Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

wöllen wir / das nun fürohin weder zü Erndt / oder Herbst zeiten / nit geschnitten / noch gelesen werdt / es seien dann die Felder züuor durch die verordneten besichtigt / vnd zeittig erkennt / vnd darauff aller erst jedem zü schneiden vnd zülesen zügelassen werden.

Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jenigen so das Feldt bawen.

Dieweil ein zeither / die Arbeiter vnd Taglöner mit belonung hoch gestigen / vnd darzü mit essen vnd trincken nit mehr züersettigen / sonder vol sein / vnd jres gefallens zü vnd von der arbeit gehn wöllen / also das die / so jren bedürffen / die nit wol züüberkommen / oder beschwerlich vnderhalten müssen. Dem nun zübegegnen / so wöllen wir gantz ernstlich / das vnsere Amptleüt vnd Gericht / für sich selbst im jar ein mal zwei oder mehr / nach gelegenheit vnd notturfft eins jeden orts hierinn gebürliche / billiche ordnung züm nutzesten vnd bessten machen vnd fürnemen / was der lohn der Weingart / Acker vnd Feldbawer / mit jren leiben / Rossen oder Ochssen / auch der Arbeiter / Taglöner / Botten / mans vnd weibs personen vnd eins jeden wercks sein etc. Vnd wie sie mit essen vnd trincken auch fütterung sollen gehalten / oder darfür gegeben vnd genommen werden / auch wann sie zü vnd von der arbeit gehn / vnd wie lang sie tags schaffen / faren / oder wieuil ferten thün sollen / vnd güte fürsehung thün / das mäniglich darbei beleib / keiner mehr geb oder nem / darmit einer dem andern die Arbeiter / Taglöner vnd Schäffer / auch Fürleüt nit abstech oder ziehe / sonder mäniglich die in gleicher belonung bekommen köndt / auff das das Feldt gebawen / vnd die vngebürlich

wöllen wir / das nun fürohin weder zü Erndt / oder Herbst zeiten / nit geschnitten / noch gelesen werdt / es seien dann die Felder züuor durch die verordneten besichtigt / vnd zeittig erkennt / vnd darauff aller erst jedem zü schneiden vnd zülesen zügelassen werden.

Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jenigen so das Feldt bawen.

Dieweil ein zeither / die Arbeiter vnd Taglöner mit belonung hoch gestigen / vnd darzü mit essen vnd trincken nit mehr züersettigen / sonder vol sein / vnd jres gefallens zü vnd von der arbeit gehn wöllen / also das die / so jren bedürffen / die nit wol züüberkommen / oder beschwerlich vnderhalten müssen. Dem nun zübegegnen / so wöllen wir gantz ernstlich / das vnsere Amptleüt vnd Gericht / für sich selbst im jar ein mal zwei oder mehr / nach gelegenheit vnd notturfft eins jeden orts hierinn gebürliche / billiche ordnung züm nutzesten vnd bessten machen vnd fürnemen / was der lohn der Weingart / Acker vnd Feldbawer / mit jren leiben / Rossen oder Ochssen / auch der Arbeiter / Taglöner / Botten / mans vnd weibs personen vnd eins jeden wercks sein etc. Vnd wie sie mit essen vnd trincken auch fütterung sollen gehalten / oder darfür gegeben vnd genommen werden / auch wañ sie zü vnd von der arbeit gehn / vnd wie lang sie tags schaffen / faren / oder wieuil ferten thün sollen / vnd güte fürsehung thün / das mäniglich darbei beleib / keiner mehr geb oder nem / darmit einer dem andern die Arbeiter / Taglöner vnd Schäffer / auch Fürleüt nit abstech oder ziehe / sonder mäniglich die in gleicher belonung bekommen köndt / auff das das Feldt gebawen / vnd die vngebürlich

