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Wander, Karl Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Bd. 2. Leipzig, 1870.

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[Spaltenumbruch] genannt, ist kein Lehen, weil es nur mit Gelübde und auf so lange vergeben wurde, bis die Forderung getilgt ist.

Mhd.: Lehen mag nitt saczung gesein. (Lassberg, 72, 1.)

16 Lehn kommt in die siebente Hand. - Graf, 559, 58.

Einige Lehen ausgenommen, kann jedes andere ohne weiteres an einen dritten, verliehen werden, ohne dass er dazu der Einwilligung des Lehnsherrn bedarf. Jeder Lehnsmann kann sein Gut bis in die siebente Hand weiter verleihen, aber diese, des Dienstmanns Hand, kann es nicht weiter geben. (S. Heerschild.)

17 Lehn muss lauter Lehn sein. - Graf, 558, 37.

Es muss nicht hlos das Pfandrecht und die Nutzung (s. 21), sondern das Gut selbst verliehen sein.

18 Lehn ohne Gewere entbehrt der Folge. - Graf, 557, 32.

Jedes Gut, das der Mann nicht in seinem Besitz hat und das ihm nicht als Lehn überwiesen ist, das vererbt er weder an seinen Sohn, noch folgt er ihm, wenn es an einen andern Herrn übergeht.

Mhd.: Alles lehen ane gewer mangelt der volge. (Ficker, 171, 167.)

19 Lehn ohne Lehnrecht kann nicht bestehen. (S. Lehnrecht 1.) - Graf, 556, 3.

Mhd.: Len ane lenrecht mag nicht bestehin. (Homeyer, Glossen zum sächsischen Lehnrecht, 2.)

20 Lehn soll nicht, gespalten werden. - Lünig, II, 1050; Graf, 560, 68.

Durch Gedinge, Landesgesetze oder Gewohnheit kann eben sowol Erstgeburtsfolge, wonach stets der Aelteste aus der ältesten Linie berufen wird, bestimmt sein, oder Seniorat, wonach der Bejahrteste unter den lehnsfähigen Verwandten ohne Rücksicht auf Grad und Linie folgt. Wo solche besondere Ordnungen bestehen, vererben die Lehen als Ganzes und werden durch Theilung hinfällig.

21 Lehn vererbt auf das nächste Blut, den Aeltesten auf der Strasse, den Mann vor der Frau. - Graf, 559, 65.

"Leen vererft op dat naeste bloed, de oudste op straete man voor vrouw." (Kamptz, II, 483, 14.)

22 Niemand kann sein Lehn verlieren, der bei Nutz und Gewere sitzt. - Graf, 557, 33.

Gewaltthätige Störung ist dem Besitzer ohne rechtlichen Nachtheil. Raub und Mord kann niemand an seiner Gewere schaden. "Nieman sein lehen Verliesen mag, der sein pei nütz vnd pei gwer sitzet." (Westenrieder, II, 16.)

23 So viel Lehen, so viel Fälle1. - Graf, 50, 176.

1) Todfälle, Besthaupt, Cornut. (S. Fall 6, Hand 508, Hof 94 und Rauch.)

Mhd.: Als mennig lehen, als menig val. (Grimm, Wb., I, 377.)


Lehnen.

1 Leyn dich dran, so muss es gon. - Franck, I, 145a; Simrock, 6285.

2 Man lehnet sich selten an eine schwache Mauer. - Winckler, III, 82.


Lehnert.

Mit Lehnert un Börgert möten sick völe dörhelpen. (Ostfries.) - Hauskalender, II.


Lehngut.

1 Lehngut ist halb Gut, Erbgut - Verderbgut. (S. Herr 852 und Herrenhuld.) - Henisch, 906, 64; Graf, 537, 18.

2 Was auf Lehngut steht, das der Wind beweht und die Sonne bescheint, ist Fahrhabe. - Graf, 64, 8.

Zur Unterscheidung der Begriffe Fahrhabe und Liegenschaft. (S. Haus 196 u. 552, Korn 50, Wein und Wind.)

Mhd.: Was uf lengute stet daz der wind bewet und die sunne bescheinet das is farende habe. (Valcher.)


Lehnmann.

