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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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oder minderjärigen außgeben vnd verwendt / wie anders / ordenlich mit fleiß auffzeichnen / wie / wahin / wann vnd was / auch wölcher vrsachen halb / solche außgab beschehen / hernacher die selbige in seiner jar rechnung für die Freündtschafft vnd waisen Gericht darlegen vnd fürbringen / darüber dann nach billicher dingen vergleichung beschehen / auch im faal / messigung vnd Tavierung von dem waisen Gericht beschehen soll.

Vom waisen Bericht vnd Ober Pflegschafft.

Damit auch dieser vnser ordnung stracks / vnd mit sonderm ernst / nach gesetzt / auch allenthalb gebürliche volziehung beschech / fürnemlich aber der armen waisen vnd minderjärigen wolfart vnd nutz allenthalben befürdert vnd gehandthabt werde.

So wöllen / setzen vnd ordnen wir / hiemit ernstlich gepierend / das in jeder Statt vnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / durch vnsere ober vnd vnder amptleüt / auch gericht jedes orts / also bald nach verkündung dises vnser Lands ordnung / etliche Gotsförchtige / frummen vnd auffrichtige / güthertzige männer / auß jnen erkießt vnnd verordnet / denen ein sonder pflicht vnnd eid / auch ordnung / gegeben werde / allen wochen / oder nach gelegenheit jedes orts vnd vile der pfleg oder vormundschafft / in vierzehen tagen / drei oder vier wochen / züm wenigsten ein mal züsamen zükommen / alle Pfleger oder vormünder für zü bescheiden / züsehen vnd zühörn / was für mängel vnd gebrechen verhanden / wie denen zühelffen vnd zübegegnen / auch wie es fürnemlich mit der zucht / aufferziehung / vnd versehung aller waiß vnd minderjärigen / gehalten / dergleich-

oder minderjärigen außgeben vñ verwendt / wie anders / ordenlich mit fleiß auffzeichnen / wie / wahin / wann vnd was / auch wölcher vrsachen halb / solche außgab beschehen / hernacher die selbige in seiner jar rechnung für die Freündtschafft vnd waisen Gericht darlegen vnd fürbringen / darüber dañ nach billicher dingen vergleichung beschehen / auch im faal / messigung vnd Tavierung von dem waisen Gericht beschehen soll.

Vom waisen Bericht vnd Ober Pflegschafft.

Damit auch dieser vnser ordnung stracks / vnd mit sonderm ernst / nach gesetzt / auch allenthalb gebürliche volziehung beschech / fürnemlich aber der armen waisen vnd minderjärigen wolfart vnd nutz allenthalben befürdert vnd gehandthabt werde.

So wöllen / setzen vnd ordnen wir / hiemit ernstlich gepierend / das in jeder Statt vñ Flecken vnsers Fürstenthumbs / durch vnsere ober vñ vnder amptleüt / auch gericht jedes orts / also bald nach verkündung dises vnser Lands ordnung / etliche Gotsförchtige / frummen vnd auffrichtige / güthertzige männer / auß jnen erkießt vnnd verordnet / denen ein sonder pflicht vnnd eid / auch ordnung / gegeben werde / allen wochen / oder nach gelegenheit jedes orts vnd vile der pfleg oder vormundschafft / in vierzehen tagen / drei oder vier wochen / züm wenigsten ein mal züsamen zükom̃en / alle Pfleger oder vormünder für zü bescheiden / züsehen vñ zühörn / was für mängel vnd gebrechen verhanden / wie denen zühelffen vnd zübegegnen / auch wie es fürnemlich mit der zucht / aufferziehung / vñ versehung aller waiß vnd minderjärigen / gehalten / dergleich-

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[43/0091] oder minderjärigen außgeben vñ verwendt / wie anders / ordenlich mit fleiß auffzeichnen / wie / wahin / wann vnd was / auch wölcher vrsachen halb / solche außgab beschehen / hernacher die selbige in seiner jar rechnung für die Freündtschafft vnd waisen Gericht darlegen vnd fürbringen / darüber dañ nach billicher dingen vergleichung beschehen / auch im faal / messigung vnd Tavierung von dem waisen Gericht beschehen soll. Vom waisen Bericht vnd Ober Pflegschafft. Damit auch dieser vnser ordnung stracks / vnd mit sonderm ernst / nach gesetzt / auch allenthalb gebürliche volziehung beschech / fürnemlich aber der armen waisen vnd minderjärigen wolfart vnd nutz allenthalben befürdert vnd gehandthabt werde. So wöllen / setzen vnd ordnen wir / hiemit ernstlich gepierend / das in jeder Statt vñ Flecken vnsers Fürstenthumbs / durch vnsere ober vñ vnder amptleüt / auch gericht jedes orts / also bald nach verkündung dises vnser Lands ordnung / etliche Gotsförchtige / frummen vnd auffrichtige / güthertzige männer / auß jnen erkießt vnnd verordnet / denen ein sonder pflicht vnnd eid / auch ordnung / gegeben werde / allen wochen / oder nach gelegenheit jedes orts vnd vile der pfleg oder vormundschafft / in vierzehen tagen / drei oder vier wochen / züm wenigsten ein mal züsamen zükom̃en / alle Pfleger oder vormünder für zü bescheiden / züsehen vñ zühörn / was für mängel vnd gebrechen verhanden / wie denen zühelffen vnd zübegegnen / auch wie es fürnemlich mit der zucht / aufferziehung / vñ versehung aller waiß vnd minderjärigen / gehalten / dergleich-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/91>, abgerufen am 14.05.2024.