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Wander, Karl Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Bd. 2. Leipzig, 1870.

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Legerwall.

* He kumt in Legerwall. (Ostfries.) - Eichwald, 2017; Frommann, V, 527, 601.

Von jemand, dessen Vermögensverhältnisse in Verfall kommen, der in Krankheit und anderes Ungemach geräth. Legerwall ist das seichte Ufer in der Nähe der Küste oder des Strandes, im Gegensatz zu Upperwall.


Leghenne.

* Es ist eine gute Leghenne.

Von einer kinderreichen Frau.


Legist.

1 Ein Legist ist ein Mensch, ein Kanonist ein Esel vnd der Kirchen Pestilentz. - Petri, II, 211.

2 Wenn die Legisten vnd Juristen viel können, so können sie eine Kuche auffbawen vnd die Bangsorg helffen. - Petri, II, 644.


Legzeichen.

* Ich war äm 's Läachzäacha schtäka. (Oesterr.-Schles.) - Peter, I, 445.

Ihn derb zurechtweisen. (S. Heimleuchten 2.)


Lehm.

1 Der Lehm ist unser aller Bruder. (Lit.)

2 Je mehr man den Lehm tritt, desto besser werden die Steine.

3 Man muss den Lehm treten, weil er weich ist.

Holl.: Men moet da klei kneden, als ze week is. (Harrebomee, I, 413a.)

4 Man muss mit Lehm bauen, wenn man keinen Kalk hat.

5 Wenn der Lehm gebacken ist, hält er sich für Marmors Vetter.

Die Russen: Wenn der Letten trocken wird, verspottet er die Härte des Granits.

6 Wer nicht Leimen hat, der muss mit Koht mauren. - Moscherosch, 528.

7 Wird der Lehm nicht geschlagen, so wird kein Topf daraus. - Reinsberg VII, 79.

8 Wo Lehm liegt, kann man keinen Thon graben.

Die Russen: Wer Lehm säet, kann keinen Thon ernten. (Altmann VI, 477.)

*9 Einem den Leymen klopfen. - Murner, Nb., 78.

Den Erdenkloss durchbläuen. "Die Bauern ... füren ein schandlichen orden (buntschuh).. das sie nemen des Adels vnd der Kirchen gut, ...aber hie in vnserm land wenn sie solchs vnderstand, so muss man jn den leymen klopffen." (Kloster, IV, 833.)

*10 Er hat Lehm getreten.

Ist betrunken. (S. Ansehen 29, Boden 38, Laden, Verb., 10 und Lampe 33.) "Da ich mehr soff, denn ich kont tragen, speigs aus und füll wieder den Magen, lag dazu begabet im Bett, als wenn ich leim getretten hett." (Froschm., Eiiiib.)

*11 Man muss den Lehm besser klopfen.

*12 Se seng aus enem Leim. (Siebenbürg.- sächs.) - Frommann, V, 174, 143.

Sie sind aus Einem Lehm, demselben Stoffe, derselben Art.

*13 Uemmer mihr Lehm, segt de Pötter. - Hoefer, 852.


Lehmann.

*1 Es macht sich mit dem alten Lehmann.

Diese Redensart wurde zuerst zu Ende der zwanziger Jahre in Berlin vernommen, wo ein Kammergerichtspräsident in einer Processangelegenheit einer fragenden Partei die Antwort gegeben haben soll: "Es macht sich mit dem alten Lehmann, er kriegt's Häusel." Die Redensart ging anfänglich in engere Kreise über und verbreitete sich erst weiter, als der Schauspieler Mattausch sie in einem Lustspiel anbrachte.

*2 Es macht sich mit dem alten Lehmann, er fängt an schon zu laufen. (Oberlausitz.) - Klix, 40.


Lehmfotze.

* Es ist eine Lehmfutze. (Nordböhmen.)

Von einem einfältigen, dummen Frauenzimmer.


Lehn.

1 Das Lehn ist der Ritter Sold. - Graf, 558, 40.

Dadurch unterscheidet sich das Lehn aufs deutlichste von der Satzung, dass sich jenes auf ein Treu- und Dienstverhältniss zwischen Herr und Mann gründet. Satzung verlangt keine Dienstleistung durch Mannschaft, aber Lehn soll dem nicht zustehen, der den Dienst nicht tragen kann (vgl. Lünig, I, 257), denn es ist ein Sold der Ritterschaft.