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0102"/>
wöllen wir / das nun fürohin weder                      zü Erndt / oder Herbst zeiten / nit geschnitten / noch gelesen werdt / es seien                      dann die Felder züuor durch die verordneten besichtigt / vnd zeittig erkennt /                      vnd darauff aller erst jedem zü schneiden vnd zülesen zügelassen werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jenigen so das Feldt bawen.<lb/></head>
        <p>Dieweil ein zeither / die Arbeiter vnd Taglöner mit belonung hoch gestigen / vnd                      darzü mit essen vnd trincken nit mehr züersettigen / sonder vol sein / vnd jres                      gefallens zü vnd von der arbeit gehn wöllen / also das die / so jren bedürffen /                      die nit wol züüberkommen / oder beschwerlich vnderhalten müssen. Dem nun                      zübegegnen / so wöllen wir gantz ernstlich / das vnsere Amptleüt vnd Gericht /                      für sich selbst im jar ein mal zwei oder mehr / nach gelegenheit vnd notturfft                      eins jeden orts hierinn gebürliche / billiche ordnung züm nutzesten vnd bessten                      machen vnd fürnemen / was der lohn der Weingart / Acker vnd Feldbawer / mit jren                      leiben / Rossen oder Ochssen / auch der Arbeiter / Taglöner / Botten / mans vnd                      weibs personen vnd eins jeden wercks sein etc. Vnd wie sie mit essen vnd                      trincken auch fütterung sollen gehalten / oder darfür gegeben vnd genommen                      werden / auch wan&#x0303; sie zü vnd von der arbeit gehn / vnd wie lang                      sie tags schaffen / faren / oder wieuil ferten thün sollen / vnd güte fürsehung                      thün / das mäniglich darbei beleib / keiner mehr geb oder nem / darmit einer dem                      andern die Arbeiter / Taglöner vnd Schäffer / auch Fürleüt nit abstech oder                      ziehe / sonder mäniglich die in gleicher belonung bekommen köndt / auff das das                      Feldt gebawen / vnd die vngebürlich
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0102] wöllen wir / das nun fürohin weder zü Erndt / oder Herbst zeiten / nit geschnitten / noch gelesen werdt / es seien dann die Felder züuor durch die verordneten besichtigt / vnd zeittig erkennt / vnd darauff aller erst jedem zü schneiden vnd zülesen zügelassen werden. Von Arbeitern / Taglönern / vnd den jenigen so das Feldt bawen. Dieweil ein zeither / die Arbeiter vnd Taglöner mit belonung hoch gestigen / vnd darzü mit essen vnd trincken nit mehr züersettigen / sonder vol sein / vnd jres gefallens zü vnd von der arbeit gehn wöllen / also das die / so jren bedürffen / die nit wol züüberkommen / oder beschwerlich vnderhalten müssen. Dem nun zübegegnen / so wöllen wir gantz ernstlich / das vnsere Amptleüt vnd Gericht / für sich selbst im jar ein mal zwei oder mehr / nach gelegenheit vnd notturfft eins jeden orts hierinn gebürliche / billiche ordnung züm nutzesten vnd bessten machen vnd fürnemen / was der lohn der Weingart / Acker vnd Feldbawer / mit jren leiben / Rossen oder Ochssen / auch der Arbeiter / Taglöner / Botten / mans vnd weibs personen vnd eins jeden wercks sein etc. Vnd wie sie mit essen vnd trincken auch fütterung sollen gehalten / oder darfür gegeben vnd genommen werden / auch wañ sie zü vnd von der arbeit gehn / vnd wie lang sie tags schaffen / faren / oder wieuil ferten thün sollen / vnd güte fürsehung thün / das mäniglich darbei beleib / keiner mehr geb oder nem / darmit einer dem andern die Arbeiter / Taglöner vnd Schäffer / auch Fürleüt nit abstech oder ziehe / sonder mäniglich die in gleicher belonung bekommen köndt / auff das das Feldt gebawen / vnd die vngebürlich

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/102
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/102>, abgerufen am 26.04.2024.