1 Der Lehnmann muss sein Lehn verdienen. (S. Lehn 1.) - Graf, 558, 41.

2 Der Lehnmann weist den Herrn ins Bett und die Knechte ins Stroh. - Graf, 55.

Neben den Abgaben, die der Lehnmann dem Schutzherrn zu leisten hatte, lag ihm auch noch die freie Beköstigung desselben, sobald er einkehrte, ob. Die Leistungen waren im einzelnen bestimmt. Der Herr erhielt ein Bett, seine Begleitung ein Strohlager, der Falke eine schwarze Henne, die Hunde Brot, die Pferde Streu bis an den Faselt und Hafer bis in die Augen. Der Huber (der auf der Hufe sitzende Lehnsmann) zündet Feuer ohne Rauch auf (Kohlenfeuer), bringt weisse Leinlachen (Tischtücher) und hölzerne Becher mit ehrbarem Landwein für die Herren und aufrichtig Bier für die Knechte.

[Spaltenumbruch] Mhd.: Item weist der Lehenman den Herrn vff das bett vnd die knecht in das stroe. (Grimm, II, 384.) - Allweg den herren wein ond den knechten byer. (Grimm I, 266.)

3 Lehnmann kein Unterthan. - Eisenhart, 678; Hillebrand, 77, 105; Pistor., VI, 70; Simrock, 6282; Eiselein, 416; Graf, 556, 9.

Dies Sprichwort macht auf den Unterschied zwischen einem Lehnsmann und einem Unterthanen aufmerksam. Während der letztere in allen Stücken dem Willen seines Oberherrn Folge zu leisten hat, ist der Lehnsmann nur zur Ausübung der Pflichten verbunden, wozu er sich ausdrücklich verbindlich gemacht hat. Muss der Unterthan unbedingt gehorchen, so kann der Vasall untersuchen, ob der Befehl mit dem Lehnsvertrage übereinstimmt.

4 Wo kein Lehnmann ist, da ist auch kein Handlohn. - Eisenhart, 681; Hillebrand, 85, 114; Pistor., I, 54; Eiselein, 416; Simrock, 6284; Graf, 51, 192.

Unter Handlohn ist das Geld zu verstehen, das bei der Lehnserneuerung aus Dankbarkeit, dass der Herr einen unter seine Vasallen aufgenommen hat, bezahlt wird. Dies Geld soll nun nach dem vorstehenden Sprichwort nur dann bezahlt werden, wenn das Lehen auf einen Fremden übergeht, nicht aber, wenn entweder der Lehnherr geändert wird, oder die Lehnsfolger folgen, welche in der ersten Belehnung schon, mit begriffen sind.

Lat.: Ubi non est emphyteuta, ibi nec laudemium est. (Gist, 54, 1.)


Lehnrecht.

1 Lehnrecht haben alle, die belehnt werden. - Graf, 556, 2.

Wer nicht von Rittersart ist, entbehrt in der Regel des Heerschildes und des Lehnrechts; doch wurde es denen nicht verweigert, die das königliche Recht erhielten, jene Träger des Schildes aufzubieten, ohne selbst kriegerisch zu sein, wie Bischöfe, Aebte und sogar Aebtissinnen (s. Heerschild), worauf sich das obige Sprichwort bezieht.

Mhd.: Alle die belebend werden die haben lehenrecht. (Homeier, Sistem des Lehnrecht, 350.)

2 Lehnrecht ist um edler Leute willen gegeben. - Graf, 566, 1.

Das allgemeine Erforderniss der Lehnsfähigkeit ist der Heerschild oder das allgemeine Kriegerrecht.

Mhd.: Dorch eddeler lude willen so is lenrecht gegeven. (Homeier, 1.)

3 Lehnrecht ohne Gewere ist kein Lehen. (S. Gewere 2 u. 3 und Lehen 16.) - Graf, 557, 29.

4 Wer sein Lehnrecht verliert, den weist man ins Landrecht. - Graf, 556, 3.

Wie der Geistliche, der die Pflichten seines Standes ausser Augen setzt, seiner geistlichen Gerichtsbarkeit verlustig ging und dem weltlichen Richter übergeben wurde; so ging der Lehnsmann, der treulos und meineidig geworden, seines besondern Gerichtsstandes verlustig.

