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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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thün vnd geben / auch deßhalben ewer register oder rechnungs bücher haben vnd halten wöllen.

Darauff soll der Amptman / jeden pfleger oder vormünder angloben lassen.

Von der pfleger vnd vormünder ampt oder Administration / vber der jungen vnd pflegkinder versehung vnd zucht.

Dieweil an der zucht vnd aufferziehung der kinder vnd junger vnuerstendigen / etc. treffenlichs vnd hochs gelegen / sollen die pfleger vnd vormünder / sich vmbsehen vnd befleissen / das jhre pflegkinder vnd minder järigen zü fromen gotsförchtigen / vnd ehrlichen leüten zür kost vnd aufferziehung ver ordnet oder verdingt / vnnd darbei fürnemlich achtung gehabt werde / das solche kinder vnd jungen / in Gottes forcht / frümbkeit vnnd zucht / gehalten / darzü in ehrlichen übungen zü studiern / handtwercken / vnd andern geschefften oder arbeiten (alles nach gelegenheit jhres herkommen / vnd tauglich oder geschicklicheit der personen / auch vermüglicheit deren haab vnd güter) vor faul vnd müssig gang / ehrlich vnnd wol erzogen / vnd gewent werden. Damit auch hierinn nichts versompt / vnd die pfleger oder vormünder dest sicher vnd stattlicher solche versehung verrichten möchten / Haben wir

thün vnd geben / auch deßhalben ewer register oder rechnungs bücher haben vnd halten wöllen.

Darauff soll der Amptman / jeden pfleger oder vormünder angloben lassen.

Von der pfleger vnd vormünder ampt oder Administration / vber der jungen vnd pflegkinder versehung vnd zucht.

Dieweil an der zucht vnd aufferziehung der kinder vnd junger vnuerstendigen / etc. treffenlichs vnd hochs gelegen / sollen die pfleger vnd vormünder / sich vmbsehen vnd befleissen / das jhre pflegkinder vñ minder järigen zü fromen gotsförchtigen / vnd ehrlichen leüten zür kost vnd aufferziehung ver ordnet oder verdingt / vnnd darbei fürnemlich achtung gehabt werde / das solche kinder vnd jungen / in Gottes forcht / frümbkeit vnnd zucht / gehalten / darzü in ehrlichen übungen zü studiern / handtwercken / vnd andern geschefften oder arbeiten (alles nach gelegenheit jhres herkommen / vnd tauglich oder geschicklicheit der personen / auch vermüglicheit deren haab vnd güter) vor faul vnd müssig gang / ehrlich vnnd wol erzogen / vnd gewent werden. Damit auch hierinn nichts versompt / vnd die pfleger oder vormünder dest sicher vnd stattlicher solche versehung verrichten möchten / Haben wir

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[39/0083] thün vnd geben / auch deßhalben ewer register oder rechnungs bücher haben vnd halten wöllen. Darauff soll der Amptman / jeden pfleger oder vormünder angloben lassen. Von der pfleger vnd vormünder ampt oder Administration / vber der jungen vnd pflegkinder versehung vnd zucht. Dieweil an der zucht vnd aufferziehung der kinder vnd junger vnuerstendigen / etc. treffenlichs vnd hochs gelegen / sollen die pfleger vnd vormünder / sich vmbsehen vnd befleissen / das jhre pflegkinder vñ minder järigen zü fromen gotsförchtigen / vnd ehrlichen leüten zür kost vnd aufferziehung ver ordnet oder verdingt / vnnd darbei fürnemlich achtung gehabt werde / das solche kinder vnd jungen / in Gottes forcht / frümbkeit vnnd zucht / gehalten / darzü in ehrlichen übungen zü studiern / handtwercken / vnd andern geschefften oder arbeiten (alles nach gelegenheit jhres herkommen / vnd tauglich oder geschicklicheit der personen / auch vermüglicheit deren haab vnd güter) vor faul vnd müssig gang / ehrlich vnnd wol erzogen / vnd gewent werden. Damit auch hierinn nichts versompt / vnd die pfleger oder vormünder dest sicher vnd stattlicher solche versehung verrichten möchten / Haben wir

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/83>, abgerufen am 27.04.2024.