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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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Von den Glückscontracten.
cher den Kux kauft, oder durch einen
andern Titel erhält, stillschweigend in
den Bergwerckscontract.
Und weil ein
Eigenthümer eine ihm zugehörige Sache ver-
lassen kann (§. 203.); so kann der Eigen-
thumsherr einen Zubussekux verlassen,
wenn er überdrüßig ist weiter Zubusse
zu geben.
Wenn jemand in eine Berg-
wercksgesellschaft getreteu ist; so rührt es aus
einem andern Grunde her, daß er sie nicht
anders als mit Einwilligung der übrigen Glie-
der, oder wenn er einen andern an seine Stel-
le verschaft, welcher die Zubusse giebt, ver-
lassen kann.

§. 684.

Den Hofnungskauf (emtio spei) nenntVom
Hoff-
nungs-
kaufe.

man den Contract, in welchem man derge-
stalt mit einander eines wird, daß dasjenige,
was durch eine gewisse Handlung, wovon der
Ausgang zweifelhaft ist, erhalten wird, un-
ser seyn, und wir für das Ungewisse einen ge-
wissen Preiß zahlen; oder kürtzer zu reden, es
ist der Kauf einer zu erhaltenden ungewissen
Sache. Wenn also durch die Hand-
lung, worüber contrahiret worden,
nichts erhalten wird; so bekommt der
Käufer nichts, und ist doch verbunden
den Preiß zu zahlen: Und im Gegen-
theil ist er nicht verbunden mehr zu
zahlen, wenn gleich, was erhalten
wird, viel mehr werth ist.
Es erhel-
let aber, daß, wenn man die Hoffnung kauft,

der
G g 3

Von den Gluͤckscontracten.
cher den Kux kauft, oder durch einen
andern Titel erhaͤlt, ſtillſchweigend in
den Bergwerckscontract.
Und weil ein
Eigenthuͤmer eine ihm zugehoͤrige Sache ver-
laſſen kann (§. 203.); ſo kann der Eigen-
thumsherr einen Zubuſſekux verlaſſen,
wenn er uͤberdruͤßig iſt weiter Zubuſſe
zu geben.
Wenn jemand in eine Berg-
wercksgeſellſchaft getreteu iſt; ſo ruͤhrt es aus
einem andern Grunde her, daß er ſie nicht
anders als mit Einwilligung der uͤbrigen Glie-
der, oder wenn er einen andern an ſeine Stel-
le verſchaft, welcher die Zubuſſe giebt, ver-
laſſen kann.

§. 684.

Den Hofnungskauf (emtio ſpei) nenntVom
Hoff-
nungs-
kaufe.

man den Contract, in welchem man derge-
ſtalt mit einander eines wird, daß dasjenige,
was durch eine gewiſſe Handlung, wovon der
Ausgang zweifelhaft iſt, erhalten wird, un-
ſer ſeyn, und wir fuͤr das Ungewiſſe einen ge-
wiſſen Preiß zahlen; oder kuͤrtzer zu reden, es
iſt der Kauf einer zu erhaltenden ungewiſſen
Sache. Wenn alſo durch die Hand-
lung, woruͤber contrahiret worden,
nichts erhalten wird; ſo bekommt der
Kaͤufer nichts, und iſt doch verbunden
den Preiß zu zahlen: Und im Gegen-
theil iſt er nicht verbunden mehr zu
zahlen, wenn gleich, was erhalten
wird, viel mehr werth iſt.
Es erhel-
let aber, daß, wenn man die Hoffnung kauft,

der
G g 3
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[469/0505] Von den Gluͤckscontracten. cher den Kux kauft, oder durch einen andern Titel erhaͤlt, ſtillſchweigend in den Bergwerckscontract. Und weil ein Eigenthuͤmer eine ihm zugehoͤrige Sache ver- laſſen kann (§. 203.); ſo kann der Eigen- thumsherr einen Zubuſſekux verlaſſen, wenn er uͤberdruͤßig iſt weiter Zubuſſe zu geben. Wenn jemand in eine Berg- wercksgeſellſchaft getreteu iſt; ſo ruͤhrt es aus einem andern Grunde her, daß er ſie nicht anders als mit Einwilligung der uͤbrigen Glie- der, oder wenn er einen andern an ſeine Stel- le verſchaft, welcher die Zubuſſe giebt, ver- laſſen kann. §. 684. Den Hofnungskauf (emtio ſpei) nennt man den Contract, in welchem man derge- ſtalt mit einander eines wird, daß dasjenige, was durch eine gewiſſe Handlung, wovon der Ausgang zweifelhaft iſt, erhalten wird, un- ſer ſeyn, und wir fuͤr das Ungewiſſe einen ge- wiſſen Preiß zahlen; oder kuͤrtzer zu reden, es iſt der Kauf einer zu erhaltenden ungewiſſen Sache. Wenn alſo durch die Hand- lung, woruͤber contrahiret worden, nichts erhalten wird; ſo bekommt der Kaͤufer nichts, und iſt doch verbunden den Preiß zu zahlen: Und im Gegen- theil iſt er nicht verbunden mehr zu zahlen, wenn gleich, was erhalten wird, viel mehr werth iſt. Es erhel- let aber, daß, wenn man die Hoffnung kauft, der Vom Hoff- nungs- kaufe. G g 3

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/505>, abgerufen am 26.04.2024.