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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Contracten.
aus dem, was gesagt, oder auf eine andere
Weise hinlänglich zu verstehen gegeben wor-
den ist (§. 318.).

§. 613.

So bald aus dem Kaufe und Ver-Wer den
Vortheil
und die
Gefahr
einer ge-
kauften
Sache
in ver-
schiede-
nen Fäl-
len hat.

kaufe, es mögen Verträge hinzu-
kommen seyn, was für welche wollen,
der Käufer das Eigenthum erhält;
da
nun derselbe der Eigenthumsherr ist, und der
Verkäufer aufhöret es zu seyn (§. 195.); so
gehört auch aller Vortheil, welcher aus
der Sache erhalten werden kann
(§. cit.),
dem Käufer, und es fällt auf ihn
auch alle Gefahr, daß sie verschlim-
mert, verlohren oder gantz verdorben
werden kann
(§. 243.). Und daher läßt
sich leicht in einem jeden Falle entscheiden,
wessen natürlicher Weise der Vortheil und
die Gefahr sey. Da man aber selbst nach dem
Rechte der Natur verabreden kann, wie es
den Contrahirenden gutdüncket (§. 385.
438.); so kann man auch mit einander
eines werden, daß es unter gewisser
Bedingung, oder auf eine gewisse Zeit
der Verkäufer das Eigenthum behält,
der Vortheil aber und die Gefahr auf
den Käufer fällt, oder auch das Ge-
gentheil mit einander ausmachen: Ja
daß das Eigenthum nebst der Gefahr
auf den Käufer kommt, der Vortheil
aber unter einer gewissen Bedin-

gung,

Contracten.
aus dem, was geſagt, oder auf eine andere
Weiſe hinlaͤnglich zu verſtehen gegeben wor-
den iſt (§. 318.).

§. 613.

So bald aus dem Kaufe und Ver-Wer den
Vortheil
und die
Gefahr
einer ge-
kauften
Sache
in ver-
ſchiede-
nen Faͤl-
len hat.

kaufe, es moͤgen Vertraͤge hinzu-
kommen ſeyn, was fuͤr welche wollen,
der Kaͤufer das Eigenthum erhaͤlt;
da
nun derſelbe der Eigenthumsherr iſt, und der
Verkaͤufer aufhoͤret es zu ſeyn (§. 195.); ſo
gehoͤrt auch aller Vortheil, welcher aus
der Sache erhalten werden kann
(§. cit.),
dem Kaͤufer, und es faͤllt auf ihn
auch alle Gefahr, daß ſie verſchlim-
mert, verlohren oder gantz verdorben
werden kann
(§. 243.). Und daher laͤßt
ſich leicht in einem jeden Falle entſcheiden,
weſſen natuͤrlicher Weiſe der Vortheil und
die Gefahr ſey. Da man aber ſelbſt nach dem
Rechte der Natur verabreden kann, wie es
den Contrahirenden gutduͤncket (§. 385.
438.); ſo kann man auch mit einander
eines werden, daß es unter gewiſſer
Bedingung, oder auf eine gewiſſe Zeit
der Verkaͤufer das Eigenthum behaͤlt,
der Vortheil aber und die Gefahr auf
den Kaͤufer faͤllt, oder auch das Ge-
gentheil mit einander ausmachen: Ja
daß das Eigenthum nebſt der Gefahr
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gung,
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[399/0435] Contracten. aus dem, was geſagt, oder auf eine andere Weiſe hinlaͤnglich zu verſtehen gegeben wor- den iſt (§. 318.). §. 613. So bald aus dem Kaufe und Ver- kaufe, es moͤgen Vertraͤge hinzu- kommen ſeyn, was fuͤr welche wollen, der Kaͤufer das Eigenthum erhaͤlt; da nun derſelbe der Eigenthumsherr iſt, und der Verkaͤufer aufhoͤret es zu ſeyn (§. 195.); ſo gehoͤrt auch aller Vortheil, welcher aus der Sache erhalten werden kann (§. cit.), dem Kaͤufer, und es faͤllt auf ihn auch alle Gefahr, daß ſie verſchlim- mert, verlohren oder gantz verdorben werden kann (§. 243.). Und daher laͤßt ſich leicht in einem jeden Falle entſcheiden, weſſen natuͤrlicher Weiſe der Vortheil und die Gefahr ſey. Da man aber ſelbſt nach dem Rechte der Natur verabreden kann, wie es den Contrahirenden gutduͤncket (§. 385. 438.); ſo kann man auch mit einander eines werden, daß es unter gewiſſer Bedingung, oder auf eine gewiſſe Zeit der Verkaͤufer das Eigenthum behaͤlt, der Vortheil aber und die Gefahr auf den Kaͤufer faͤllt, oder auch das Ge- gentheil mit einander ausmachen: Ja daß das Eigenthum nebſt der Gefahr auf den Kaͤufer kommt, der Vortheil aber unter einer gewiſſen Bedin- gung, Wer den Vortheil und die Gefahr einer ge- kauften Sache in ver- ſchiede- nen Faͤl- len hat.

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 399. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/435>, abgerufen am 26.04.2024.