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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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klar, daß das Vereinsrecht das Versammlungsrecht nicht ersetzen kann,
ja daß das Recht des ersteren von dem des letzteren in seinem ganzen
Charakter unterschieden sein muß. Und demgemäß ist auch die Rechts-
bildung nun ganz verschieden geworden, obgleich die Gesetzgebungen
regelmäßig beide Theile zusammenfassen.

Während nämlich bei dem Vereinsrecht und dem bestimmten Zwecke
des Vereins der Schwerpunkt der polizeilichen Aufgabe darin liegt, die
Ueberschreitung dieses Zweckes zu hindern, muß bei öffentlicher Versamm-
lung der ganze Akt Gegenstand der Sicherheitspolizei sein. Während
es beim Vereine einer eigenen Bestimmung bedarf, um die Organe der
letzteren zuzulassen, ist diese Zulassung bei Versammlungen selbstverständ-
lich und polizeilich nothwendig. Während bei den ersteren die Abhaltung
von Vereinsversammlungen statutenmäßig geordnet ist, muß jede ein-
zelne öffentliche Versammlung Gegenstand besonderer Anzeige, beziehungs-
weise Erlaubniß sein. Während endlich bei den ersteren die Leiter bis
zu einem gewissen Grade haften, ist eine solche Haftung bei den letz-
teren nicht füglich denkbar, und die Bedeutung des an sich vernünftigen
Princips der Erlaubniß besteht gerade darin, daß durch die letztere die
Haftung von den Leitern auf die Einzelnen übergeht. Das Recht
der öffentlichen Versammlungen ist daher unter allen Umständen ein
durchaus sicherheitspolizeiliches Recht; und die Grundsätze dieses Rechts
scheinen sehr einfach zu sein.

Erstlich ist es richtig, das Princip der Anzeige aufrecht zu halten,
und damit ist die unabweisbare Consequenz gegeben, daß die Sicherheits-
polizei das Recht haben muß, eine Versammlung außerhalb beschränkter
(geschlossener) Räume "unter freiem Himmel" zu verbieten und zwar
ohne Rücksicht auf den angegebenen Zweck, bloß wegen der in der
Masse liegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es versteht sich,
daß dagegen eine Beschwerde statthaft bleibt; aber das Vornehmen einer
solchen Versammlung gegen das Verbot ist aktiver Widerstand. Wo
es sich dagegen um geschlossene Räume handelt, sollte die An-
zeige mit dem Zweck genügen, und ein Verbot nicht gegen die Versamm-
lung als solche, sondern nur gegen den Zweck derselben statthaft sein.
Es ist keine Frage, daß im Zweifel die Sicherheitspolizei entscheidet,
ob etwas ein geschlossener oder freier Raum ist; natürlich gegen das
Recht der Beschwerde der Betheiligten.

Zweitens bedarf es keiner Erklärung, daß bewaffnete Ver-
sammlungen als an und für sich gefährlich verboten sein müssen.

Drittens haftet bei angezeigten, beziehungsweise erlaubten Ver-
sammlungen nicht die Leitung, sondern jeder Einzelne für das, was
er in ihr sagt und thut. Wird eine Versammlung ohne Anzeige oder

klar, daß das Vereinsrecht das Verſammlungsrecht nicht erſetzen kann,
ja daß das Recht des erſteren von dem des letzteren in ſeinem ganzen
Charakter unterſchieden ſein muß. Und demgemäß iſt auch die Rechts-
bildung nun ganz verſchieden geworden, obgleich die Geſetzgebungen
regelmäßig beide Theile zuſammenfaſſen.

Während nämlich bei dem Vereinsrecht und dem beſtimmten Zwecke
des Vereins der Schwerpunkt der polizeilichen Aufgabe darin liegt, die
Ueberſchreitung dieſes Zweckes zu hindern, muß bei öffentlicher Verſamm-
lung der ganze Akt Gegenſtand der Sicherheitspolizei ſein. Während
es beim Vereine einer eigenen Beſtimmung bedarf, um die Organe der
letzteren zuzulaſſen, iſt dieſe Zulaſſung bei Verſammlungen ſelbſtverſtänd-
lich und polizeilich nothwendig. Während bei den erſteren die Abhaltung
von Vereinsverſammlungen ſtatutenmäßig geordnet iſt, muß jede ein-
zelne öffentliche Verſammlung Gegenſtand beſonderer Anzeige, beziehungs-
weiſe Erlaubniß ſein. Während endlich bei den erſteren die Leiter bis
zu einem gewiſſen Grade haften, iſt eine ſolche Haftung bei den letz-
teren nicht füglich denkbar, und die Bedeutung des an ſich vernünftigen
Princips der Erlaubniß beſteht gerade darin, daß durch die letztere die
Haftung von den Leitern auf die Einzelnen übergeht. Das Recht
der öffentlichen Verſammlungen iſt daher unter allen Umſtänden ein
durchaus ſicherheitspolizeiliches Recht; und die Grundſätze dieſes Rechts
ſcheinen ſehr einfach zu ſein.

