Von den Tauschhandlungen oder beschwerlichen Contracten.
§. 580.
Von be- schwerli- chen Con- tracten.
Die Tauschhandlungen nennt man auch beschwerliche Contracte(contra- ctus onerosos). Derowegen weil in den beschwerlichen Contracten Sachen und Thun mit einander vertauscht werden (§. 467.), niemand aber verbunden ist einem andern et- was umsonst zu geben und zu thun, wenn er wiederum etwas geben oder thun kann (§. 473.); so muß in den beschwerlichen Contracten die Gleichheit beobachtet werden, nämlich daß so viel, als der eine leistet, der andere eben so viel ihm wieder lei- sten muß; folglich wenn der beschwerli- che Contract erfüllt worden, keiner von denen, die ihn eingegangen, mehr oder weniger hat, als er vorher hat- te; und deswegen keiner durch den Con- tract bereichert wird (§. 271.). Wenn demnach die contrahirende Theile mit Wissen und Willen von der Gleichheit abgehen; so ist es ein vermischter Con- tract aus einem wohlthätigen und be- schwerlichen.
§. 581.
Wenn ei- ne Un- gleichheit
Weil in einem beschwerlichen Contracte ei- ne Gleichheit zu beobachten ist (§. 580.); so
ist
II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
Das zwoͤlfte Hauptſtuͤck.
Von den Tauſchhandlungen oder beſchwerlichen Contracten.
§. 580.
Von be- ſchwerli- chen Con- tracten.
Die Tauſchhandlungen nennt man auch beſchwerliche Contracte(contra- ctus oneroſos). Derowegen weil in den beſchwerlichen Contracten Sachen und Thun mit einander vertauſcht werden (§. 467.), niemand aber verbunden iſt einem andern et- was umſonſt zu geben und zu thun, wenn er wiederum etwas geben oder thun kann (§. 473.); ſo muß in den beſchwerlichen Contracten die Gleichheit beobachtet werden, naͤmlich daß ſo viel, als der eine leiſtet, der andere eben ſo viel ihm wieder lei- ſten muß; folglich wenn der beſchwerli- che Contract erfuͤllt worden, keiner von denen, die ihn eingegangen, mehr oder weniger hat, als er vorher hat- te; und deswegen keiner durch den Con- tract bereichert wird (§. 271.). Wenn demnach die contrahirende Theile mit Wiſſen und Willen von der Gleichheit abgehen; ſo iſt es ein vermiſchter Con- tract aus einem wohlthaͤtigen und be- ſchwerlichen.
§. 581.
Wenn ei- ne Un- gleichheit
Weil in einem beſchwerlichen Contracte ei- ne Gleichheit zu beobachten iſt (§. 580.); ſo
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
Das zwoͤlfte Hauptſtuͤck.
Von den Tauſchhandlungen oder
beſchwerlichen Contracten.
§. 580.
Die Tauſchhandlungen nennt man auch
beſchwerliche Contracte (contra-
ctus oneroſos). Derowegen weil in
den beſchwerlichen Contracten Sachen und
Thun mit einander vertauſcht werden (§. 467.),
niemand aber verbunden iſt einem andern et-
was umſonſt zu geben und zu thun, wenn er
wiederum etwas geben oder thun kann (§.
473.); ſo muß in den beſchwerlichen
Contracten die Gleichheit beobachtet
werden, naͤmlich daß ſo viel, als der eine
leiſtet, der andere eben ſo viel ihm wieder lei-
ſten muß; folglich wenn der beſchwerli-
che Contract erfuͤllt worden, keiner
von denen, die ihn eingegangen, mehr
oder weniger hat, als er vorher hat-
te; und deswegen keiner durch den Con-
tract bereichert wird (§. 271.). Wenn
demnach die contrahirende Theile mit
Wiſſen und Willen von der Gleichheit
abgehen; ſo iſt es ein vermiſchter Con-
tract aus einem wohlthaͤtigen und be-
ſchwerlichen.
§. 581.
Weil in einem beſchwerlichen Contracte ei-
ne Gleichheit zu beobachten iſt (§. 580.); ſo
iſt
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/408>, abgerufen am 27.04.2024.
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