Mhd.: We sin lenrecht vorlust den wiset man in dat lantrecht. (Homeyer, Lehnrecht, 16, 3.)


Lehnsbrief.

Neuer Lehnsbrief macht kein neues Lehn. - Graf, 557, 24; Lünig, III, 555.

Das Lehn bleibt, wenn auch durch eine spätere Verleihung nur einzelne Befugnisse des Lehnsmanns erweitert oder gewährt werden.


Lehnschaft.

Lehnschaft zieht keine Unterthänigkeit nach sich. - Hillebrand, 78, 106; Pistor., VI, 70; Simrock, 6283; Graf, 566, 10.

"Die Landeshuldigung oder die Angelobung der Unterthanenpflichten ist von Lehnshuldigung verschieden, jene beruht auf der Landeshoheit und iet für alle Staatsbürger gemein; diese lediglich auf dem Lehensverbande; der Lehnmann ist nicht nothwendig auch Landesunterthan seines Lehnherrn." (S. Lehnmann.)


Lehnspferd.

* Jedermanns Lehnspferd vnd Fusshader sein. - Herberger, II, 333.


Lehrbursch.

Gute Lehrburschen werden gute Meister. - Müller, 41, 4.


Lehre.

1 An guter Lehr' trägt keiner schwer.

2 Böse Lehr ist im bösen Menschen wie ein tropffen Oel im Kleid, sie lest sich nicht aussreiben. - Lehmam, 454, 19.

3 Dein lehr ist ohn gewicht, hastu dabey die Werke nicht.

Lat.: Dogma tuum sordet, cum te tua culpa remordet. (Loci comm., 65.)

[Spaltenumbruch] genannt, ist kein Lehen, weil es nur mit Gelübde und auf so lange vergeben wurde, bis die Forderung getilgt ist.

Mhd.: Lehen mag nitt saczung gesein. (Lassberg, 72, 1.)

16 Lehn kommt in die siebente Hand.Graf, 559, 58.

Einige Lehen ausgenommen, kann jedes andere ohne weiteres an einen dritten, verliehen werden, ohne dass er dazu der Einwilligung des Lehnsherrn bedarf. Jeder Lehnsmann kann sein Gut bis in die siebente Hand weiter verleihen, aber diese, des Dienstmanns Hand, kann es nicht weiter geben. (S. Heerschild.)

17 Lehn muss lauter Lehn sein.Graf, 558, 37.

Es muss nicht hlos das Pfandrecht und die Nutzung (s. 21), sondern das Gut selbst verliehen sein.

18 Lehn ohne Gewere entbehrt der Folge.Graf, 557, 32.

Jedes Gut, das der Mann nicht in seinem Besitz hat und das ihm nicht als Lehn überwiesen ist, das vererbt er weder an seinen Sohn, noch folgt er ihm, wenn es an einen andern Herrn übergeht.

Mhd.: Alles lehen ane gewer mangelt der volge. (Ficker, 171, 167.)

19 Lehn ohne Lehnrecht kann nicht bestehen. (S. Lehnrecht 1.) – Graf, 556, 3.

Mhd.: Len ane lenrecht mag nicht bestehin. (Homeyer, Glossen zum sächsischen Lehnrecht, 2.)

20 Lehn soll nicht, gespalten werden.Lünig, II, 1050; Graf, 560, 68.

Durch Gedinge, Landesgesetze oder Gewohnheit kann eben sowol Erstgeburtsfolge, wonach stets der Aelteste aus der ältesten Linie berufen wird, bestimmt sein, oder Seniorat, wonach der Bejahrteste unter den lehnsfähigen Verwandten ohne Rücksicht auf Grad und Linie folgt. Wo solche besondere Ordnungen bestehen, vererben die Lehen als Ganzes und werden durch Theilung hinfällig.

21 Lehn vererbt auf das nächste Blut, den Aeltesten auf der Strasse, den Mann vor der Frau.Graf, 559, 65.

„Leen vererft op dat naeste bloed, de oudste op straete man voor vrouw.“ (Kamptz, II, 483, 14.)

