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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
Nothfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird.
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutions-
klage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist
innerhalb der für diese Klagen geltenden Nothfristen erhoben
werden.

Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde
angegriffenen Verfügung nicht befugt.

In den Fällen des §. 539 muß auf dem für die Einlegung
der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeß-
gerichts binnen der Nothfrist nachgesucht werden. Das Prozeß-
gericht hat das Gesuch, wenn es demselben nicht entsprechen will,
dem Beschwerdegerichte vorzulegen.

Viertes Buch.
Wiederaufnahme des Verfahrens.
§. 541.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurtheil
geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch
Restitutionsklage erfolgen.

Werden beide Klagen von derselben Partei oder von ver-
schiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Ent-
scheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

§. 542.

Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig be-
setzt war;
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat,
welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des
Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinder-
niß mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechts-
mittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,
obgleich derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit ab-
gelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet er-
klärt war;

Civilprozeßordnung.
Nothfriſt, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird.
Liegen die Erforderniſſe der Nichtigkeits- oder der Reſtitutions-
klage vor, ſo kann die Beſchwerde auch nach Ablauf der Nothfriſt
innerhalb der für dieſe Klagen geltenden Nothfriſten erhoben
werden.

Das Gericht iſt zu einer Abänderung ſeiner durch Beſchwerde
angegriffenen Verfügung nicht befugt.

In den Fällen des §. 539 muß auf dem für die Einlegung
der Beſchwerde vorgeſchriebenen Wege die Entſcheidung des Prozeß-
gerichts binnen der Nothfriſt nachgeſucht werden. Das Prozeß-
gericht hat das Geſuch, wenn es demſelben nicht entſprechen will,
dem Beſchwerdegerichte vorzulegen.

Viertes Buch.
Wiederaufnahme des Verfahrens.
§. 541.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurtheil
geſchloſſenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch
Reſtitutionsklage erfolgen.

Werden beide Klagen von derſelben Partei oder von ver-
ſchiedenen Parteien erhoben, ſo iſt die Verhandlung und Ent-
ſcheidung über die Reſtitutionsklage bis zur rechtskräftigen Ent-
ſcheidung über die Nichtigkeitsklage auszuſetzen.

§. 542.

Die Nichtigkeitsklage findet ſtatt:

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorſchriftsmäßig be-
ſetzt war;
2. wenn ein Richter bei der Entſcheidung mitgewirkt hat,
welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des
Geſetzes ausgeſchloſſen war, ſofern nicht dieſes Hinder-
niß mittels eines Ablehnungsgeſuchs oder eines Rechts-
mittels ohne Erfolg geltend gemacht iſt;
3. wenn bei der Entſcheidung ein Richter mitgewirkt hat,
obgleich derſelbe wegen Beſorgniß der Befangenheit ab-
gelehnt und das Ablehnungsgeſuch für begründet er-
klärt war;
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[134/0140] Civilprozeßordnung. Nothfriſt, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. Liegen die Erforderniſſe der Nichtigkeits- oder der Reſtitutions- klage vor, ſo kann die Beſchwerde auch nach Ablauf der Nothfriſt innerhalb der für dieſe Klagen geltenden Nothfriſten erhoben werden. Das Gericht iſt zu einer Abänderung ſeiner durch Beſchwerde angegriffenen Verfügung nicht befugt. In den Fällen des §. 539 muß auf dem für die Einlegung der Beſchwerde vorgeſchriebenen Wege die Entſcheidung des Prozeß- gerichts binnen der Nothfriſt nachgeſucht werden. Das Prozeß- gericht hat das Geſuch, wenn es demſelben nicht entſprechen will, dem Beſchwerdegerichte vorzulegen. Viertes Buch. Wiederaufnahme des Verfahrens. §. 541. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurtheil geſchloſſenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Reſtitutionsklage erfolgen. Werden beide Klagen von derſelben Partei oder von ver- ſchiedenen Parteien erhoben, ſo iſt die Verhandlung und Ent- ſcheidung über die Reſtitutionsklage bis zur rechtskräftigen Ent- ſcheidung über die Nichtigkeitsklage auszuſetzen. §. 542. Die Nichtigkeitsklage findet ſtatt: 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorſchriftsmäßig be- ſetzt war; 2. wenn ein Richter bei der Entſcheidung mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des Geſetzes ausgeſchloſſen war, ſofern nicht dieſes Hinder- niß mittels eines Ablehnungsgeſuchs oder eines Rechts- mittels ohne Erfolg geltend gemacht iſt; 3. wenn bei der Entſcheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich derſelbe wegen Beſorgniß der Befangenheit ab- gelehnt und das Ablehnungsgeſuch für begründet er- klärt war;

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/140>, abgerufen am 26.04.2024.