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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 5. Absch. §. 818--822. IX. §. 823--827.
Neuntes Buch.
Aufgebotsverfahren.
§. 823.

Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von
Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unter-
lassung der Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat, nur
in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt.

Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz be-
stimmte Gericht zuständig.

§. 824.

Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle des Gerichts-
schreibers gestellt werden. Die Entscheidung kann ohne vorgän-
gige mündliche Verhandlung erfolgen.

Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot
zu erlassen. In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen:

1. die Bezeichnung des Antragstellers;
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im
Aufgebotstermine anzumelden;
3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten,
wenn die Anmeldung unterbleibt;
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.
§. 825.

Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch
Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in den
Deutschen Reichsanzeiger, außerdem aber, sofern nicht das Gesetz
für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen
hat, nach den im §. 187 für Ladungen gegebenen Vorschriften.

§. 826.

Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es
keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte
der Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn im Falle wieder-
holter Bekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht
eingehalten sind.

§. 827.

Zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die
erste Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger

VIII. 5. Abſch. §. 818—822. IX. §. 823—827.
Neuntes Buch.
Aufgebotsverfahren.
§. 823.

Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von
Anſprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unter-
laſſung der Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat, nur
in den durch das Geſetz beſtimmten Fällen ſtatt.

Für das Aufgebotsverfahren iſt das durch das Geſetz be-
ſtimmte Gericht zuſtändig.

§. 824.

Der Antrag kann ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichts-
ſchreibers geſtellt werden. Die Entſcheidung kann ohne vorgän-
gige mündliche Verhandlung erfolgen.

Iſt der Antrag zuläſſig, ſo hat das Gericht das Aufgebot
zu erlaſſen. In daſſelbe iſt insbeſondere aufzunehmen:

1. die Bezeichnung des Antragſtellers;
2. die Aufforderung, die Anſprüche und Rechte ſpäteſtens im
Aufgebotstermine anzumelden;
3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten,
wenn die Anmeldung unterbleibt;
4. die Beſtimmung eines Aufgebotstermins.
§. 825.

Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch
Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in den
Deutſchen Reichsanzeiger, außerdem aber, ſofern nicht das Geſetz
für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen
hat, nach den im §. 187 für Ladungen gegebenen Vorſchriften.

§. 826.

Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es
keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftſtück von dem Orte
der Anheftung zu früh entfernt iſt oder wenn im Falle wieder-
holter Bekanntmachung die vorgeſchriebenen Zwiſchenfriſten nicht
eingehalten ſind.

§. 827.

Zwiſchen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die
erſte Einrückung des Aufgebots in den Deutſchen Reichsanzeiger

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[201/0207] VIII. 5. Abſch. §. 818—822. IX. §. 823—827. Neuntes Buch. Aufgebotsverfahren. §. 823. Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Anſprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unter- laſſung der Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat, nur in den durch das Geſetz beſtimmten Fällen ſtatt. Für das Aufgebotsverfahren iſt das durch das Geſetz be- ſtimmte Gericht zuſtändig. §. 824. Der Antrag kann ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichts- ſchreibers geſtellt werden. Die Entſcheidung kann ohne vorgän- gige mündliche Verhandlung erfolgen. Iſt der Antrag zuläſſig, ſo hat das Gericht das Aufgebot zu erlaſſen. In daſſelbe iſt insbeſondere aufzunehmen: 1. die Bezeichnung des Antragſtellers; 2. die Aufforderung, die Anſprüche und Rechte ſpäteſtens im Aufgebotstermine anzumelden; 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt; 4. die Beſtimmung eines Aufgebotstermins. §. 825. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in den Deutſchen Reichsanzeiger, außerdem aber, ſofern nicht das Geſetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat, nach den im §. 187 für Ladungen gegebenen Vorſchriften. §. 826. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftſtück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt iſt oder wenn im Falle wieder- holter Bekanntmachung die vorgeſchriebenen Zwiſchenfriſten nicht eingehalten ſind. §. 827. Zwiſchen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die erſte Einrückung des Aufgebots in den Deutſchen Reichsanzeiger

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/207>, abgerufen am 26.04.2024.