22 Niemand kann sein Lehn verlieren, der bei Nutz und Gewere sitzt.Graf, 557, 33.

Gewaltthätige Störung ist dem Besitzer ohne rechtlichen Nachtheil. Raub und Mord kann niemand an seiner Gewere schaden. „Nieman sein lehen Verliesen mag, der sein pei nütz vnd pei gwer sitzet.“ (Westenrieder, II, 16.)

23 So viel Lehen, so viel Fälle1.Graf, 50, 176.

1) Todfälle, Besthaupt, Cornut. (S. Fall 6, Hand 508, Hof 94 und Rauch.)

Mhd.: Als mennig lehen, als menig val. (Grimm, Wb., I, 377.)


Lehnen.

1 Leyn dich dran, so muss es gon.Franck, I, 145a; Simrock, 6285.

2 Man lehnet sich selten an eine schwache Mauer.Winckler, III, 82.


Lehnert.

Mit Lehnert un Börgert möten sick völe dörhelpen. (Ostfries.) – Hauskalender, II.


Lehngut.

1 Lehngut ist halb Gut, Erbgut – Verderbgut. (S. Herr 852 und Herrenhuld.) – Henisch, 906, 64; Graf, 537, 18.

2 Was auf Lehngut steht, das der Wind beweht und die Sonne bescheint, ist Fahrhabe.Graf, 64, 8.

Zur Unterscheidung der Begriffe Fahrhabe und Liegenschaft. (S. Haus 196 u. 552, Korn 50, Wein und Wind.)

Mhd.: Was uf lengute stet daz der wind bewet und die sunne bescheinet das is farende habe. (Valcher.)


Lehnmann.

1 Der Lehnmann muss sein Lehn verdienen. (S. Lehn 1.) – Graf, 558, 41.

2 Der Lehnmann weist den Herrn ins Bett und die Knechte ins Stroh.Graf, 55.

Neben den Abgaben, die der Lehnmann dem Schutzherrn zu leisten hatte, lag ihm auch noch die freie Beköstigung desselben, sobald er einkehrte, ob. Die Leistungen waren im einzelnen bestimmt. Der Herr erhielt ein Bett, seine Begleitung ein Strohlager, der Falke eine schwarze Henne, die Hunde Brot, die Pferde Streu bis an den Faselt und Hafer bis in die Augen. Der Huber (der auf der Hufe sitzende Lehnsmann) zündet Feuer ohne Rauch auf (Kohlenfeuer), bringt weisse Leinlachen (Tischtücher) und hölzerne Becher mit ehrbarem Landwein für die Herren und aufrichtig Bier für die Knechte.

[Spaltenumbruch] Mhd.: Item weist der Lehenman den Herrn vff das bett vnd die knecht in das stroe. (Grimm, II, 384.) – Allweg den herren wein ond den knechten byer. (Grimm I, 266.)

3 Lehnmann kein Unterthan.Eisenhart, 678; Hillebrand, 77, 105; Pistor., VI, 70; Simrock, 6282; Eiselein, 416; Graf, 556, 9.

Dies Sprichwort macht auf den Unterschied zwischen einem Lehnsmann und einem Unterthanen aufmerksam. Während der letztere in allen Stücken dem Willen seines Oberherrn Folge zu leisten hat, ist der Lehnsmann nur zur Ausübung der Pflichten verbunden, wozu er sich ausdrücklich verbindlich gemacht hat. Muss der Unterthan unbedingt gehorchen, so kann der Vasall untersuchen, ob der Befehl mit dem Lehnsvertrage übereinstimmt.

4 Wo kein Lehnmann ist, da ist auch kein Handlohn.Eisenhart, 681; Hillebrand, 85, 114; Pistor., I, 54; Eiselein, 416; Simrock, 6284; Graf, 51, 192.

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Lat.: Ubi non est emphyteuta, ibi nec laudemium est. (Gist, 54, 1.)


Lehnrecht.

1 Lehnrecht haben alle, die belehnt werden.Graf, 556, 2.

Wer nicht von Rittersart ist, entbehrt in der Regel des Heerschildes und des Lehnrechts; doch wurde es denen nicht verweigert, die das königliche Recht erhielten, jene Träger des Schildes aufzubieten, ohne selbst kriegerisch zu sein, wie Bischöfe, Aebte und sogar Aebtissinnen (s. Heerschild), worauf sich das obige Sprichwort bezieht.

