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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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I. Th. 1. H. Vom Unterschied menschl. Handl.
biethen, anmahnen, abmahnen, bedrohen,
anlocken, anhalten oder nöthigen, anrathen
oder abrathen; indem wir auf diese Weise,
was wir wollen, oder nicht wollen, dem an-
dern zu verstehen geben; oder endlich durch
eine Würckung der bewegenden Kraft, als
wenn wir andern helfen, benöthigten Werk-
zeuge hergeben, in der Absicht Exempel ge-
ben, den andern anzureitzen, eben das zu
thun. Es ist daher leicht klar, daß die
Menschen, durch Theilnehmung an
einer Handlung, auch derselben theil-
haftig werden;
und daß uns folglich
die Handlung des andern, an welcher
wir theilnehmen, in so weit zuge-
rechnet werde, als diese Theilneh-
mung von unserem freyen Willen ab-
hängt
(§. 3.); daß aber eines andern
Handlung, an der wir auf keine
Weise theilnehmen, uns auch nicht
könne zugerechnet werden.
Die ver-
schiedenen Arten, durch welche man an der
Handlung des andern theilnehmen kann, be-
zeugen es hinlänglich, daß bey der Theil-
nehmung so wohl ein Versehen
(cul-
pa),
als Boßheit (dolus) stat fin-
den kann, und daß uns also eines an-
dern Handlung bald mehr, bald we-
niger zugerechnet werden könne.

§. 27.
Die
Einwilli-

Zu den inneren Handlungen gehört die

Ein-

I. Th. 1. H. Vom Unterſchied menſchl. Handl.
biethen, anmahnen, abmahnen, bedrohen,
anlocken, anhalten oder noͤthigen, anrathen
oder abrathen; indem wir auf dieſe Weiſe,
was wir wollen, oder nicht wollen, dem an-
dern zu verſtehen geben; oder endlich durch
eine Wuͤrckung der bewegenden Kraft, als
wenn wir andern helfen, benoͤthigten Werk-
zeuge hergeben, in der Abſicht Exempel ge-
ben, den andern anzureitzen, eben das zu
thun. Es iſt daher leicht klar, daß die
Menſchen, durch Theilnehmung an
einer Handlung, auch derſelben theil-
haftig werden;
und daß uns folglich
die Handlung des andern, an welcher
wir theilnehmen, in ſo weit zuge-
rechnet werde, als dieſe Theilneh-
mung von unſerem freyen Willen ab-
haͤngt
(§. 3.); daß aber eines andern
Handlung, an der wir auf keine
Weiſe theilnehmen, uns auch nicht
koͤnne zugerechnet werden.
Die ver-
ſchiedenen Arten, durch welche man an der
Handlung des andern theilnehmen kann, be-
zeugen es hinlaͤnglich, daß bey der Theil-
nehmung ſo wohl ein Verſehen
(cul-
pa),
als Boßheit (dolus) ſtat fin-
den kann, und daß uns alſo eines an-
dern Handlung bald mehr, bald we-
niger zugerechnet werden koͤnne.

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[18/0054] I. Th. 1. H. Vom Unterſchied menſchl. Handl. biethen, anmahnen, abmahnen, bedrohen, anlocken, anhalten oder noͤthigen, anrathen oder abrathen; indem wir auf dieſe Weiſe, was wir wollen, oder nicht wollen, dem an- dern zu verſtehen geben; oder endlich durch eine Wuͤrckung der bewegenden Kraft, als wenn wir andern helfen, benoͤthigten Werk- zeuge hergeben, in der Abſicht Exempel ge- ben, den andern anzureitzen, eben das zu thun. Es iſt daher leicht klar, daß die Menſchen, durch Theilnehmung an einer Handlung, auch derſelben theil- haftig werden; und daß uns folglich die Handlung des andern, an welcher wir theilnehmen, in ſo weit zuge- rechnet werde, als dieſe Theilneh- mung von unſerem freyen Willen ab- haͤngt (§. 3.); daß aber eines andern Handlung, an der wir auf keine Weiſe theilnehmen, uns auch nicht koͤnne zugerechnet werden. Die ver- ſchiedenen Arten, durch welche man an der Handlung des andern theilnehmen kann, be- zeugen es hinlaͤnglich, daß bey der Theil- nehmung ſo wohl ein Verſehen (cul- pa), als Boßheit (dolus) ſtat fin- den kann, und daß uns alſo eines an- dern Handlung bald mehr, bald we- niger zugerechnet werden koͤnne. §. 27. Zu den inneren Handlungen gehoͤrt die Ein-

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/54>, abgerufen am 26.04.2024.