Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite
Von wegen des Holtzkauffs.

Vnd als wir auch bericht / das bißher / in vil vnd mancherlei weiß / im holtz kauff / betrug / auffsatz vnd gefaar gepflegen / darein vns züsehen gebürt / vnd die hoch notturfft erfordert. So setzen / ordnen vnd wöllen wir / das fürohin alles Brenholtz / so züm verkauffen / in vnserm Fürstenthumb / in vnsern oder andern Höltzer / durch vnsere Vorstmeister oder Vnderthonen / gehawen würdt / es werde gleich zü marckt gefürt / oder in den wälden verkaufft / ein lengin haben / vnd die klaffter auch in einer grössin sein / Vnd nämlich die Scheütter an der lengin vier werckschüch halten / vnd die klaffter an der höhin sechs werckschüch / vnd in der breitin auch sechs werckschüch sein / Vnnd damit die kleinen Waldkläffterlin / vnd andere vngleiche klaffter / so bißher gewesen / absein / bei peen vnd straff zehen schilling heller / so vns die übertretter / von jedemklaffter / zügeben schuldig sein sollen.

Wa aber jemands jme Holtz / zü seinem selbs brauch / hawen lassen wölt / der mag die klaffter in der grössin vnd lengin seins gefallens machen. Vnd befelhen hier auff vnsern Amptleüten vnd Gerichten / das sie in allen Stetten vnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / ein Holtzmeß mit stangen oder ramen / solchen jetzgemelten klafftern gemeß / also bald anrichten / damit gantze / drei vierteil / halbe / vnnd ein vierteil eins klaffters / gemessen werden mögen. Vnd hierzü geschickt taugenlich personen zü Holtz messern verordnen / die im kauffen vnd verkauffen des Holtz / in allen Stetten vnd Flecken / es messen / Vnd des selben auff den Jar vnd Wochenmarckten / zü seinen stunden / mit fleiß wartten / vnnd niemands kein Brenholtz / so in die Stett vnd Flecken zü feilem kauff gefürt würdt / vngemessen weder kauffen noch verkauffen / bei

Von wegen des Holtzkauffs.

Vnd als wir auch bericht / das bißher / in vil vnd mancherlei weiß / im holtz kauff / betrug / auffsatz vñ gefaar gepflegen / darein vns züsehen gebürt / vnd die hoch notturfft erfordert. So setzen / ordnen vnd wöllen wir / das fürohin alles Brenholtz / so züm verkauffen / in vnserm Fürstenthumb / in vnsern oder andern Höltzer / durch vnsere Vorstmeister oder Vnderthonen / gehawen würdt / es werde gleich zü marckt gefürt / oder in den wälden verkaufft / ein lengin haben / vnd die klaffter auch in einer grössin sein / Vnd nämlich die Scheütter an der lengin vier werckschüch halten / vnd die klaffter an der höhin sechs werckschüch / vnd in der breitin auch sechs werckschüch sein / Vnnd damit die kleinen Waldkläffterlin / vnd andere vngleiche klaffter / so bißher gewesen / absein / bei peen vnd straff zehen schilling heller / so vns die übertretter / von jedemklaffter / zügeben schuldig sein sollen.

Wa aber jemands jme Holtz / zü seinem selbs brauch / hawen lassen wölt / der mag die klaffter in der grössin vnd lengin seins gefallens machen. Vnd befelhen hier auff vnsern Amptleüten vnd Gerichten / das sie in allen Stetten vnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / ein Holtzmeß mit stangen oder ramen / solchen jetzgemelten klafftern gemeß / also bald anrichten / damit gantze / drei vierteil / halbe / vnnd ein vierteil eins klaffters / gemessen werden mögen. Vnd hierzü geschickt taugenlich personen zü Holtz messern verordnen / die im kauffen vnd verkauffen des Holtz / in allen Stetten vnd Flecken / es messen / Vnd des selben auff den Jar vnd Wochenmarckten / zü seinen stunden / mit fleiß wartten / vnnd niemands kein Brenholtz / so in die Stett vnd Flecken zü feilem kauff gefürt würdt / vngemessen weder kauffen noch verkauffen / bei