Mhd.: Alle die belebend werden die haben lehenrecht. (Homeier, Sistem des Lehnrecht, 350.)

2 Lehnrecht ist um edler Leute willen gegeben.Graf, 566, 1.

Das allgemeine Erforderniss der Lehnsfähigkeit ist der Heerschild oder das allgemeine Kriegerrecht.

Mhd.: Dorch eddeler lude willen so is lenrecht gegeven. (Homeier, 1.)

3 Lehnrecht ohne Gewere ist kein Lehen. (S. Gewere 2 u. 3 und Lehen 16.) – Graf, 557, 29.

4 Wer sein Lehnrecht verliert, den weist man ins Landrecht.Graf, 556, 3.

Wie der Geistliche, der die Pflichten seines Standes ausser Augen setzt, seiner geistlichen Gerichtsbarkeit verlustig ging und dem weltlichen Richter übergeben wurde; so ging der Lehnsmann, der treulos und meineidig geworden, seines besondern Gerichtsstandes verlustig.

Mhd.: We sin lenrecht vorlust den wiset man in dat lantrecht. (Homeyer, Lehnrecht, 16, 3.)


Lehnsbrief.

Neuer Lehnsbrief macht kein neues Lehn.Graf, 557, 24; Lünig, III, 555.

Das Lehn bleibt, wenn auch durch eine spätere Verleihung nur einzelne Befugnisse des Lehnsmanns erweitert oder gewährt werden.


Lehnschaft.

Lehnschaft zieht keine Unterthänigkeit nach sich.Hillebrand, 78, 106; Pistor., VI, 70; Simrock, 6283; Graf, 566, 10.

„Die Landeshuldigung oder die Angelobung der Unterthanenpflichten ist von Lehnshuldigung verschieden, jene beruht auf der Landeshoheit und iet für alle Staatsbürger gemein; diese lediglich auf dem Lehensverbande; der Lehnmann ist nicht nothwendig auch Landesunterthan seines Lehnherrn.“ (S. Lehnmann.)


Lehnspferd.

* Jedermanns Lehnspferd vnd Fusshader sein.Herberger, II, 333.


Lehrbursch.

Gute Lehrburschen werden gute Meister.Müller, 41, 4.


Lehre.