Mhd.: Das lehen ist der rittere sold. (Homeyer, Glosse, zum Lehnrecht, 2.)

2 Gemein Lehn kann man an des Kaisers Hand reichen. - Graf, 558, 46.

Der Lehnsherr kann sie an einen Höhern, aber nicht [Spaltenumbruch] an einen einem niedern Stande, als der Lehnsmann ist, Angehörenden übertragen. (S. Gut 227.)

Mhd.: Daz gemein lehen daz mag man reichen an dez keisers hant. (Endemann, III, 24.)

3 Getheilt Lehn erstirbt dem Reiche. (S. 18.) - Graf, 560, 70.

Mhd.: Geteylet lehin daz sal dem riche ensterbin. (Senckenberg, III, 12.)

4 Getheilt Lehn fällt zum Reiche. (S. 18.) - Graf, 560, 69.

Mhd.: Daz geteilt lehen sal zum riche gevallen. (Endemann, III, 25.)

5 Lehen erben und sterben auf den Nächsten im Blut und Aeltesten auf der Strasse, Mann vor Weib. - Graf, 559, 64.

6 Lehen fallen auf den nächsten Leib, den Aeltesten auf der Strasse, Mann vor Weib. - Graf, 559, 63.

Die Folgeordnung des Lehnsbesitzes war an verschiedenen Orten und Zeiten verschieden. Die einen behaupten, dass überall das Alter der Linie entschieden habe; nach andern ist Gradesnähe und bei Gradengleiche das Alter massgebend gewesen, sodass der nächste Leib und Aelteste auf der Strasse, der Mann vor dem Weibe folgt.

Holl.: Het leen is voor den oudste, het geld is voor den stoutste. (Harrebomee, II, 13.)

7 Lehen fallen nicht auf die Spindel (oder: an die Kunkel). - Eisenhart, 684; Hillebrand, 78, 107; Pistor., X, 30; Eiselein, 416; Simrock, 6280; Graf, 560, 76.

Spindel oder Kunkel = Spinnrocken. Dies ins Lehnrecht gehörende Sprichwort handelt von der weiblichen Erbfolge hinsichtlich der Lehngüter und sagt, dass die Lehen nur an Söhne fallen, weil zur Einführung der Lehen ursprünglich der Kriegsdienst Veranlassung gab. Aus besonderer Rücksicht hat man aber in späterer Zeit diese Güter bei Mangel männlicher Erben den weiblichen gelassen, in der Meinung, sie könnten durch einen Lehnsträger die Kriegsdienste verrichten lassen. Diese Lehen hiessen Weiber- (Schleier-, Kunkel-) Lehen.

8 Lehen nehmen die Knecht voraus. - Graf, 559, 62.

Sie gehen auf die männlichen Nachkommen mit Ausschluss der weiblichen Glieder über. "Daz lehn nemen die knechte bevor." (Schott, I, 84, 130.)

9 Lehen tragen keine Schulden. - Graf, 557, 27; Hillebrand, 85, 113; Simrock, 6281.

Dem Lehnsmann ist die Belastung des Lehns untersagt, besonders darf bei blos persönlichen Schulden desselben das Lehngut nicht angegriffen werden; der Gläubiger darf vielmehr sich nur an die Früchte halten, welche während des Besitzes des Schuldners auf dem Gute gewonnen werden. Es gilt dies als Regel; doch steht der Verpfändung eines Lehns im allgemeinen ein rechtliches Hinderniss nicht entgegen. Geliehen Gut kann man verpfänden, aber gemiethetes nicht. (Westphalen, IV, 1941.)

10 Lehen tragen Schulden. - Eisenhart, 699; Hertius, I, 43; Hillebrand, 84, 112; Pistor., IV, 92; Graf, 557, 28.

Dies Sprichwort enthält die Ausnahme von der allgemeinen Regel: "Lehnfolger bezahlen keine Schulden, welche ihre Vorgänger gemacht haben." Nach demselben ist der Lehnsfolger auch im Nothfall zur Bezahlung aller Schulden in Ermangelung anderer Güter verbunden.

11 Lehn erhöht des Mannes Adel. - Graf, 33, 78.

Aber nur Fahnlehen (s. d.).

