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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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die Oberaufsicht des Staats gestellt, und (wenigstens von der Reichs-
verfassung §. 153) der Grundsatz ausgesprochen, daß sie der Beaufsichti-
gung der Geistlichkeit entzogen werden soll (die Verfassungsurkunde);
doch hat weit verständiger Oldenburg (Verfassung von 1852 Art. 82)
für das Verhältniß zwischen Schule und Kirche ein eigenes (nicht er-
schienenes) Gesetz in Aussicht gestellt und Preußen die Frage in unent-
schiedener Weise beantwortet §. 24. Die Reichsverfassung gibt dann
zugleich die allgemeinsten Grundzüge der Elementarbildung und ihrer
Verwaltung. Von ihr ist das System der geltenden Grundzüge in
viele deutsche Verfassungen übergegangen. (Reichsverfassung §. 153 ff.)
Die Grundsätze sind, wenn sie gleich nicht formell in allen Verfassungen
der fünfziger Jahre aufgenommen sind, so bezeichnend, daß wir sie hier
angeben müssen; sie bilden den klarsten Ausdruck des Charakters des
deutschen Volksschulwesens. Darnach soll a) die Gründung von Unter-
richtsanstalten und Erziehungsanstalten jedem Deutschen freistehen, jedoch
gegen Nachweis der Befähigung an die Staatsgewalt (Oberaufsicht),
Reichsverfassung §. 154; b) der häusliche Unterricht ist frei, ebends.;
c) für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen
überall gesorgt werden (ebendas. §. 155) und dürfen Eltern und
deren Stellvertreter die Kinder nicht ohne Elementarunterricht lassen,
ebendas.; d) die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener,
ebendas. 156; der Staat stellt sie an unter Betheiligung der Gemeinden,
§. 156; e) für die Volksschulen kein Schulgeld §. 157. Diese Sätze
gehen mit Modificationen in die meisten nord deutschen Verfassungen über,
wohl deßhalb, weil sie ohnehin praktisch galten. Preußische Verfas-
sung
, Art. 20--26. Anhalt-Bernburg, 1850, 24. Schwarzburg-
Sondershausen
, 1849, 25. Oldenburg §. 82. Reuß §. 20.
Waldeck §. 44. Sachsen-Coburg §. 38. Man muß nur bei diesen
kleinen Staaten nie vergessen, daß sie im Grunde souveraine Gemeinden
sind, und daher die großen organischen Begriffe der Verwaltung, nament-
lich der Unterschied zwischen Staats- und Gemeinde anstalten und Recht
auf sie keine rechte Anwendung finden. Je größer der Staat, um so noth-
wendiger werden natürlich eigene Schulgesetze (s. unten). Die Literatur
hat in Deutschland sich wenig mit dieser ganzen Frage nach dem öffentlich
rechtlichen Charakter des Ganzen beschäftigt. Sie ist sehr reich in Betreff
der pädagogischen Grundsätze; einige Staaten haben auch ihre selbständige
Literatur über das öffentliche Recht ihrer Volksschulen, jedoch meistens
nur in den Verwaltungsgesetzkunden. In Schmids Encyclopädie des
Erziehungs- und Unterrichtswesens (seit 1859) sind jedoch vortreffliche
einzelne Nachweisungen speciell über die kleinen deutschen Staaten, deren
Verhältnisse ohne die betreffenden Aufsätze gar nicht zu erfahren wäre.

die Oberaufſicht des Staats geſtellt, und (wenigſtens von der Reichs-
verfaſſung §. 153) der Grundſatz ausgeſprochen, daß ſie der Beaufſichti-
gung der Geiſtlichkeit entzogen werden ſoll (die Verfaſſungsurkunde);
doch hat weit verſtändiger Oldenburg (Verfaſſung von 1852 Art. 82)
für das Verhältniß zwiſchen Schule und Kirche ein eigenes (nicht er-
ſchienenes) Geſetz in Ausſicht geſtellt und Preußen die Frage in unent-
ſchiedener Weiſe beantwortet §. 24. Die Reichsverfaſſung gibt dann
zugleich die allgemeinſten Grundzüge der Elementarbildung und ihrer
Verwaltung. Von ihr iſt das Syſtem der geltenden Grundzüge in
viele deutſche Verfaſſungen übergegangen. (Reichsverfaſſung §. 153 ff.)
Die Grundſätze ſind, wenn ſie gleich nicht formell in allen Verfaſſungen
der fünfziger Jahre aufgenommen ſind, ſo bezeichnend, daß wir ſie hier
angeben müſſen; ſie bilden den klarſten Ausdruck des Charakters des
deutſchen Volksſchulweſens. Darnach ſoll a) die Gründung von Unter-
richtsanſtalten und Erziehungsanſtalten jedem Deutſchen freiſtehen, jedoch
gegen Nachweis der Befähigung an die Staatsgewalt (Oberaufſicht),
Reichsverfaſſung §. 154; b) der häusliche Unterricht iſt frei, ebendſ.;
c) für die Bildung der deutſchen Jugend ſoll durch öffentliche Schulen
überall geſorgt werden (ebendaſ. §. 155) und dürfen Eltern und
deren Stellvertreter die Kinder nicht ohne Elementarunterricht laſſen,
ebendaſ.; d) die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener,
ebendaſ. 156; der Staat ſtellt ſie an unter Betheiligung der Gemeinden,
§. 156; e) für die Volksſchulen kein Schulgeld §. 157. Dieſe Sätze
gehen mit Modificationen in die meiſten nord deutſchen Verfaſſungen über,
wohl deßhalb, weil ſie ohnehin praktiſch galten. Preußiſche Verfaſ-
ſung
, Art. 20—26. Anhalt-Bernburg, 1850, 24. Schwarzburg-
Sondershauſen
, 1849, 25. Oldenburg §. 82. Reuß §. 20.
