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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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thumbs / solliche losung in altem herkommen / löblichem brauch vnd gewonheit / bißher gehabt / die wir jnen auch zü güt vnd fürstand / hiemit ernewert / bestätigt vnd bekrefftigt haben / vnd wöllen auch das vnsere ober vnd vnder Amptleüt / ob sollichem allem mit ernst vnnd fleiß halten / vnd die vnsern dauon mit nichten tringen lassen. Doch wöllen wir / vns vnd vnsern erben / nach gelegenheit der sachen vnd zeit / hierinnen vnser erklärung / ober vnd gerechtigkeit / in allweg vorbehalten / vnd one benommen haben.

Doch soll auch hierinn / den jenigen vnsern Vnderthonen / so einiche lehen / boden oder andere losungs gerechtigkeit haben / die vorlosung hiemit vnbenommen / sonder vorbehalten sein.

Das niemand kein gült auffnemen soll / on vnser sonder erlauben.

Es soll auch fürter / keiner vnser Vnderthonen / niemand einich gült zükauffen geben / one vnser sonder erlauben / wölches wir auch nit bald bewilligen / es sei dann das des / der auffnemen will / anligen vnd beschwerden / vns durch vnser ober vnd vnder Amptleüt / Burger meister vnd gericht / deßgleichen desselben thün vnd lassen / halten vnd wesen / grundtlich in schrifften angebracht sei worden / dann wa solcher ein schlemmer / spiler / fauler oder vnnützer mensch were / soll jme das nit zügelassen werden.

Vnd so es gleich einem bewilliget / soll man doch kein wein vnd frucht gülten / oder Landgarben mer verkauffen sonder allein geltgülten zügelassen werden / doch auch nit hö-

thumbs / solliche losung in altem herkommen / löblichem brauch vnd gewonheit / bißher gehabt / die wir jnen auch zü güt vnd fürstand / hiemit ernewert / bestätigt vnd bekrefftigt haben / vnd wöllen auch das vnsere ober vnd vnder Amptleüt / ob sollichem allem mit ernst vnnd fleiß halten / vnd die vnsern dauon mit nichten tringen lassen. Doch wöllen wir / vns vnd vnsern erben / nach gelegenheit der sachen vnd zeit / hierinnen vnser erklärung / ober vnd gerechtigkeit / in allweg vorbehalten / vnd one benommen haben.

Doch soll auch hieriñ / den jenigen vnsern Vnderthonen / so einiche lehen / boden oder andere losungs gerechtigkeit haben / die vorlosung hiemit vnbenommen / sonder vorbehalten sein.

Das niemand kein gült auffnemen soll / on vnser sonder erlauben.

Es soll auch fürter / keiner vnser Vnderthonen / niemand einich gült zükauffen geben / one vnser sonder erlauben / wölches wir auch nit bald bewilligen / es sei dann das des / der auffnemen will / anligen vnd beschwerden / vns durch vnser ober vnd vnder Amptleüt / Burger meister vnd gericht / deßgleichen desselben thün vnd lassen / halten vnd wesen / grundtlich in schrifften angebracht sei worden / dann wa solcher ein schlemmer / spiler / fauler oder vnnützer mensch were / soll jme das nit zügelassen werden.

Vnd so es gleich einem bewilliget / soll man doch kein wein vnd frucht gülten / oder Landgarben mer verkauffen sonder allein geltgülten zügelassen werden / doch auch nit hö-

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[0058] thumbs / solliche losung in altem herkommen / löblichem brauch vnd gewonheit / bißher gehabt / die wir jnen auch zü güt vnd fürstand / hiemit ernewert / bestätigt vnd bekrefftigt haben / vnd wöllen auch das vnsere ober vnd vnder Amptleüt / ob sollichem allem mit ernst vnnd fleiß halten / vnd die vnsern dauon mit nichten tringen lassen. Doch wöllen wir / vns vnd vnsern erben / nach gelegenheit der sachen vnd zeit / hierinnen vnser erklärung / ober vnd gerechtigkeit / in allweg vorbehalten / vnd one benommen haben. Doch soll auch hieriñ / den jenigen vnsern Vnderthonen / so einiche lehen / boden oder andere losungs gerechtigkeit haben / die vorlosung hiemit vnbenommen / sonder vorbehalten sein. Das niemand kein gült auffnemen soll / on vnser sonder erlauben. Es soll auch fürter / keiner vnser Vnderthonen / niemand einich gült zükauffen geben / one vnser sonder erlauben / wölches wir auch nit bald bewilligen / es sei dann das des / der auffnemen will / anligen vnd beschwerden / vns durch vnser ober vnd vnder Amptleüt / Burger meister vnd gericht / deßgleichen desselben thün vnd lassen / halten vnd wesen / grundtlich in schrifften angebracht sei worden / dann wa solcher ein schlemmer / spiler / fauler oder vnnützer mensch were / soll jme das nit zügelassen werden. Vnd so es gleich einem bewilliget / soll man doch kein wein vnd frucht gülten / oder Landgarben mer verkauffen sonder allein geltgülten zügelassen werden / doch auch nit hö-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/58>, abgerufen am 26.04.2024.