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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Item es sollen die Handtwercks knecht vnd gesellen / kein Gold / Silber / Seidin oder Straußfedern / tragen / sich auch sonst mit den Kleidern halten / wie jetzo von Handtwerckern in Stetten gemeldet ist.

Wer aber sach / das ein solcher Handtwercksman in einer Statt / in Gericht oder Rath wurde erwölet / alß dann mag der selb sich mit der kleidung halten / wie hernach gemeldet würdt.

Von kauff vnd gewerbsleiiten / auch den Burgern in den Stetten / so zü gericht / rath vnd andern ehrlichen ämptern / gebraucht werden.

Es sollen die Kauff vnd Gewerbsleüt in Stetten / vnd dann auch die / so zü Gericht / Rath vnd andern ehrlichen ämptern gebraucht werden / kein Samat / Damast / Attlas / Seidin Röck oder Gold / tragen / doch mögen sie seidine Paret oder schlappen / vnd Wammes / doch ausserhalb Samat / Damast vnd Carmasin Attlas vnuerbrembdt / anmachen / auch guldin Ring tragen.

Deßgleichen sollen sie kein Tüch / die Eelen auffs höchst liber zwen Guldin werdt / jnen anmachen lassen / oder einich Marder vnd dergleichen kostliche füter antragen / wol mügen sie Füchssin / möschin vnd dergleichen mindere / auch jren Haußfrawen fehine fütter / gebrauchen.

Item es sollen die Handtwercks knecht vnd gesellen / kein Gold / Silber / Seidin oder Straußfedern / tragen / sich auch sonst mit den Kleidern halten / wie jetzo von Handtwerckern in Stetten gemeldet ist.

Wer aber sach / das ein solcher Handtwercksman in einer Statt / in Gericht oder Rath wurde erwölet / alß dann mag der selb sich mit der kleidung halten / wie hernach gemeldet würdt.

Von kauff vnd gewerbsleiiten / auch den Burgern in den Stetten / so zü gericht / rath vnd andern ehrlichen ämptern / gebraucht werden.

Es sollen die Kauff vnd Gewerbsleüt in Stetten / vnd dann auch die / so zü Gericht / Rath vnd andern ehrlichen ämptern gebraucht werden / kein Samat / Damast / Attlas / Seidin Röck oder Gold / tragen / doch mögen sie seidine Paret oder schlappen / vnd Wammes / doch ausserhalb Samat / Damast vnd Carmasin Attlas vnuerbrembdt / anmachen / auch guldin Ring tragen.

Deßgleichen sollen sie kein Tüch / die Eelen auffs höchst liber zwen Guldin werdt / jnen anmachen lassen / oder einich Marder vnd dergleichen kostliche füter antragen / wol mügen sie Füchssin / möschin vnd dergleichen mindere / auch jren Haußfrawen fehine fütter / gebrauchen.

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[29/0063] Item es sollen die Handtwercks knecht vnd gesellen / kein Gold / Silber / Seidin oder Straußfedern / tragen / sich auch sonst mit den Kleidern halten / wie jetzo von Handtwerckern in Stetten gemeldet ist. Wer aber sach / das ein solcher Handtwercksman in einer Statt / in Gericht oder Rath wurde erwölet / alß dann mag der selb sich mit der kleidung halten / wie hernach gemeldet würdt. Von kauff vnd gewerbsleiiten / auch den Burgern in den Stetten / so zü gericht / rath vnd andern ehrlichen ämptern / gebraucht werden. Es sollen die Kauff vnd Gewerbsleüt in Stetten / vnd dann auch die / so zü Gericht / Rath vnd andern ehrlichen ämptern gebraucht werden / kein Samat / Damast / Attlas / Seidin Röck oder Gold / tragen / doch mögen sie seidine Paret oder schlappen / vnd Wammes / doch ausserhalb Samat / Damast vnd Carmasin Attlas vnuerbrembdt / anmachen / auch guldin Ring tragen. Deßgleichen sollen sie kein Tüch / die Eelen auffs höchst liber zwen Guldin werdt / jnen anmachen lassen / oder einich Marder vnd dergleichen kostliche füter antragen / wol mügen sie Füchssin / möschin vnd dergleichen mindere / auch jren Haußfrawen fehine fütter / gebrauchen.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/63>, abgerufen am 27.04.2024.