1 An guter Lehr' trägt keiner schwer.

2 Böse Lehr ist im bösen Menschen wie ein tropffen Oel im Kleid, sie lest sich nicht aussreiben.Lehmam, 454, 19.

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[[940]/0946] genannt, ist kein Lehen, weil es nur mit Gelübde und auf so lange vergeben wurde, bis die Forderung getilgt ist. Mhd.: Lehen mag nitt saczung gesein. (Lassberg, 72, 1.) 16 Lehn kommt in die siebente Hand. – Graf, 559, 58. Einige Lehen ausgenommen, kann jedes andere ohne weiteres an einen dritten, verliehen werden, ohne dass er dazu der Einwilligung des Lehnsherrn bedarf. Jeder Lehnsmann kann sein Gut bis in die siebente Hand weiter verleihen, aber diese, des Dienstmanns Hand, kann es nicht weiter geben. (S. Heerschild.) 17 Lehn muss lauter Lehn sein. – Graf, 558, 37. Es muss nicht hlos das Pfandrecht und die Nutzung (s. 21), sondern das Gut selbst verliehen sein. 18 Lehn ohne Gewere entbehrt der Folge. – Graf, 557, 32. Jedes Gut, das der Mann nicht in seinem Besitz hat und das ihm nicht als Lehn überwiesen ist, das vererbt er weder an seinen Sohn, noch folgt er ihm, wenn es an einen andern Herrn übergeht. Mhd.: Alles lehen ane gewer mangelt der volge. (Ficker, 171, 167.) 19 Lehn ohne Lehnrecht kann nicht bestehen. (S. Lehnrecht 1.) – Graf, 556, 3. Mhd.: Len ane lenrecht mag nicht bestehin. (Homeyer, Glossen zum sächsischen Lehnrecht, 2.) 20 Lehn soll nicht, gespalten werden. – Lünig, II, 1050; Graf, 560, 68. Durch Gedinge, Landesgesetze oder Gewohnheit kann eben sowol Erstgeburtsfolge, wonach stets der Aelteste aus der ältesten Linie berufen wird, bestimmt sein, oder Seniorat, wonach der Bejahrteste unter den lehnsfähigen Verwandten ohne Rücksicht auf Grad und Linie folgt. Wo solche besondere Ordnungen bestehen, vererben die Lehen als Ganzes und werden durch Theilung hinfällig. 21 Lehn vererbt auf das nächste Blut, den Aeltesten auf der Strasse, den Mann vor der Frau. – Graf, 559, 65. „Leen vererft op dat naeste bloed, de oudste op straete man voor vrouw.“ (Kamptz, II, 483, 14.) 22 Niemand kann sein Lehn verlieren, der bei Nutz und Gewere sitzt. – Graf, 557, 33. Gewaltthätige Störung ist dem Besitzer ohne rechtlichen Nachtheil. Raub und Mord kann niemand an seiner Gewere schaden. „Nieman sein lehen Verliesen mag, der sein pei nütz vnd pei gwer sitzet.“ (Westenrieder, II, 16.) 23 So viel Lehen, so viel Fälle1. – Graf, 50, 176. 1) Todfälle, Besthaupt, Cornut. (S. Fall 6, Hand 508, Hof 94 und Rauch.) Mhd.: Als mennig lehen, als menig val. (Grimm, Wb., I, 377.) Lehnen. 1 Leyn dich dran, so muss es gon. – Franck, I, 145a; Simrock, 6285. 2 Man lehnet sich selten an eine schwache Mauer. – Winckler, III, 82. Lehnert. Mit Lehnert un Börgert möten sick völe dörhelpen. (Ostfries.) – Hauskalender, II. Lehngut. 1 Lehngut ist halb Gut, Erbgut – Verderbgut. (S. Herr 852 und Herrenhuld.) – Henisch, 906, 64; Graf, 537, 18. 2 Was auf Lehngut steht, das der Wind beweht und die Sonne bescheint, ist Fahrhabe. – Graf, 64, 8. Zur Unterscheidung der Begriffe Fahrhabe und Liegenschaft. (S. Haus 196 u. 552, Korn 50, Wein und Wind.) Mhd.: Was uf lengute stet daz der wind bewet und die sunne bescheinet das is farende habe. (Valcher.) Lehnmann. 1 Der Lehnmann muss sein Lehn verdienen. (S. Lehn 1.) – Graf, 558, 41. 2 Der Lehnmann weist den Herrn ins Bett und die Knechte ins Stroh. – Graf, 55. Neben den Abgaben, die der Lehnmann dem Schutzherrn zu leisten hatte, lag ihm auch noch die freie Beköstigung desselben, sobald er einkehrte, ob. Die Leistungen waren im einzelnen bestimmt. Der Herr erhielt ein Bett, seine Begleitung ein Strohlager, der Falke eine schwarze Henne, die Hunde Brot, die Pferde Streu bis an den Faselt und Hafer bis in die Augen. Der Huber (der auf der Hufe sitzende Lehnsmann) zündet Feuer ohne Rauch auf (Kohlenfeuer), bringt weisse Leinlachen (Tischtücher) und hölzerne Becher mit ehrbarem Landwein für die Herren und aufrichtig Bier für die Knechte. Mhd.: Item weist der Lehenman den Herrn vff das bett vnd die knecht in das stroe. (Grimm, II, 384.) – Allweg den herren wein ond den knechten byer. (Grimm I, 266.) 