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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Wie es in Brunsten gehalten werden soll.

Wa sich aber begebe / das ein feür außgieng / deßhalb die vnuer meidenlich notturfft / ein schnelle züsamen berüffung zügeschehenerfordert / wöllen wir doch als hieuor stehet / solchs gar nit mit der sturm gehapt haben / sonder sollen vnsere Amptleüt / jedes orts / ein ander Glocken darzü verordnen / also wann die selbig angeschlagen oder geleüt werd / das mäniglich vnzweiffenlichs wissen haben mög / das solchs allein des Feürs halber beschehen. Alßdann / vnd so das Feür im Flecken were / soll auch ein jeder / allein mit den geschirren vnd waffen / so zü demmung vnd außleschung des Feürs dienlich / vnd nit mit andern weeren / zülauffen / außgenommen die / so in den Stetten / von vnsern Amptleüten / auff die Mauren vnd zü den Thoren / mit geweeren verordnet sind / die sollen an jre geordnete plätz lauffen / vnd da dannen nit kommen / one vnser Amptleüt oder der Burgermeister sondern beuelch vnd geheiß. Deshalb ein jede Statt vnd Fleck / jre sondere feür ordnung haben vnd versehen sollen / das alle vnd jede feürstetten / mit kemetter vnd anderm / dermassen verfast vnd versehen werden / das nit schaden zü besorgen sei / darauff dann an jedem ort / die verordneten Feürbeseher / jr fleissigs auffsehen / vnd die straffen / darumb auffgesetzt / von den übertrettern vnnachleßlich einziehen sollen.

Niemand soll kein Trummen haben / dann die Oberkeit.

Die Trummen sollen auch allenthalben / in Stetten

Wie es in Brunsten gehalten werden soll.

Wa sich aber begebe / das ein feür außgieng / deßhalb die vnuer meidenlich notturfft / ein schnelle züsamen berüffung zügeschehenerfordert / wöllẽ wir doch als hieuor stehet / solchs gar nit mit der sturm gehapt haben / sonder sollen vnsere Amptleüt / jedes orts / ein ander Glocken darzü verordnen / also wann die selbig angeschlagen oder geleüt werd / das mäniglich vnzweiffenlichs wissen haben mög / das solchs allein des Feürs halber beschehen. Alßdann / vnd so das Feür im Flecken were / soll auch ein jeder / allein mit den geschirren vnd waffen / so zü demmung vnd außleschung des Feürs dienlich / vnd nit mit andern weeren / zülauffen / außgenom̃en die / so in den Stetten / von vnsern Amptleüten / auff die Mauren vñ zü den Thoren / mit geweeren verordnet sind / die sollen an jre geordnete plätz lauffen / vnd da dannen nit kommen / one vnser Amptleüt oder der Burgermeister sondern beuelch vnd geheiß. Deshalb ein jede Statt vñ Fleck / jre sondere feür ordnung haben vñ versehen sollen / das alle vnd jede feürstetten / mit kemetter vnd anderm / dermassen verfast vnd versehen werden / das nit schaden zü besorgen sei / darauff dann an jedem ort / die verordneten Feürbeseher / jr fleissigs auffsehen / vnd die straffen / darumb auffgesetzt / von den übertrettern vnnachleßlich einziehen sollen.

Niemand soll kein Trummen haben / dann die Oberkeit.

Die Trummen sollen auch allenthalben / in Stetten

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[0114] Wie es in Brunsten gehalten werden soll. Wa sich aber begebe / das ein feür außgieng / deßhalb die vnuer meidenlich notturfft / ein schnelle züsamen berüffung zügeschehenerfordert / wöllẽ wir doch als hieuor stehet / solchs gar nit mit der sturm gehapt haben / sonder sollen vnsere Amptleüt / jedes orts / ein ander Glocken darzü verordnen / also wann die selbig angeschlagen oder geleüt werd / das mäniglich vnzweiffenlichs wissen haben mög / das solchs allein des Feürs halber beschehen. Alßdann / vnd so das Feür im Flecken were / soll auch ein jeder / allein mit den geschirren vnd waffen / so zü demmung vnd außleschung des Feürs dienlich / vnd nit mit andern weeren / zülauffen / außgenom̃en die / so in den Stetten / von vnsern Amptleüten / auff die Mauren vñ zü den Thoren / mit geweeren verordnet sind / die sollen an jre geordnete plätz lauffen / vnd da dannen nit kommen / one vnser Amptleüt oder der Burgermeister sondern beuelch vnd geheiß. Deshalb ein jede Statt vñ Fleck / jre sondere feür ordnung haben vñ versehen sollen / das alle vnd jede feürstetten / mit kemetter vnd anderm / dermassen verfast vnd versehen werden / das nit schaden zü besorgen sei / darauff dann an jedem ort / die verordneten Feürbeseher / jr fleissigs auffsehen / vnd die straffen / darumb auffgesetzt / von den übertrettern vnnachleßlich einziehen sollen. Niemand soll kein Trummen haben / dann die Oberkeit. Die Trummen sollen auch allenthalben / in Stetten

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/114>, abgerufen am 26.04.2024.