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0051" n="23"/>
      </div>
      <div>
        <head>Von wegen des Holtzkauffs.<lb/></head>
        <p>Vnd als wir auch bericht / das bißher / in vil vnd mancherlei weiß / im holtz                      kauff / betrug / auffsatz vn&#x0303; gefaar gepflegen / darein vns                      züsehen gebürt / vnd die hoch notturfft erfordert. So setzen / ordnen vnd wöllen                      wir / das fürohin alles Brenholtz / so züm verkauffen / in vnserm Fürstenthumb /                      in vnsern oder andern Höltzer / durch vnsere Vorstmeister oder Vnderthonen /                      gehawen würdt / es werde gleich zü marckt gefürt / oder in den wälden verkaufft                      / ein lengin haben / vnd die klaffter auch in einer grössin sein / Vnd nämlich                      die Scheütter an der lengin vier werckschüch halten / vnd die klaffter an der                      höhin sechs werckschüch / vnd in der breitin auch sechs werckschüch sein / Vnnd                      damit die kleinen Waldkläffterlin / vnd andere vngleiche klaffter / so bißher                      gewesen / absein / bei peen vnd straff zehen schilling heller / so vns die                      übertretter / von jedemklaffter / zügeben schuldig sein sollen.</p>
        <p>Wa aber jemands jme Holtz / zü seinem selbs brauch / hawen lassen wölt / der mag                      die klaffter in der grössin vnd lengin seins gefallens machen. Vnd befelhen hier                      auff vnsern Amptleüten vnd Gerichten / das sie in allen Stetten vnd Flecken                      vnsers Fürstenthumbs / ein Holtzmeß mit stangen oder ramen / solchen                      jetzgemelten klafftern gemeß / also bald anrichten / damit gantze / drei                      vierteil / halbe / vnnd ein vierteil eins klaffters / gemessen werden mögen. Vnd                      hierzü geschickt taugenlich personen zü Holtz messern verordnen / die im kauffen                      vnd verkauffen des Holtz / in allen Stetten vnd Flecken / es messen / Vnd des                      selben auff den Jar vnd Wochenmarckten / zü seinen stunden / mit fleiß wartten /                      vnnd niemands kein Brenholtz / so in die Stett vnd Flecken zü feilem kauff                      gefürt würdt / vngemessen weder kauffen noch verkauffen / bei
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[23/0051] Von wegen des Holtzkauffs. Vnd als wir auch bericht / das bißher / in vil vnd mancherlei weiß / im holtz kauff / betrug / auffsatz vñ gefaar gepflegen / darein vns züsehen gebürt / vnd die hoch notturfft erfordert. So setzen / ordnen vnd wöllen wir / das fürohin alles Brenholtz / so züm verkauffen / in vnserm Fürstenthumb / in vnsern oder andern Höltzer / durch vnsere Vorstmeister oder Vnderthonen / gehawen würdt / es werde gleich zü marckt gefürt / oder in den wälden verkaufft / ein lengin haben / vnd die klaffter auch in einer grössin sein / Vnd nämlich die Scheütter an der lengin vier werckschüch halten / vnd die klaffter an der höhin sechs werckschüch / vnd in der breitin auch sechs werckschüch sein / Vnnd damit die kleinen Waldkläffterlin / vnd andere vngleiche klaffter / so bißher gewesen / absein / bei peen vnd straff zehen schilling heller / so vns die übertretter / von jedemklaffter / zügeben schuldig sein sollen. Wa aber jemands jme Holtz / zü seinem selbs brauch / hawen lassen wölt / der mag die klaffter in der grössin vnd lengin seins gefallens machen. Vnd befelhen hier auff vnsern Amptleüten vnd Gerichten / das sie in allen Stetten vnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / ein Holtzmeß mit stangen oder ramen / solchen jetzgemelten klafftern gemeß / also bald anrichten / damit gantze / drei vierteil / halbe / vnnd ein vierteil eins klaffters / gemessen werden mögen. Vnd hierzü geschickt taugenlich personen zü Holtz messern verordnen / die im kauffen vnd verkauffen des Holtz / in allen Stetten vnd Flecken / es messen / Vnd des selben auff den Jar vnd Wochenmarckten / zü seinen stunden / mit fleiß wartten / vnnd niemands kein Brenholtz / so in die Stett vnd Flecken zü feilem kauff gefürt würdt / vngemessen weder kauffen noch verkauffen / bei

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/51
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/51>, abgerufen am 26.04.2024.