3 Lehnmann kein Unterthan. – Eisenhart, 678; Hillebrand, 77, 105; Pistor., VI, 70; Simrock, 6282; Eiselein, 416; Graf, 556, 9. Dies Sprichwort macht auf den Unterschied zwischen einem Lehnsmann und einem Unterthanen aufmerksam. Während der letztere in allen Stücken dem Willen seines Oberherrn Folge zu leisten hat, ist der Lehnsmann nur zur Ausübung der Pflichten verbunden, wozu er sich ausdrücklich verbindlich gemacht hat. Muss der Unterthan unbedingt gehorchen, so kann der Vasall untersuchen, ob der Befehl mit dem Lehnsvertrage übereinstimmt. 4 Wo kein Lehnmann ist, da ist auch kein Handlohn. – Eisenhart, 681; Hillebrand, 85, 114; Pistor., I, 54; Eiselein, 416; Simrock, 6284; Graf, 51, 192. Unter Handlohn ist das Geld zu verstehen, das bei der Lehnserneuerung aus Dankbarkeit, dass der Herr einen unter seine Vasallen aufgenommen hat, bezahlt wird. Dies Geld soll nun nach dem vorstehenden Sprichwort nur dann bezahlt werden, wenn das Lehen auf einen Fremden übergeht, nicht aber, wenn entweder der Lehnherr geändert wird, oder die Lehnsfolger folgen, welche in der ersten Belehnung schon, mit begriffen sind. Lat.: Ubi non est emphyteuta, ibi nec laudemium est. (Gist, 54, 1.) Lehnrecht. 1 Lehnrecht haben alle, die belehnt werden. – Graf, 556, 2. Wer nicht von Rittersart ist, entbehrt in der Regel des Heerschildes und des Lehnrechts; doch wurde es denen nicht verweigert, die das königliche Recht erhielten, jene Träger des Schildes aufzubieten, ohne selbst kriegerisch zu sein, wie Bischöfe, Aebte und sogar Aebtissinnen (s. Heerschild), worauf sich das obige Sprichwort bezieht. Mhd.: Alle die belebend werden die haben lehenrecht. (Homeier, Sistem des Lehnrecht, 350.) 2 Lehnrecht ist um edler Leute willen gegeben. – Graf, 566, 1. Das allgemeine Erforderniss der Lehnsfähigkeit ist der Heerschild oder das allgemeine Kriegerrecht. Mhd.: Dorch eddeler lude willen so is lenrecht gegeven. (Homeier, 1.) 3 Lehnrecht ohne Gewere ist kein Lehen. (S. Gewere 2 u. 3 und Lehen 16.) – Graf, 557, 29. 4 Wer sein Lehnrecht verliert, den weist man ins Landrecht. – Graf, 556, 3. Wie der Geistliche, der die Pflichten seines Standes ausser Augen setzt, seiner geistlichen Gerichtsbarkeit verlustig ging und dem weltlichen Richter übergeben wurde; so ging der Lehnsmann, der treulos und meineidig geworden, seines besondern Gerichtsstandes verlustig. Mhd.: We sin lenrecht vorlust den wiset man in dat lantrecht. (Homeyer, Lehnrecht, 16, 3.) Lehnsbrief. Neuer Lehnsbrief macht kein neues Lehn. – Graf, 557, 24; Lünig, III, 555. Das Lehn bleibt, wenn auch durch eine spätere Verleihung nur einzelne Befugnisse des Lehnsmanns erweitert oder gewährt werden. Lehnschaft. Lehnschaft zieht keine Unterthänigkeit nach sich. – Hillebrand, 78, 106; Pistor., VI, 70; Simrock, 6283; Graf, 566, 10. „Die Landeshuldigung oder die Angelobung der Unterthanenpflichten ist von Lehnshuldigung verschieden, jene beruht auf der Landeshoheit und iet für alle Staatsbürger gemein; diese lediglich auf dem Lehensverbande; der Lehnmann ist nicht nothwendig auch Landesunterthan seines Lehnherrn.“ (S. Lehnmann.) Lehnspferd. * Jedermanns Lehnspferd vnd Fusshader sein. – Herberger, II, 333. Lehrbursch. Gute Lehrburschen werden gute Meister. – Müller, 41, 4. Lehre. 1 An guter Lehr' trägt keiner schwer. 2 Böse Lehr ist im bösen Menschen wie ein tropffen Oel im Kleid, sie lest sich nicht aussreiben. – Lehmam, 454, 19. 3 Dein lehr ist ohn gewicht, hastu dabey die Werke nicht. Lat.: Dogma tuum sordet, cum te tua culpa remordet. (Loci comm., 65.)

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Zitationshilfe: Wander, Karl Friedrich Wilhelm (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon. Bd. 2. Leipzig, 1870, S. [940]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wander_sprichwoerterlexikon02_1870/946>, abgerufen am 29.04.2024.