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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Von der Elen.

Dweil befunden / das dernhalb mancherlei in vnserm Fürstenthumb seien / darauß dann denen so die kurtz eln brauchen / grosser schad entsteet / dann die selben Stett deß halb vilmaln geflohen worden / vnd neben jrn nachpaurn kein gleichen kauff bekommen mögen. Ist demnach vnser ernstlicher beuelch vnd meinung / das alle vnsere vnderthonen / in Stetten vnd Dörffern / sich Stütgarter Elen / da man die auch allweg holen / in kauffen vnd verkauffen gebrauchen / vnd alle andere Elen / hiedurch gentzlich abgethon / vnd verbotten sein sollen / bei confiscierung der waaren / die hiemit einer andern Elen außgemessen würdt.

Vom Imber / vnd andern Specereyen vnd Würtzen.

Es soll hinfüro kein geferbter / sonder allein weisser Imber / bei verlust desselben Imbers / in vnserm Fürstenthumb feilgehabt / oder verkaufft werden.

Wir beuelhen auch mit ernst / allen vnsern Amptleüten / Burgermeister / vnd Gerichten / in allen vnnd jeden vnsern Stetten / flecken / vnd schirms angehörigen / dz sie bei frembden vnd heimschen / güte schaw vnd besichtigung / nit allein des Imbers / sonder aller andern specereyen vnd gewürtz / so von Frembden oder heimschen / feil gethon oder getragen werden / anstellen / vnd so die vngeschickt / vngebürlich oder vngerecht erfunden / das sie den oder dieselben nach gestalt der sachen / mit hinnemung jhrer waar / oder in ander weg / nach jhrem verschul

Von der Elen.

Dweil befunden / das dernhalb mancherlei in vnserm Fürstenthumb seien / darauß dann denen so die kurtz eln brauchen / grosser schad entsteet / dann die selben Stett deß halb vilmaln geflohen worden / vnd neben jrn nachpaurn kein gleichen kauff bekommen mögen. Ist demnach vnser ernstlicher beuelch vnd meinung / das alle vnsere vnderthonen / in Stetten vnd Dörffern / sich Stütgarter Elen / da man die auch allweg holen / in kauffen vnd verkauffen gebrauchen / vnd alle andere Elen / hiedurch gentzlich abgethon / vnd verbotten sein sollen / bei confiscierung der waaren / die hiemit einer andern Elen außgemessen würdt.

Vom Imber / vnd andern Specereyen vnd Würtzen.

Es soll hinfüro kein geferbter / sonder allein weisser Imber / bei verlust desselben Imbers / in vnserm Fürstenthumb feilgehabt / oder verkaufft werden.

Wir beuelhen auch mit ernst / allen vnsern Amptleüten / Burgermeister / vnd Gerichten / in allen vnnd jeden vnsern Stetten / flecken / vñ schirms angehörigen / dz sie bei frembden vnd heimschen / güte schaw vñ besichtigung / nit allein des Imbers / sonder aller andern specereyen vnd gewürtz / so von Frembden oder heimschen / feil gethon oder getragen werden / anstellen / vnd so die vngeschickt / vngebürlich oder vngerecht erfunden / das sie den oder dieselben nach gestalt der sachen / mit hiñemung jhrer waar / oder in ander weg / nach jhrem verschul

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[0046] Von der Elen. Dweil befunden / das dernhalb mancherlei in vnserm Fürstenthumb seien / darauß dann denen so die kurtz eln brauchen / grosser schad entsteet / dann die selben Stett deß halb vilmaln geflohen worden / vnd neben jrn nachpaurn kein gleichen kauff bekommen mögen. Ist demnach vnser ernstlicher beuelch vnd meinung / das alle vnsere vnderthonen / in Stetten vnd Dörffern / sich Stütgarter Elen / da man die auch allweg holen / in kauffen vnd verkauffen gebrauchen / vnd alle andere Elen / hiedurch gentzlich abgethon / vnd verbotten sein sollen / bei confiscierung der waaren / die hiemit einer andern Elen außgemessen würdt. Vom Imber / vnd andern Specereyen vnd Würtzen. Es soll hinfüro kein geferbter / sonder allein weisser Imber / bei verlust desselben Imbers / in vnserm Fürstenthumb feilgehabt / oder verkaufft werden. Wir beuelhen auch mit ernst / allen vnsern Amptleüten / Burgermeister / vnd Gerichten / in allen vnnd jeden vnsern Stetten / flecken / vñ schirms angehörigen / dz sie bei frembden vnd heimschen / güte schaw vñ besichtigung / nit allein des Imbers / sonder aller andern specereyen vnd gewürtz / so von Frembden oder heimschen / feil gethon oder getragen werden / anstellen / vnd so die vngeschickt / vngebürlich oder vngerecht erfunden / das sie den oder dieselben nach gestalt der sachen / mit hiñemung jhrer waar / oder in ander weg / nach jhrem verschul

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/46>, abgerufen am 26.04.2024.