Mhd.: Daz len daz hogerit des mannis riterschaft. (Köhler, I, 441, 26.)

12 Lehn erlischt nie. - Graf, 557, 25.

Der Lehnmann kann nie das Obereigenthum ersitzen; es bleibt nur Lehn, wenn er auch die Huldigung unterliesse. "Lehn verlöscht nimmermehr." (Weingarten, I, 268, 43.)

13 Lehn gibt kein Eigenthum. - Graf, 557, 26.

Dieser geraische Rechtssatz soll sagen, dass die Lehnsreichung, ein Ausdruck, mit welchem das sächsische Recht die gerichtliche Uebertragung des Grundeigenthums bezeichnet, nicht unter allen Umständen Eigenthum überträgt. Es soll nämlich in Gern eine von dem sonstigen sächsischen Recht abweichende Praxis bestehen. Vgl. über das obige Rechtssprichwort die Schrift Lehn gibt kein Eigenthum. Ein streitiger Rechtssatz. Von E. M. Semmel (Leipzig 1856).

14 Lehn ist von Gnaden. - Klingen, IIIa; Graf, 557. 17.

Ein Lehngut wurde nämlich nur dem verliehen, der sich der Gunst eines Mächtigen erfreute, welcher im Besitz grosser Liegenschaften war.

15 Lehn kann nicht Satzung (s. d.) sein. - Graf, 558, 36.

Das Pfandrecht eines Gläubigers an den ihm zur Befriedigung aus den Früchten übergebenen Gute, Satzung

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Legerwall.

* He kumt in Legerwall. (Ostfries.) – Eichwald, 2017; Frommann, V, 527, 601.

Von jemand, dessen Vermögensverhältnisse in Verfall kommen, der in Krankheit und anderes Ungemach geräth. Legerwall ist das seichte Ufer in der Nähe der Küste oder des Strandes, im Gegensatz zu Upperwall.


Leghenne.

* Es ist eine gute Leghenne.

Von einer kinderreichen Frau.


Legist.

1 Ein Legist ist ein Mensch, ein Kanonist ein Esel vnd der Kirchen Pestilentz.Petri, II, 211.

2 Wenn die Legisten vnd Juristen viel können, so können sie eine Kuche auffbawen vnd die Bangsorg helffen.Petri, II, 644.


Legzeichen.

* Ich wâr äm 's Läachzäacha schtäka. (Oesterr.-Schles.) – Peter, I, 445.

Ihn derb zurechtweisen. (S. Heimleuchten 2.)


Lehm.

1 Der Lehm ist unser aller Bruder. (Lit.)

2 Je mehr man den Lehm tritt, desto besser werden die Steine.

3 Man muss den Lehm treten, weil er weich ist.

Holl.: Men moet da klei kneden, als ze week is. (Harrebomée, I, 413a.)

4 Man muss mit Lehm bauen, wenn man keinen Kalk hat.

5 Wenn der Lehm gebacken ist, hält er sich für Marmors Vetter.

Die Russen: Wenn der Letten trocken wird, verspottet er die Härte des Granits.

6 Wer nicht Leimen hat, der muss mit Koht mauren.Moscherosch, 528.

7 Wird der Lehm nicht geschlagen, so wird kein Topf daraus.Reinsberg VII, 79.

8 Wo Lehm liegt, kann man keinen Thon graben.

Die Russen: Wer Lehm säet, kann keinen Thon ernten. (Altmann VI, 477.)

*9 Einem den Leymen klopfen.Murner, Nb., 78.

Den Erdenkloss durchbläuen. „Die Bauern ... füren ein schandlichen orden (buntschuh).. das sie nemen des Adels vnd der Kirchen gut, ...aber hie in vnserm land wenn sie solchs vnderstand, so muss man jn den leymen klopffen.“ (Kloster, IV, 833.)

*10 Er hat Lehm getreten.

Ist betrunken. (S. Ansehen 29, Boden 38, Laden, Verb., 10 und Lampe 33.) „Da ich mehr soff, denn ich kont tragen, speigs aus und füll wieder den Magen, lag dazu begabet im Bett, als wenn ich leim getretten hett.“ (Froschm., Eiiiib.)

*11 Man muss den Lehm besser klopfen.

*12 Se seng aus ênem Lîm. (Siebenbürg.- sächs.) – Frommann, V, 174, 143.

