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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Viertes Kapitel.
4--4,5m ohne jegliche Unterstützung freiliegen können; hiernach be-
trägt die größte Spannweite eines einfachen Satteldaches 6 -- 7m.

Die Fig. 240 A--B zeigt die Construktion eines einfachen gleich-
schenkeligen Satteldaches; dasselbe besteht aus den beiden Sparren,

[Abbildung] Fig. 240

A -- B.

welche in der obersten Dachspitze mit Scheerzapfen zusammengehal-
ten sind und mit ihren Fußenden sich gegen einen Balken (Tram)

freitragenden Gang zu decken, doch müssen sie in diesem Falle unterhalb
verschalt und stuccatirt werden.

§. 56. Der Dachboden muß feucrsicher belegt sein. Die Abschlußthüre des
Dachbodens ist im steinernen Stocke von Eisen herzustellen. Ein Dachbo-
den, dessen Lage 15 Klafter (29m) übersteigt, ist durch eine Feuermauer
von 1/2 Ziegel mit 1/2 Ziegel Verstärkungspfeilern und in der Höhe von
11/2m (0,4m) über die Dachfläche abzutheilen. Die Dachboden sollen zu
Wohnungen nicht benützt werden, und ist die Errichtung von Dachkammern
nur dann gestattet, wenn solche allen Rücksichten für Feuersicherheit ent-
sprechend hergestellt werden. Feuerstätten daselbst zu errichten, ist unbe-
dingt untersagt.

§. 57. Lichtfänge gegen benachbarte Häuser, durch Dacherker mittelst Bretter-
verschalungen auf Stiegen, Vorhäuser oder in Behältnisse geleitet, sind bei
neuen Gebäuden nicht zu gestatten. Oberlichte über Stiegen müssen auf
allen Seiten massives Mauerwerk haben, welches über das Dach ragt.
Oberlichter für andere Räume des Hauses müssen außer jede feuergefähr-
liche Verbindung mit dem Dachboden und den Gebäuden der Anrainer ge-
bracht werden.

§. 72 gestattet für industrielle Bauten ohne Rücksicht auf Isolirung, daß die
oberste Decke gleichfalls mit dem Dachstuhl verbunden wird (isolirter Werk-
satz also nicht nöthig).

Viertes Kapitel.
4—4,5m ohne jegliche Unterſtützung freiliegen können; hiernach be-
trägt die größte Spannweite eines einfachen Satteldaches 6 — 7m.

Die Fig. 240 A—B zeigt die Conſtruktion eines einfachen gleich-
ſchenkeligen Satteldaches; daſſelbe beſteht aus den beiden Sparren,

[Abbildung] Fig. 240

A — B.

welche in der oberſten Dachſpitze mit Scheerzapfen zuſammengehal-
ten ſind und mit ihren Fußenden ſich gegen einen Balken (Tram)

freitragenden Gang zu decken, doch müſſen ſie in dieſem Falle unterhalb
verſchalt und ſtuccatirt werden.

§. 56. Der Dachboden muß feucrſicher belegt ſein. Die Abſchlußthüre des
Dachbodens iſt im ſteinernen Stocke von Eiſen herzuſtellen. Ein Dachbo-
den, deſſen Lage 15 Klafter (29m) überſteigt, iſt durch eine Feuermauer
von ½ Ziegel mit ½ Ziegel Verſtärkungspfeilern und in der Höhe von
m (0,4m) über die Dachfläche abzutheilen. Die Dachboden ſollen zu
Wohnungen nicht benützt werden, und iſt die Errichtung von Dachkammern
nur dann geſtattet, wenn ſolche allen Rückſichten für Feuerſicherheit ent-
ſprechend hergeſtellt werden. Feuerſtätten daſelbſt zu errichten, iſt unbe-
dingt unterſagt.

§. 57. Lichtfänge gegen benachbarte Häuſer, durch Dacherker mittelſt Bretter-
verſchalungen auf Stiegen, Vorhäuſer oder in Behältniſſe geleitet, ſind bei
neuen Gebäuden nicht zu geſtatten. Oberlichte über Stiegen müſſen auf
allen Seiten maſſives Mauerwerk haben, welches über das Dach ragt.
Oberlichter für andere Räume des Hauſes müſſen außer jede feuergefähr-
liche Verbindung mit dem Dachboden und den Gebäuden der Anrainer ge-
bracht werden.

§. 72 geſtattet für induſtrielle Bauten ohne Rückſicht auf Iſolirung, daß die
oberſte Decke gleichfalls mit dem Dachſtuhl verbunden wird (iſolirter Werk-
ſatz alſo nicht nöthig).
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[166/0178] Viertes Kapitel. 4—4,5m ohne jegliche Unterſtützung freiliegen können; hiernach be- trägt die größte Spannweite eines einfachen Satteldaches 6 — 7m. Die Fig. 240 A—B zeigt die Conſtruktion eines einfachen gleich- ſchenkeligen Satteldaches; daſſelbe beſteht aus den beiden Sparren, [Abbildung Fig. 240 A — B.] welche in der oberſten Dachſpitze mit Scheerzapfen zuſammengehal- ten ſind und mit ihren Fußenden ſich gegen einen Balken (Tram) *) *) freitragenden Gang zu decken, doch müſſen ſie in dieſem Falle unterhalb verſchalt und ſtuccatirt werden. §. 56. Der Dachboden muß feucrſicher belegt ſein. Die Abſchlußthüre des Dachbodens iſt im ſteinernen Stocke von Eiſen herzuſtellen. Ein Dachbo- den, deſſen Lage 15 Klafter (29m) überſteigt, iſt durch eine Feuermauer von ½ Ziegel mit ½ Ziegel Verſtärkungspfeilern und in der Höhe von 1½m (0,4m) über die Dachfläche abzutheilen. Die Dachboden ſollen zu Wohnungen nicht benützt werden, und iſt die Errichtung von Dachkammern nur dann geſtattet, wenn ſolche allen Rückſichten für Feuerſicherheit ent- ſprechend hergeſtellt werden. Feuerſtätten daſelbſt zu errichten, iſt unbe- dingt unterſagt. §. 57. Lichtfänge gegen benachbarte Häuſer, durch Dacherker mittelſt Bretter- verſchalungen auf Stiegen, Vorhäuſer oder in Behältniſſe geleitet, ſind bei neuen Gebäuden nicht zu geſtatten. Oberlichte über Stiegen müſſen auf allen Seiten maſſives Mauerwerk haben, welches über das Dach ragt. Oberlichter für andere Räume des Hauſes müſſen außer jede feuergefähr- liche Verbindung mit dem Dachboden und den Gebäuden der Anrainer ge- bracht werden. §. 72 geſtattet für induſtrielle Bauten ohne Rückſicht auf Iſolirung, daß die oberſte Decke gleichfalls mit dem Dachſtuhl verbunden wird (iſolirter Werk- ſatz alſo nicht nöthig).

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/178>, abgerufen am 26.04.2024.