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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Ab-
sicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempel-
blankette, Stempelabdrücke, Post- oder Telegraphen-
Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht
verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden.
§. 276.

Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden,
Schriftstücken oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder
schon einmal verwendete Stempelmarken oder Stempelblankette,
ingleichen Stempelabdrücke, welche zum Zeichen stattgehabter
Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen Schriftstücken
verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Ent-
ziehung der Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu
zweihundert Thalern bestraft.

§. 277.

Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt
oder als eine andere approbirte Medizinalperson oder unbe-
rechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugniß über
seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein
derartiges echtes Zeugniß verfälscht, und davon zur Täuschung
von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht,
wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.

§. 278.

Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein
unrichtiges Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen
zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft
wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängniß von
Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.

§. 279.

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über
seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von
einem Zeugnisse der in den §§. 277. und 278. bezeichneten Art
Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.

§. 280.

Neben einer nach Vorschrift der §§. 267. 274. 275. 277.
bis 279. erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bür-
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Freimarken oder geſtempelte Briefcouverts in der Ab-
ſicht anfertigt, ſie als echt zu verwenden, oder
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempel-
blankette, Stempelabdrücke, Poſt- oder Telegraphen-
Freimarken oder geſtempelte Briefcouverts in der Abſicht
verfälſcht, ſie zu einem höheren Werthe zu verwenden.
§. 276.

Wer wiſſentlich ſchon einmal zu ſtempelpflichtigen Urkunden,
Schriftſtücken oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder
ſchon einmal verwendete Stempelmarken oder Stempelblankette,
ingleichen Stempelabdrücke, welche zum Zeichen ſtattgehabter
Verſteuerung gedient haben, zu ſtempelpflichtigen Schriftſtücken
verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Ent-
ziehung der Stempelſteuer begründet iſt, mit Geldſtrafe bis zu
zweihundert Thalern beſtraft.

§. 277.

Wer unter der ihm nicht zuſtehenden Bezeichnung als Arzt
oder als eine andere approbirte Medizinalperſon oder unbe-
rechtigt unter dem Namen ſolcher Perſonen ein Zeugniß über
ſeinen oder eines Anderen Geſundheitszuſtand ausſtellt oder ein
derartiges echtes Zeugniß verfälſcht, und davon zur Täuſchung
von Behörden oder Verſicherungsgeſellſchaften Gebrauch macht,
wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.

§. 278.

Aerzte und andere approbirte Medizinalperſonen, welche ein
unrichtiges Zeugniß über den Geſundheitszuſtand eines Menſchen
zum Gebrauche bei einer Behörde oder Verſicherungsgeſellſchaft
wider beſſeres Wiſſen ausſtellen, werden mit Gefängniß von
Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft.

§. 279.

Wer, um eine Behörde oder eine Verſicherungsgeſellſchaft über
ſeinen oder eines Anderen Geſundheitszuſtand zu täuſchen, von
einem Zeugniſſe der in den §§. 277. und 278. bezeichneten Art
Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.

§. 280.

Neben einer nach Vorſchrift der §§. 267. 274. 275. 277.
bis 279. erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bür-
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

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[70/0080] Freimarken oder geſtempelte Briefcouverts in der Ab- ſicht anfertigt, ſie als echt zu verwenden, oder 3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempel- blankette, Stempelabdrücke, Poſt- oder Telegraphen- Freimarken oder geſtempelte Briefcouverts in der Abſicht verfälſcht, ſie zu einem höheren Werthe zu verwenden. §. 276. Wer wiſſentlich ſchon einmal zu ſtempelpflichtigen Urkunden, Schriftſtücken oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder ſchon einmal verwendete Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum Zeichen ſtattgehabter Verſteuerung gedient haben, zu ſtempelpflichtigen Schriftſtücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Ent- ziehung der Stempelſteuer begründet iſt, mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern beſtraft. §. 277. Wer unter der ihm nicht zuſtehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbirte Medizinalperſon oder unbe- rechtigt unter dem Namen ſolcher Perſonen ein Zeugniß über ſeinen oder eines Anderen Geſundheitszuſtand ausſtellt oder ein derartiges echtes Zeugniß verfälſcht, und davon zur Täuſchung von Behörden oder Verſicherungsgeſellſchaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft. §. 278. Aerzte und andere approbirte Medizinalperſonen, welche ein unrichtiges Zeugniß über den Geſundheitszuſtand eines Menſchen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Verſicherungsgeſellſchaft wider beſſeres Wiſſen ausſtellen, werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft. §. 279. Wer, um eine Behörde oder eine Verſicherungsgeſellſchaft über ſeinen oder eines Anderen Geſundheitszuſtand zu täuſchen, von einem Zeugniſſe der in den §§. 277. und 278. bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft. §. 280. Neben einer nach Vorſchrift der §§. 267. 274. 275. 277. bis 279. erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bür- gerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/80>, abgerufen am 26.04.2024.