Sie sind aus Einem Lehm, demselben Stoffe, derselben Art.

*13 Uemmer mihr Lehm, segt de Pötter.Hoefer, 852.


Lehmann.

*1 Es macht sich mit dem alten Lehmann.

Diese Redensart wurde zuerst zu Ende der zwanziger Jahre in Berlin vernommen, wo ein Kammergerichtspräsident in einer Processangelegenheit einer fragenden Partei die Antwort gegeben haben soll: „Es macht sich mit dem alten Lehmann, er kriegt's Häusel.“ Die Redensart ging anfänglich in engere Kreise über und verbreitete sich erst weiter, als der Schauspieler Mattausch sie in einem Lustspiel anbrachte.

*2 Es macht sich mit dem alten Lehmann, er fängt an schon zu laufen. (Oberlausitz.) – Klix, 40.


Lehmfotze.

* Es ist eine Lehmfutze. (Nordböhmen.)

Von einem einfältigen, dummen Frauenzimmer.


Lehn.

1 Das Lehn ist der Ritter Sold.Graf, 558, 40.

Dadurch unterscheidet sich das Lehn aufs deutlichste von der Satzung, dass sich jenes auf ein Treu- und Dienstverhältniss zwischen Herr und Mann gründet. Satzung verlangt keine Dienstleistung durch Mannschaft, aber Lehn soll dem nicht zustehen, der den Dienst nicht tragen kann (vgl. Lünig, I, 257), denn es ist ein Sold der Ritterschaft.

Mhd.: Das lehen ist der rittere sold. (Homeyer, Glosse, zum Lehnrecht, 2.)

2 Gemein Lehn kann man an des Kaisers Hand reichen.Graf, 558, 46.

Der Lehnsherr kann sie an einen Höhern, aber nicht [Spaltenumbruch] an einen einem niedern Stande, als der Lehnsmann ist, Angehörenden übertragen. (S. Gut 227.)

Mhd.: Daz gemein lehen daz mag man reichen an dez keisers hant. (Endemann, III, 24.)

3 Getheilt Lehn erstirbt dem Reiche. (S. 18.)Graf, 560, 70.

Mhd.: Geteylet lehin daz sal dem riche ensterbin. (Senckenberg, III, 12.)

4 Getheilt Lehn fällt zum Reiche. (S. 18.)Graf, 560, 69.

Mhd.: Daz geteilt lehen sal zum riche gevallen. (Endemann, III, 25.)

5 Lehen erben und sterben auf den Nächsten im Blut und Aeltesten auf der Strasse, Mann vor Weib.Graf, 559, 64.

6 Lehen fallen auf den nächsten Leib, den Aeltesten auf der Strasse, Mann vor Weib.Graf, 559, 63.

Die Folgeordnung des Lehnsbesitzes war an verschiedenen Orten und Zeiten verschieden. Die einen behaupten, dass überall das Alter der Linie entschieden habe; nach andern ist Gradesnähe und bei Gradengleiche das Alter massgebend gewesen, sodass der nächste Leib und Aelteste auf der Strasse, der Mann vor dem Weibe folgt.

Holl.: Het leen is voor den oudste, het geld is voor den stoutste. (Harrebomée, II, 13.)

7 Lehen fallen nicht auf die Spindel (oder: an die Kunkel).Eisenhart, 684; Hillebrand, 78, 107; Pistor., X, 30; Eiselein, 416; Simrock, 6280; Graf, 560, 76.

Spindel oder Kunkel = Spinnrocken. Dies ins Lehnrecht gehörende Sprichwort handelt von der weiblichen Erbfolge hinsichtlich der Lehngüter und sagt, dass die Lehen nur an Söhne fallen, weil zur Einführung der Lehen ursprünglich der Kriegsdienst Veranlassung gab. Aus besonderer Rücksicht hat man aber in späterer Zeit diese Güter bei Mangel männlicher Erben den weiblichen gelassen, in der Meinung, sie könnten durch einen Lehnsträger die Kriegsdienste verrichten lassen. Diese Lehen hiessen Weiber- (Schleier-, Kunkel-) Lehen.

