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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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der Verbindlichk. aus Contracten.
würde. Wenn das Vermögen des Ange-
wiesenen demjenigen, dem er angewiesen wird,
nicht bekannt ist; so hindert es nichts, daß
der Anweisende ihm verspricht zu bezahlen,
wenn zur Zahlungszeit der Angewiesene nicht
im Stande ist zu bezahlen. Weil demnach
alsdenn die Anweisung unter der Be-
dingung geschehen, wenn zur Zah-
lungszeit der Angewiesene im Stande
ist zu bezahlen; so ist sie nicht eher
gültig, als bis zur Zahlungszeit der
Angewiesene im Stande ist zu bezah-
len
(§. 396.).

§. 760.

Eine gemeine oder schlechte Anwei-Von der
gemei-
nen An-
weisung.

sung (assignatio) ist, wenn ein Schuldner,
der bezahlen soll, einen andern ersucht, für
ihn zu bezahlen, oder ihn solches heißt. Der-
jenige, welcher den andern vor ihn zu zahlen
ersucht, heißt wie vorhin der Anweisende
(assignator); derjenige aber, welcher für ihn
die Zahlung thun soll, der Angewiesene (as-
signatus).
Wenn also der Gläubiger
die angewiesene Schuld anstatt der
Zahlung annimmt; so wird der Schuld-
ner befreyt: Wo aber nicht, so wird
er nicht eher befreyt, als bis der An-
gewiesene bezahlet
(§. 757. 749.). Da
durch diese Anweisung nichts in der Verbind-
lichkeit verändert wird, wenn sie nicht anstatt
der Zahlung angenommeu wird; so wird
durch dergleichen Anweisung auch

keine
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der Verbindlichk. aus Contracten.
wuͤrde. Wenn das Vermoͤgen des Ange-
wieſenen demjenigen, dem er angewieſen wird,
nicht bekannt iſt; ſo hindert es nichts, daß
der Anweiſende ihm verſpricht zu bezahlen,
wenn zur Zahlungszeit der Angewieſene nicht
im Stande iſt zu bezahlen. Weil demnach
alsdenn die Anweiſung unter der Be-
dingung geſchehen, wenn zur Zah-
lungszeit der Angewieſene im Stande
iſt zu bezahlen; ſo iſt ſie nicht eher
guͤltig, als bis zur Zahlungszeit der
Angewieſene im Stande iſt zu bezah-
len
(§. 396.).

§. 760.

Eine gemeine oder ſchlechte Anwei-Von der
gemei-
nen An-
weiſung.

ſung (aſſignatio) iſt, wenn ein Schuldner,
der bezahlen ſoll, einen andern erſucht, fuͤr
ihn zu bezahlen, oder ihn ſolches heißt. Der-
jenige, welcher den andern vor ihn zu zahlen
erſucht, heißt wie vorhin der Anweiſende
(aſſignator); derjenige aber, welcher fuͤr ihn
die Zahlung thun ſoll, der Angewieſene (aſ-
ſignatus).
Wenn alſo der Glaͤubiger
die angewieſene Schuld anſtatt der
Zahlung annimmt; ſo wird der Schuld-
ner befreyt: Wo aber nicht, ſo wird
er nicht eher befreyt, als bis der An-
gewieſene bezahlet
(§. 757. 749.). Da
durch dieſe Anweiſung nichts in der Verbind-
lichkeit veraͤndert wird, wenn ſie nicht anſtatt
der Zahlung angenommeu wird; ſo wird
durch dergleichen Anweiſung auch

keine
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[551/0587] der Verbindlichk. aus Contracten. wuͤrde. Wenn das Vermoͤgen des Ange- wieſenen demjenigen, dem er angewieſen wird, nicht bekannt iſt; ſo hindert es nichts, daß der Anweiſende ihm verſpricht zu bezahlen, wenn zur Zahlungszeit der Angewieſene nicht im Stande iſt zu bezahlen. Weil demnach alsdenn die Anweiſung unter der Be- dingung geſchehen, wenn zur Zah- lungszeit der Angewieſene im Stande iſt zu bezahlen; ſo iſt ſie nicht eher guͤltig, als bis zur Zahlungszeit der Angewieſene im Stande iſt zu bezah- len (§. 396.). §. 760. Eine gemeine oder ſchlechte Anwei- ſung (aſſignatio) iſt, wenn ein Schuldner, der bezahlen ſoll, einen andern erſucht, fuͤr ihn zu bezahlen, oder ihn ſolches heißt. Der- jenige, welcher den andern vor ihn zu zahlen erſucht, heißt wie vorhin der Anweiſende (aſſignator); derjenige aber, welcher fuͤr ihn die Zahlung thun ſoll, der Angewieſene (aſ- ſignatus). Wenn alſo der Glaͤubiger die angewieſene Schuld anſtatt der Zahlung annimmt; ſo wird der Schuld- ner befreyt: Wo aber nicht, ſo wird er nicht eher befreyt, als bis der An- gewieſene bezahlet (§. 757. 749.). Da durch dieſe Anweiſung nichts in der Verbind- lichkeit veraͤndert wird, wenn ſie nicht anſtatt der Zahlung angenommeu wird; ſo wird durch dergleichen Anweiſung auch keine Von der gemei- nen An- weiſung. M m 4

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 551. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/587>, abgerufen am 26.04.2024.