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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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treffen mag / jederzeit auff eruorderung / geschriben fürzülegen / auch gebürliche rechnung / bescheid / red vnd antwurt / zügeben wissen mögen.

Vnd damit jhnen / in verzeichnuß oder Inuentierung / auch verwaltung der pfleg / haab vnnd gütter / an ordenlichem schreiben vnd richtigkeit nichts abgang. So wöllen vnd beuelhen wir / das jeden Statt geschwornen / gemeinen Statt schreibern / eingebunden werde / vnd sie auch schuldig vnnd pflichtig sein sollen / aller pfleg vnd vormundschafft Inuentaria / in Statt vnd ampt Rechnungs bücher / Register / vnd andere notturfft / auff ersüchen / vnweigerlich züschreiben / vnd das jhnen ferner oder weitter nit / dann ij. pfenning von dem blatt / zü lohn gericht / vnnd gepassiert werden soll. Es were dann / das neben dem schreiben / durch jhne andere oder weittere arbeit gebraucht / vnd darneben die vermüglicheit der pfleg oder vormundtschafft stattlich were / als dann sollen die pfleger oder vormünder / der Ober pfleger oder waisen Gerichts bescheid hierinn begern / vnd demselbigen in allweg volg beschehen / auch weitter nit passiert / oder zügelassen werden / vnd dann als jetzt / für nichtig vnd vnwürdig erkennen vnd halten / Darneben die gebürend straff gegen den vormündern vnd pflegern / Dergleichen auch denen / so also vnordenlicher vnd vngebürlicher weiß kauffen vnd an sich bringen / vorbehalten habenwöllen.

Der farenden haab / sonderlich Früchten / Wein vnd Gelt halber.

treffen mag / jederzeit auff eruorderung / geschriben fürzülegen / auch gebürliche rechnung / bescheid / red vnd antwurt / zügeben wissen mögen.

Vnd damit jhnen / in verzeichnuß oder Inuentierung / auch verwaltung der pfleg / haab vnnd gütter / an ordenlichem schreiben vnd richtigkeit nichts abgang. So wöllen vnd beuelhen wir / das jeden Statt geschwornen / gemeinen Statt schreibern / eingebunden werde / vnd sie auch schuldig vnnd pflichtig sein sollen / aller pfleg vnd vormundschafft Inuentaria / in Statt vnd ampt Rechnungs bücher / Register / vnd andere notturfft / auff ersüchen / vnweigerlich züschreiben / vnd das jhnen ferner oder weitter nit / dann ij. pfenning von dem blatt / zü lohn gericht / vnnd gepassiert werden soll. Es were dann / das neben dem schreiben / durch jhne andere oder weittere arbeit gebraucht / vnd darneben die vermüglicheit der pfleg oder vormundtschafft stattlich were / als dann sollen die pfleger oder vormünder / der Ober pfleger oder waisen Gerichts bescheid hierinn begern / vnd demselbigen in allweg volg beschehen / auch weitter nit passiert / oder zügelassen werden / vnd dann als jetzt / für nichtig vnd vnwürdig erkennen vnd halten / Darneben die gebürend straff gegen den vormündern vnd pflegern / Dergleichen auch denen / so also vnordenlicher vnd vngebürlicher weiß kauffen vnd an sich bringen / vorbehalten habenwöllen.

Der farenden haab / sonderlich Früchten / Wein vnd Gelt halber.
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[40/0085] treffen mag / jederzeit auff eruorderung / geschriben fürzülegen / auch gebürliche rechnung / bescheid / red vnd antwurt / zügeben wissen mögen. Vnd damit jhnen / in verzeichnuß oder Inuentierung / auch verwaltung der pfleg / haab vnnd gütter / an ordenlichem schreiben vnd richtigkeit nichts abgang. So wöllen vnd beuelhen wir / das jeden Statt geschwornen / gemeinen Statt schreibern / eingebunden werde / vnd sie auch schuldig vnnd pflichtig sein sollen / aller pfleg vnd vormundschafft Inuentaria / in Statt vnd ampt Rechnungs bücher / Register / vnd andere notturfft / auff ersüchen / vnweigerlich züschreiben / vnd das jhnen ferner oder weitter nit / dann ij. pfenning von dem blatt / zü lohn gericht / vnnd gepassiert werden soll. Es were dann / das neben dem schreiben / durch jhne andere oder weittere arbeit gebraucht / vnd darneben die vermüglicheit der pfleg oder vormundtschafft stattlich were / als dann sollen die pfleger oder vormünder / der Ober pfleger oder waisen Gerichts bescheid hierinn begern / vnd demselbigen in allweg volg beschehen / auch weitter nit passiert / oder zügelassen werden / vnd dann als jetzt / für nichtig vnd vnwürdig erkennen vnd halten / Darneben die gebürend straff gegen den vormündern vnd pflegern / Dergleichen auch denen / so also vnordenlicher vnd vngebürlicher weiß kauffen vnd an sich bringen / vorbehalten habenwöllen. Der farenden haab / sonderlich Früchten / Wein vnd Gelt halber.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/85>, abgerufen am 26.04.2024.