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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 12. H. Von beschwerlichen
Schätzung wegen hinzugefügt wird;
so ist der Contract entweder eine Voll-
macht (§. 551.), oder eine Dingung
zu einer Verrichtung (§. 620.); und
wenn eine Sache, die um einen gewis-
sen Preiß geschätzt worden, dem an-
dern mit der Bedingung zugesteller
wird, daß, wenn er mehr bekommt,
das was er mehr bekommt, gemein-
schaftlich seyn soll; so wird eine Ge-
sellschaft in Absicht dessen, was man
mehr bekommt, gemacht
(§. 639.). Da
die Contrahirenden den Contract einrichten
können, wie sie wollen (§. 314.); so kann
bey dem Schätzungscontracte entwe-
der die Sache eigenthümlich dem über-
geben werden, dem sie zugestellet wird,
oder der sie ihm zustellt behält das Ei-
genthum.

§. 660.
Von der
Beglau-
bigung.

Die Beglaubigung (constitutum) nennt
man denjenigen Contract, vermöge dessen ei-
ner verspricht, daß er zahlen, oder thun wol-
le, was er entweder selbst, oder ein anderer
schon vorher zu zahlen oder zu thun schuldig
war, doch so, daß die vorhergehende Ver-
bindlichkeit unverändert bleibt. Derjenige,
welcher beglaubiget, heißt der Beglaubi-
ger
(constituens); der andere aber, dem et-
was beglaubiget wird, der Beglaubigte
(constitutarius). Derowegen wird eine ei-
gene Schuld durch eine Beglaubigung

fester,

II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
Schaͤtzung wegen hinzugefuͤgt wird;
ſo iſt der Contract entweder eine Voll-
macht (§. 551.), oder eine Dingung
zu einer Verrichtung (§. 620.); und
wenn eine Sache, die um einen gewiſ-
ſen Preiß geſchaͤtzt worden, dem an-
dern mit der Bedingung zugeſteller
wird, daß, wenn er mehr bekommt,
das was er mehr bekommt, gemein-
ſchaftlich ſeyn ſoll; ſo wird eine Ge-
ſellſchaft in Abſicht deſſen, was man
mehr bekommt, gemacht
(§. 639.). Da
die Contrahirenden den Contract einrichten
koͤnnen, wie ſie wollen (§. 314.); ſo kann
bey dem Schaͤtzungscontracte entwe-
der die Sache eigenthuͤmlich dem uͤber-
geben werden, dem ſie zugeſtellet wird,
oder der ſie ihm zuſtellt behaͤlt das Ei-
genthum.

§. 660.
Von der
Beglau-
bigung.

Die Beglaubigung (conſtitutum) nennt
man denjenigen Contract, vermoͤge deſſen ei-
ner verſpricht, daß er zahlen, oder thun wol-
le, was er entweder ſelbſt, oder ein anderer
ſchon vorher zu zahlen oder zu thun ſchuldig
war, doch ſo, daß die vorhergehende Ver-
bindlichkeit unveraͤndert bleibt. Derjenige,
welcher beglaubiget, heißt der Beglaubi-
ger
(conſtituens); der andere aber, dem et-
was beglaubiget wird, der Beglaubigte
(conſtitutarius). Derowegen wird eine ei-
gene Schuld durch eine Beglaubigung

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[440/0476] II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen Schaͤtzung wegen hinzugefuͤgt wird; ſo iſt der Contract entweder eine Voll- macht (§. 551.), oder eine Dingung zu einer Verrichtung (§. 620.); und wenn eine Sache, die um einen gewiſ- ſen Preiß geſchaͤtzt worden, dem an- dern mit der Bedingung zugeſteller wird, daß, wenn er mehr bekommt, das was er mehr bekommt, gemein- ſchaftlich ſeyn ſoll; ſo wird eine Ge- ſellſchaft in Abſicht deſſen, was man mehr bekommt, gemacht (§. 639.). Da die Contrahirenden den Contract einrichten koͤnnen, wie ſie wollen (§. 314.); ſo kann bey dem Schaͤtzungscontracte entwe- der die Sache eigenthuͤmlich dem uͤber- geben werden, dem ſie zugeſtellet wird, oder der ſie ihm zuſtellt behaͤlt das Ei- genthum. §. 660. Die Beglaubigung (conſtitutum) nennt man denjenigen Contract, vermoͤge deſſen ei- ner verſpricht, daß er zahlen, oder thun wol- le, was er entweder ſelbſt, oder ein anderer ſchon vorher zu zahlen oder zu thun ſchuldig war, doch ſo, daß die vorhergehende Ver- bindlichkeit unveraͤndert bleibt. Derjenige, welcher beglaubiget, heißt der Beglaubi- ger (conſtituens); der andere aber, dem et- was beglaubiget wird, der Beglaubigte (conſtitutarius). Derowegen wird eine ei- gene Schuld durch eine Beglaubigung feſter,

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/476>, abgerufen am 26.04.2024.