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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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II. 1. Absch. 5. Tit. §. 324--332.
§. 329.

Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzu-
nehmen, so kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer
das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Er-
suchens zu betreiben habe.

Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, daß
der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates ent-
sprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizu-
bringen habe.

In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschlusse eine Frist zu
bestimmen, binnen welcher von dem Beweisführer die Urkunde
auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen ist. Nach fruchtlosem
Ablaufe dieser Frist kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn
dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem
Orte und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntniß zu
setzen, daß derselbe seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen
vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat das Ge-
richt zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Be-
nutzung der Beweisverhandlung berechtigt sei.

§. 330.

Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich
später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein
anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die
Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser
Verfügung in Kenntniß zu setzen.

§. 331.

Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fort-
setzung der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung
der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung durch
das Prozeßgericht.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischen-
streit ist von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt
zu machen.

§. 332.

Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem
Termine zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme

II. 1. Abſch. 5. Tit. §. 324—332.
§. 329.

Wird eine ausländiſche Behörde erſucht, den Beweis aufzu-
nehmen, ſo kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer
das Erſuchungsſchreiben zu beſorgen und die Erledigung des Er-
ſuchens zu betreiben habe.

Das Gericht kann ſich auf die Anordnung beſchränken, daß
der Beweisführer eine den Geſetzen des fremden Staates ent-
ſprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizu-
bringen habe.

In beiden Fällen iſt in dem Beweisbeſchluſſe eine Friſt zu
beſtimmen, binnen welcher von dem Beweisführer die Urkunde
auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen iſt. Nach fruchtloſem
Ablaufe dieſer Friſt kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn
dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem
Orte und der Zeit der Beweisaufnahme ſo zeitig in Kenntniß zu
ſetzen, daß derſelbe ſeine Rechte in geeigneter Weiſe wahrzunehmen
vermag. Iſt die Benachrichtigung unterblieben, ſo hat das Ge-
richt zu ermeſſen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Be-
nutzung der Beweisverhandlung berechtigt ſei.

§. 330.

Der beauftragte oder erſuchte Richter iſt ermächtigt, falls ſich
ſpäter Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein
anderes Gericht ſachgemäß erſcheinen laſſen, dieſes Gericht um die
Aufnahme des Beweiſes zu erſuchen. Die Parteien ſind von dieſer
Verfügung in Kenntniß zu ſetzen.

§. 331.

Erhebt ſich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten
oder erſuchten Richter ein Streit, von deſſen Erledigung die Fort-
ſetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu deſſen Entſcheidung
der Richter nicht berechtigt iſt, ſo erfolgt die Erledigung durch
das Prozeßgericht.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwiſchen-
ſtreit iſt von Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt
zu machen.

§. 332.

Erſcheint eine Partei oder erſcheinen beide Parteien in dem
Termine zur Beweisaufnahme nicht, ſo iſt die Beweisaufnahme

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[87/0093] II. 1. Abſch. 5. Tit. §. 324—332. §. 329. Wird eine ausländiſche Behörde erſucht, den Beweis aufzu- nehmen, ſo kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer das Erſuchungsſchreiben zu beſorgen und die Erledigung des Er- ſuchens zu betreiben habe. Das Gericht kann ſich auf die Anordnung beſchränken, daß der Beweisführer eine den Geſetzen des fremden Staates ent- ſprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizu- bringen habe. In beiden Fällen iſt in dem Beweisbeſchluſſe eine Friſt zu beſtimmen, binnen welcher von dem Beweisführer die Urkunde auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen iſt. Nach fruchtloſem Ablaufe dieſer Friſt kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Orte und der Zeit der Beweisaufnahme ſo zeitig in Kenntniß zu ſetzen, daß derſelbe ſeine Rechte in geeigneter Weiſe wahrzunehmen vermag. Iſt die Benachrichtigung unterblieben, ſo hat das Ge- richt zu ermeſſen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Be- nutzung der Beweisverhandlung berechtigt ſei. §. 330. Der beauftragte oder erſuchte Richter iſt ermächtigt, falls ſich ſpäter Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht ſachgemäß erſcheinen laſſen, dieſes Gericht um die Aufnahme des Beweiſes zu erſuchen. Die Parteien ſind von dieſer Verfügung in Kenntniß zu ſetzen. §. 331. Erhebt ſich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder erſuchten Richter ein Streit, von deſſen Erledigung die Fort- ſetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu deſſen Entſcheidung der Richter nicht berechtigt iſt, ſo erfolgt die Erledigung durch das Prozeßgericht. Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwiſchen- ſtreit iſt von Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen. §. 332. Erſcheint eine Partei oder erſcheinen beide Parteien in dem Termine zur Beweisaufnahme nicht, ſo iſt die Beweisaufnahme

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/93>, abgerufen am 26.04.2024.