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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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allen Kantengiessern vnsers Fürstenthumbs / eigentlich gehalten werden solle / So wöllen hiergegen wir nit zülassen noch gestatten / das die frembden / Teiitsch oder Welsch / hin vnnd wider in dem Land ziehen / in sonderheit in den Dörffern / sich kanten oder Zin zügiessen vnderstanden / sonder das gentzlich hiemit abgeschafft haben / darob auch vnsere Amptleüt mit ernst halten sollen / auff das vnsere angehörige Vnderthonen vnd Kantengiesser / durch solliche straiffer nit mehr belestiget werden.

Von den handtwercken in gemein / auch der selben Sönen / Gesellen / Knechten vnd Lehrknaben.

Nach dem die Handtwercker / in jren Handtwercken / züzeiten sich mit einander vereinigen vnd vergleichen / das einer seine gemachte arbeit oder werck / in failem kauf / nit mehr oder weniger verkauffen soll / dann der ander / vnd also einen auffschlag oder staigerung machen / das die jhenen / so der selben arbeit notturfftig sein / vnd kauffen wöllen / jnen die jrs gefallens bezalen müssen. So ist vnser ernstlich meinung vnd befelch / wa also sich die Handtwercker jrer waaren halber vereinigten / vnd darauff ein auffschlag vnd staigerung zümachen vnderstanden / das sollichs als baldt an vns gebracht werde / Alßdann gedencken wir darauff / dasselbig jr schädlich fürnemen abzüstellen / vnnd gepürlich einsehen züthün / auch mit ernstlicher straff gegen den selben zühandlen.

allen Kantengiessern vnsers Fürstenthumbs / eigentlich gehalten werden solle / So wöllen hiergegen wir nit zülassen noch gestatten / das die frembden / Teiitsch oder Welsch / hin vnnd wider in dem Land ziehen / in sonderheit in den Dörffern / sich kanten oder Zin zügiessen vnderstanden / sonder das gentzlich hiemit abgeschafft haben / darob auch vnsere Amptleüt mit ernst halten sollen / auff das vnsere angehörige Vnderthonen vnd Kantengiesser / durch solliche straiffer nit mehr belestiget werden.

Von den handtwercken in gemein / auch der selben Sönen / Gesellen / Knechten vnd Lehrknaben.

Nach dem die Handtwercker / in jren Handtwercken / züzeiten sich mit einander vereinigen vnd vergleichen / das einer seine gemachte arbeit oder werck / in failem kauf / nit mehr oder weniger verkauffen soll / dann der ander / vnd also einen auffschlag oder staigerung machen / das die jhenen / so der selben arbeit notturfftig sein / vnd kauffen wöllen / jnen die jrs gefallens bezalen müssen. So ist vnser ernstlich meinung vñ befelch / wa also sich die Handtwercker jrer waaren halber vereinigten / vnd darauff ein auffschlag vnd staigerung zümachen vnderstanden / das sollichs als baldt an vns gebracht werde / Alßdann gedencken wir darauff / dasselbig jr schädlich fürnemen abzüstellen / vnnd gepürlich einsehen züthün / auch mit ernstlicher straff gegen den selben zühandlen.

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[0110] allen Kantengiessern vnsers Fürstenthumbs / eigentlich gehalten werden solle / So wöllen hiergegen wir nit zülassen noch gestatten / das die frembden / Teiitsch oder Welsch / hin vnnd wider in dem Land ziehen / in sonderheit in den Dörffern / sich kanten oder Zin zügiessen vnderstanden / sonder das gentzlich hiemit abgeschafft haben / darob auch vnsere Amptleüt mit ernst halten sollen / auff das vnsere angehörige Vnderthonen vnd Kantengiesser / durch solliche straiffer nit mehr belestiget werden. Von den handtwercken in gemein / auch der selben Sönen / Gesellen / Knechten vnd Lehrknaben. Nach dem die Handtwercker / in jren Handtwercken / züzeiten sich mit einander vereinigen vnd vergleichen / das einer seine gemachte arbeit oder werck / in failem kauf / nit mehr oder weniger verkauffen soll / dann der ander / vnd also einen auffschlag oder staigerung machen / das die jhenen / so der selben arbeit notturfftig sein / vnd kauffen wöllen / jnen die jrs gefallens bezalen müssen. So ist vnser ernstlich meinung vñ befelch / wa also sich die Handtwercker jrer waaren halber vereinigten / vnd darauff ein auffschlag vnd staigerung zümachen vnderstanden / das sollichs als baldt an vns gebracht werde / Alßdann gedencken wir darauff / dasselbig jr schädlich fürnemen abzüstellen / vnnd gepürlich einsehen züthün / auch mit ernstlicher straff gegen den selben zühandlen.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/110>, abgerufen am 26.04.2024.