8 Lehen nehmen die Knecht voraus.Graf, 559, 62.

Sie gehen auf die männlichen Nachkommen mit Ausschluss der weiblichen Glieder über. „Daz lehn nemen die knechte bevor.“ (Schott, I, 84, 130.)

9 Lehen tragen keine Schulden.Graf, 557, 27; Hillebrand, 85, 113; Simrock, 6281.

Dem Lehnsmann ist die Belastung des Lehns untersagt, besonders darf bei blos persönlichen Schulden desselben das Lehngut nicht angegriffen werden; der Gläubiger darf vielmehr sich nur an die Früchte halten, welche während des Besitzes des Schuldners auf dem Gute gewonnen werden. Es gilt dies als Regel; doch steht der Verpfändung eines Lehns im allgemeinen ein rechtliches Hinderniss nicht entgegen. Geliehen Gut kann man verpfänden, aber gemiethetes nicht. (Westphalen, IV, 1941.)

10 Lehen tragen Schulden.Eisenhart, 699; Hertius, I, 43; Hillebrand, 84, 112; Pistor., IV, 92; Graf, 557, 28.

Dies Sprichwort enthält die Ausnahme von der allgemeinen Regel: „Lehnfolger bezahlen keine Schulden, welche ihre Vorgänger gemacht haben.“ Nach demselben ist der Lehnsfolger auch im Nothfall zur Bezahlung aller Schulden in Ermangelung anderer Güter verbunden.

11 Lehn erhöht des Mannes Adel.Graf, 33, 78.

Aber nur Fahnlehen (s. d.).

Mhd.: Daz len daz hogerit des mannis riterschaft. (Köhler, I, 441, 26.)

12 Lehn erlischt nie.Graf, 557, 25.

Der Lehnmann kann nie das Obereigenthum ersitzen; es bleibt nur Lehn, wenn er auch die Huldigung unterliesse. „Lehn verlöscht nimmermehr.“ (Weingarten, I, 268, 43.)

13 Lehn gibt kein Eigenthum.Graf, 557, 26.

Dieser geraische Rechtssatz soll sagen, dass die Lehnsreichung, ein Ausdruck, mit welchem das sächsische Recht die gerichtliche Uebertragung des Grundeigenthums bezeichnet, nicht unter allen Umständen Eigenthum überträgt. Es soll nämlich in Gern eine von dem sonstigen sächsischen Recht abweichende Praxis bestehen. Vgl. über das obige Rechtssprichwort die Schrift Lehn gibt kein Eigenthum. Ein streitiger Rechtssatz. Von E. M. Semmel (Leipzig 1856).

14 Lehn ist von Gnaden.Klingen, IIIa; Graf, 557. 17.

Ein Lehngut wurde nämlich nur dem verliehen, der sich der Gunst eines Mächtigen erfreute, welcher im Besitz grosser Liegenschaften war.

