat, und die Geſchichte der Gemeindeangehörigkeit wird zur Geſchichte des innern Staatslebens ſelbſt. In dieſer Entwicklung bildet nun das gegenwärtige Recht nur ein beſtimmtes Stadium; und in dieſem Sinne müſſen wir den hiſtoriſchen Zuſammenhang des heu- tigen Rechts auffaſſen. Die geſchichtlichen Grundformen der Verwaltungsordnung der Bevölkerung in Deutſchland im Allgemeinen, beſonders in Beziehung auf Gemeinde und Heimath. 1) Die Elemente der Bevölkerungsordnung in der Geſchlechts- ordnung. Reſte derſelben in unſerer Zeit. Es iſt wohl klar, daß wenn wir in der Verwaltungsordnung der Bevölkerung überhaupt den formellen Ausdruck und Abſchluß der ganzen inneren Geſtaltung des Staates finden, dieſelbe ſtets auf das dieſe Ge- ſtaltung in erſter Reihe bedingende, die geſellſchaftlichen Ordnungen und ihre Uebergänge zurückgeführt werden muß. Und in der That wird auch, indem man dieſe Grundlagen ſetzt, das Bild im Ganzen ein ſehr klares, und das Einzelne findet faſt von ſelbſt ſeine Stätte. Endlich wird das Recht unſerer Zeit und ſein Unterſchied von dem engliſchen und franzöſiſchen Recht am letztern Orte nur durch eine ſolche Auffaſ- ſung erklärlich. Wir dürfen dabei ausdrücklich bemerken, daß wir dieſe Zurückfüh- rung auf die Geſellſchaftsordnungen nicht darum auf Deutſchlands Recht hier begränzt haben, weil ſie nur hier gilt, ſondern theils um nicht zu weitläuftig zu werden, theils aber auch, weil bei allem Fortſchritte

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/331>, abgerufen am 19.03.2024.