Erſtlich iſt es richtig, das Princip der Anzeige aufrecht zu halten,
und damit iſt die unabweisbare Conſequenz gegeben, daß die Sicherheits-
polizei das Recht haben muß, eine Verſammlung außerhalb beſchränkter
(geſchloſſener) Räume „unter freiem Himmel“ zu verbieten und zwar
ohne Rückſicht auf den angegebenen Zweck, bloß wegen der in der
Maſſe liegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es verſteht ſich,
daß dagegen eine Beſchwerde ſtatthaft bleibt; aber das Vornehmen einer
ſolchen Verſammlung gegen das Verbot iſt aktiver Widerſtand. Wo
es ſich dagegen um geſchloſſene Räume handelt, ſollte die An-
zeige mit dem Zweck genügen, und ein Verbot nicht gegen die Verſamm-
lung als ſolche, ſondern nur gegen den Zweck derſelben ſtatthaft ſein.
Es iſt keine Frage, daß im Zweifel die Sicherheitspolizei entſcheidet,
ob etwas ein geſchloſſener oder freier Raum iſt; natürlich gegen das
Recht der Beſchwerde der Betheiligten.

Zweitens bedarf es keiner Erklärung, daß bewaffnete Ver-
ſammlungen als an und für ſich gefährlich verboten ſein müſſen.

Drittens haftet bei angezeigten, beziehungsweiſe erlaubten Ver-
ſammlungen nicht die Leitung, ſondern jeder Einzelne für das, was
er in ihr ſagt und thut. Wird eine Verſammlung ohne Anzeige oder

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[116/0138] klar, daß das Vereinsrecht das Verſammlungsrecht nicht erſetzen kann, ja daß das Recht des erſteren von dem des letzteren in ſeinem ganzen Charakter unterſchieden ſein muß. Und demgemäß iſt auch die Rechts- bildung nun ganz verſchieden geworden, obgleich die Geſetzgebungen regelmäßig beide Theile zuſammenfaſſen. Während nämlich bei dem Vereinsrecht und dem beſtimmten Zwecke des Vereins der Schwerpunkt der polizeilichen Aufgabe darin liegt, die Ueberſchreitung dieſes Zweckes zu hindern, muß bei öffentlicher Verſamm- lung der ganze Akt Gegenſtand der Sicherheitspolizei ſein. Während es beim Vereine einer eigenen Beſtimmung bedarf, um die Organe der letzteren zuzulaſſen, iſt dieſe Zulaſſung bei Verſammlungen ſelbſtverſtänd- lich und polizeilich nothwendig. Während bei den erſteren die Abhaltung von Vereinsverſammlungen ſtatutenmäßig geordnet iſt, muß jede ein- zelne öffentliche Verſammlung Gegenſtand beſonderer Anzeige, beziehungs- weiſe Erlaubniß ſein. Während endlich bei den erſteren die Leiter bis zu einem gewiſſen Grade haften, iſt eine ſolche Haftung bei den letz- teren nicht füglich denkbar, und die Bedeutung des an ſich vernünftigen Princips der Erlaubniß beſteht gerade darin, daß durch die letztere die Haftung von den Leitern auf die Einzelnen übergeht. Das Recht der öffentlichen Verſammlungen iſt daher unter allen Umſtänden ein durchaus ſicherheitspolizeiliches Recht; und die Grundſätze dieſes Rechts ſcheinen ſehr einfach zu ſein. Erſtlich iſt es richtig, das Princip der Anzeige aufrecht zu halten, und damit iſt die unabweisbare Conſequenz gegeben, daß die Sicherheits- polizei das Recht haben muß, eine Verſammlung außerhalb beſchränkter (geſchloſſener) Räume „unter freiem Himmel“ zu verbieten und zwar ohne Rückſicht auf den angegebenen Zweck, bloß wegen der in der Maſſe liegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es verſteht ſich, daß dagegen eine Beſchwerde ſtatthaft bleibt; aber das Vornehmen einer ſolchen Verſammlung gegen das Verbot iſt aktiver Widerſtand. Wo es ſich dagegen um geſchloſſene Räume handelt, ſollte die An- zeige mit dem Zweck genügen, und ein Verbot nicht gegen die Verſamm- lung als ſolche, ſondern nur gegen den Zweck derſelben ſtatthaft ſein. Es iſt keine Frage, daß im Zweifel die Sicherheitspolizei entſcheidet, ob etwas ein geſchloſſener oder freier Raum iſt; natürlich gegen das Recht der Beſchwerde der Betheiligten. Zweitens bedarf es keiner Erklärung, daß bewaffnete Ver- ſammlungen als an und für ſich gefährlich verboten ſein müſſen. Drittens haftet bei angezeigten, beziehungsweiſe erlaubten Ver- ſammlungen nicht die Leitung, ſondern jeder Einzelne für das, was er in ihr ſagt und thut. Wird eine Verſammlung ohne Anzeige oder

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/138>, abgerufen am 26.04.2024.