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[[939]/0945] Legerwall. * He kumt in Legerwall. (Ostfries.) – Eichwald, 2017; Frommann, V, 527, 601. Von jemand, dessen Vermögensverhältnisse in Verfall kommen, der in Krankheit und anderes Ungemach geräth. Legerwall ist das seichte Ufer in der Nähe der Küste oder des Strandes, im Gegensatz zu Upperwall. Leghenne. * Es ist eine gute Leghenne. Von einer kinderreichen Frau. Legist. 1 Ein Legist ist ein Mensch, ein Kanonist ein Esel vnd der Kirchen Pestilentz. – Petri, II, 211. 2 Wenn die Legisten vnd Juristen viel können, so können sie eine Kuche auffbawen vnd die Bangsorg helffen. – Petri, II, 644. Legzeichen. * Ich wâr äm 's Läachzäacha schtäka. (Oesterr.-Schles.) – Peter, I, 445. Ihn derb zurechtweisen. (S. Heimleuchten 2.) Lehm. 1 Der Lehm ist unser aller Bruder. (Lit.) 2 Je mehr man den Lehm tritt, desto besser werden die Steine. 3 Man muss den Lehm treten, weil er weich ist. Holl.: Men moet da klei kneden, als ze week is. (Harrebomée, I, 413a.) 4 Man muss mit Lehm bauen, wenn man keinen Kalk hat. 5 Wenn der Lehm gebacken ist, hält er sich für Marmors Vetter. Die Russen: Wenn der Letten trocken wird, verspottet er die Härte des Granits. 6 Wer nicht Leimen hat, der muss mit Koht mauren. – Moscherosch, 528. 7 Wird der Lehm nicht geschlagen, so wird kein Topf daraus. – Reinsberg VII, 79. 8 Wo Lehm liegt, kann man keinen Thon graben. Die Russen: Wer Lehm säet, kann keinen Thon ernten. (Altmann VI, 477.) *9 Einem den Leymen klopfen. – Murner, Nb., 78. Den Erdenkloss durchbläuen. „Die Bauern ... füren ein schandlichen orden (buntschuh).. das sie nemen des Adels vnd der Kirchen gut, ...aber hie in vnserm land wenn sie solchs vnderstand, so muss man jn den leymen klopffen.“ (Kloster, IV, 833.) *10 Er hat Lehm getreten. Ist betrunken. (S. Ansehen 29, Boden 38, Laden, Verb., 10 und Lampe 33.) „Da ich mehr soff, denn ich kont tragen, speigs aus und füll wieder den Magen, lag dazu begabet im Bett, als wenn ich leim getretten hett.“ (Froschm., Eiiiib.) *11 Man muss den Lehm besser klopfen. *12 Se seng aus ênem Lîm. (Siebenbürg.- sächs.) – Frommann, V, 174, 143. Sie sind aus Einem Lehm, demselben Stoffe, derselben Art. *13 Uemmer mihr Lehm, segt de Pötter. – Hoefer, 852. Lehmann. *1 Es macht sich mit dem alten Lehmann. Diese Redensart wurde zuerst zu Ende der zwanziger Jahre in Berlin vernommen, wo ein Kammergerichtspräsident in einer Processangelegenheit einer fragenden Partei die Antwort gegeben haben soll: „Es macht sich mit dem alten Lehmann, er kriegt's Häusel.“ Die Redensart ging anfänglich in engere Kreise über und verbreitete sich erst weiter, als der Schauspieler Mattausch sie in einem Lustspiel anbrachte. *2 Es macht sich mit dem alten Lehmann, er fängt an schon zu laufen. (Oberlausitz.) – Klix, 40. Lehmfotze. * Es ist eine Lehmfutze. (Nordböhmen.) Von einem einfältigen, dummen Frauenzimmer. Lehn. 1 Das Lehn ist der Ritter Sold. – Graf, 558, 40. Dadurch unterscheidet sich das Lehn aufs deutlichste von der Satzung, dass sich jenes auf ein Treu- und Dienstverhältniss zwischen Herr und Mann gründet. Satzung verlangt keine Dienstleistung durch Mannschaft, aber Lehn soll dem nicht zustehen, der den Dienst nicht tragen kann (vgl. Lünig, I, 257), denn es ist ein Sold der Ritterschaft. Mhd.: Das lehen ist der rittere sold. (Homeyer, Glosse, zum Lehnrecht, 2.) 2 Gemein Lehn kann man an des Kaisers Hand reichen. – Graf, 558, 46. Der Lehnsherr kann sie an einen Höhern, aber nicht an einen einem niedern Stande, als der Lehnsmann ist, Angehörenden übertragen. (S. Gut 227.) Mhd.: Daz gemein lehen daz mag man reichen an dez keisers hant. (Endemann, III, 24.) 3 Getheilt Lehn erstirbt dem Reiche. (S. 18.) – Graf, 560, 70. Mhd.: Geteylet lehin daz sal dem riche ensterbin. (Senckenberg, III, 12.) 4 Getheilt Lehn fällt zum Reiche. (S. 18.) – Graf, 560, 69. Mhd.: Daz geteilt lehen sal zum riche gevallen. (Endemann, III, 25.) 