Waldeck §. 44. Sachſen-Coburg §. 38. Man muß nur bei dieſen
kleinen Staaten nie vergeſſen, daß ſie im Grunde ſouveraine Gemeinden
ſind, und daher die großen organiſchen Begriffe der Verwaltung, nament-
lich der Unterſchied zwiſchen Staats- und Gemeinde anſtalten und Recht
auf ſie keine rechte Anwendung finden. Je größer der Staat, um ſo noth-
wendiger werden natürlich eigene Schulgeſetze (ſ. unten). Die Literatur
hat in Deutſchland ſich wenig mit dieſer ganzen Frage nach dem öffentlich
rechtlichen Charakter des Ganzen beſchäftigt. Sie iſt ſehr reich in Betreff
der pädagogiſchen Grundſätze; einige Staaten haben auch ihre ſelbſtändige
Literatur über das öffentliche Recht ihrer Volksſchulen, jedoch meiſtens
nur in den Verwaltungsgeſetzkunden. In Schmids Encyclopädie des
Erziehungs- und Unterrichtsweſens (ſeit 1859) ſind jedoch vortreffliche
einzelne Nachweiſungen ſpeciell über die kleinen deutſchen Staaten, deren
Verhältniſſe ohne die betreffenden Aufſätze gar nicht zu erfahren wäre.

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[91/0119] die Oberaufſicht des Staats geſtellt, und (wenigſtens von der Reichs- verfaſſung §. 153) der Grundſatz ausgeſprochen, daß ſie der Beaufſichti- gung der Geiſtlichkeit entzogen werden ſoll (die Verfaſſungsurkunde); doch hat weit verſtändiger Oldenburg (Verfaſſung von 1852 Art. 82) für das Verhältniß zwiſchen Schule und Kirche ein eigenes (nicht er- ſchienenes) Geſetz in Ausſicht geſtellt und Preußen die Frage in unent- ſchiedener Weiſe beantwortet §. 24. Die Reichsverfaſſung gibt dann zugleich die allgemeinſten Grundzüge der Elementarbildung und ihrer Verwaltung. Von ihr iſt das Syſtem der geltenden Grundzüge in viele deutſche Verfaſſungen übergegangen. (Reichsverfaſſung §. 153 ff.) Die Grundſätze ſind, wenn ſie gleich nicht formell in allen Verfaſſungen der fünfziger Jahre aufgenommen ſind, ſo bezeichnend, daß wir ſie hier angeben müſſen; ſie bilden den klarſten Ausdruck des Charakters des deutſchen Volksſchulweſens. Darnach ſoll a) die Gründung von Unter- richtsanſtalten und Erziehungsanſtalten jedem Deutſchen freiſtehen, jedoch gegen Nachweis der Befähigung an die Staatsgewalt (Oberaufſicht), Reichsverfaſſung §. 154; b) der häusliche Unterricht iſt frei, ebendſ.; c) für die Bildung der deutſchen Jugend ſoll durch öffentliche Schulen überall geſorgt werden (ebendaſ. §. 155) und dürfen Eltern und deren Stellvertreter die Kinder nicht ohne Elementarunterricht laſſen, ebendaſ.; d) die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener, ebendaſ. 156; der Staat ſtellt ſie an unter Betheiligung der Gemeinden, §. 156; e) für die Volksſchulen kein Schulgeld §. 157. Dieſe Sätze gehen mit Modificationen in die meiſten nord deutſchen Verfaſſungen über, wohl deßhalb, weil ſie ohnehin praktiſch galten. Preußiſche Verfaſ- ſung, Art. 20—26. Anhalt-Bernburg, 1850, 24. Schwarzburg- Sondershauſen, 1849, 25. Oldenburg §. 82. Reuß §. 20. Waldeck §. 44. Sachſen-Coburg §. 38. Man muß nur bei dieſen kleinen Staaten nie vergeſſen, daß ſie im Grunde ſouveraine Gemeinden ſind, und daher die großen organiſchen Begriffe der Verwaltung, nament- lich der Unterſchied zwiſchen Staats- und Gemeinde anſtalten und Recht auf ſie keine rechte Anwendung finden. Je größer der Staat, um ſo noth- wendiger werden natürlich eigene Schulgeſetze (ſ. unten). Die Literatur hat in Deutſchland ſich wenig mit dieſer ganzen Frage nach dem öffentlich rechtlichen Charakter des Ganzen beſchäftigt. Sie iſt ſehr reich in Betreff der pädagogiſchen Grundſätze; einige Staaten haben auch ihre ſelbſtändige Literatur über das öffentliche Recht ihrer Volksſchulen, jedoch meiſtens nur in den Verwaltungsgeſetzkunden. In Schmids Encyclopädie des Erziehungs- und Unterrichtsweſens (ſeit 1859) ſind jedoch vortreffliche einzelne Nachweiſungen ſpeciell über die kleinen deutſchen Staaten, deren Verhältniſſe ohne die betreffenden Aufſätze gar nicht zu erfahren wäre.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/119>, abgerufen am 26.04.2024.