5 Lehen erben und sterben auf den Nächsten im Blut und Aeltesten auf der Strasse, Mann vor Weib. – Graf, 559, 64. 6 Lehen fallen auf den nächsten Leib, den Aeltesten auf der Strasse, Mann vor Weib. – Graf, 559, 63. Die Folgeordnung des Lehnsbesitzes war an verschiedenen Orten und Zeiten verschieden. Die einen behaupten, dass überall das Alter der Linie entschieden habe; nach andern ist Gradesnähe und bei Gradengleiche das Alter massgebend gewesen, sodass der nächste Leib und Aelteste auf der Strasse, der Mann vor dem Weibe folgt. Holl.: Het leen is voor den oudste, het geld is voor den stoutste. (Harrebomée, II, 13.) 7 Lehen fallen nicht auf die Spindel (oder: an die Kunkel). – Eisenhart, 684; Hillebrand, 78, 107; Pistor., X, 30; Eiselein, 416; Simrock, 6280; Graf, 560, 76. Spindel oder Kunkel = Spinnrocken. Dies ins Lehnrecht gehörende Sprichwort handelt von der weiblichen Erbfolge hinsichtlich der Lehngüter und sagt, dass die Lehen nur an Söhne fallen, weil zur Einführung der Lehen ursprünglich der Kriegsdienst Veranlassung gab. Aus besonderer Rücksicht hat man aber in späterer Zeit diese Güter bei Mangel männlicher Erben den weiblichen gelassen, in der Meinung, sie könnten durch einen Lehnsträger die Kriegsdienste verrichten lassen. Diese Lehen hiessen Weiber- (Schleier-, Kunkel-) Lehen. 8 Lehen nehmen die Knecht voraus. – Graf, 559, 62. Sie gehen auf die männlichen Nachkommen mit Ausschluss der weiblichen Glieder über. „Daz lehn nemen die knechte bevor.“ (Schott, I, 84, 130.) 9 Lehen tragen keine Schulden. – Graf, 557, 27; Hillebrand, 85, 113; Simrock, 6281. Dem Lehnsmann ist die Belastung des Lehns untersagt, besonders darf bei blos persönlichen Schulden desselben das Lehngut nicht angegriffen werden; der Gläubiger darf vielmehr sich nur an die Früchte halten, welche während des Besitzes des Schuldners auf dem Gute gewonnen werden. Es gilt dies als Regel; doch steht der Verpfändung eines Lehns im allgemeinen ein rechtliches Hinderniss nicht entgegen. Geliehen Gut kann man verpfänden, aber gemiethetes nicht. (Westphalen, IV, 1941.) 10 Lehen tragen Schulden. – Eisenhart, 699; Hertius, I, 43; Hillebrand, 84, 112; Pistor., IV, 92; Graf, 557, 28. Dies Sprichwort enthält die Ausnahme von der allgemeinen Regel: „Lehnfolger bezahlen keine Schulden, welche ihre Vorgänger gemacht haben.“ Nach demselben ist der Lehnsfolger auch im Nothfall zur Bezahlung aller Schulden in Ermangelung anderer Güter verbunden. 11 Lehn erhöht des Mannes Adel. – Graf, 33, 78. Aber nur Fahnlehen (s. d.). Mhd.: Daz len daz hogerit des mannis riterschaft. (Köhler, I, 441, 26.) 12 Lehn erlischt nie. – Graf, 557, 25. Der Lehnmann kann nie das Obereigenthum ersitzen; es bleibt nur Lehn, wenn er auch die Huldigung unterliesse. „Lehn verlöscht nimmermehr.“ (Weingarten, I, 268, 43.) 13 Lehn gibt kein Eigenthum. – Graf, 557, 26. Dieser geraische Rechtssatz soll sagen, dass die Lehnsreichung, ein Ausdruck, mit welchem das sächsische Recht die gerichtliche Uebertragung des Grundeigenthums bezeichnet, nicht unter allen Umständen Eigenthum überträgt. Es soll nämlich in Gern eine von dem sonstigen sächsischen Recht abweichende Praxis bestehen. Vgl. über das obige Rechtssprichwort die Schrift Lehn gibt kein Eigenthum. Ein streitiger Rechtssatz. Von E. M. Semmel (Leipzig 1856). 14 Lehn ist von Gnaden. – Klingen, IIIa; Graf, 557. 17. Ein Lehngut wurde nämlich nur dem verliehen, der sich der Gunst eines Mächtigen erfreute, welcher im Besitz grosser Liegenschaften war. 15 Lehn kann nicht Satzung (s. d.) sein. – Graf, 558, 36. Das Pfandrecht eines Gläubigers an den ihm zur Befriedigung aus den Früchten übergebenen Gute, Satzung

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Zitationshilfe: Wander, Karl Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Bd. 2. Leipzig, 1870, S. [939]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wander_sprichwoerterlexikon02_1870/945>, abgerufen am 29.04.2024.