II. Es muss der Gebrauch der Geschlechts- theile dieser Person blos in der Gewalt des Nothzüchtigers gegründet seyn, so dass diese Gewalt allein, nicht ihr eigner durch Ge- schlechtslust bestimmter Wille, Ursache ihrer Hingebung war. Man erkennt dieses aus der Art und der Dauer des Widerstandes, der dem Stuprator geleistet worden ist *).
§. 304.
Die Gewalt, durch welche die Person ge- nöthigt wird, kann seyn 1) physische Gewalt (vis absoluta) wenn der Verbrecher durch seine Körperkraft die Körperkräfte derselben über- windet **) 2) durch psychologische Gewalt (vis compulsiva) wenn er ihr Begehren durch Vor- stellung von Uebeln zur Hingebung bestimmt. Diese Uebel müssen aber a) mit der Gefahr augen- blicklicher Vollziehung verbunden seyn ***), b) sie müssen mit dem Uebel der Verletzung jungfräulicher Ehre entweder in gleichem Ver- hältnisse stehen, oder sie müssen dasselbe über- wiegen. Die Drohung darf also wohl kein geringeres Uebel, als schwere körperliche Ver- letzung oder Verlust des Lebens enthalten.
Mündlich von den Kennzeichen der Beurtheilung ei- ner angeblich vorgefallenen Nothzucht in concreto cf. Boehmer ad Art. 119. C. C. §. 7.
§. 305.
*) cf. Boehmer ad Art. 119. C. C. §. 3.
**) In wieferne ist auf solche Art ein stup. viol. möglich?
***) cf. Boehmerc. I. -- Der Grund ist derselbe, wie beym Raub. Ist das Uebel entfernt, so kann man
nicht
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
§. 303.
II. Es muſs der Gebrauch der Geſchlechts- theile dieſer Perſon blos in der Gewalt des Nothzüchtigers gegründet ſeyn, ſo daſs dieſe Gewalt allein, nicht ihr eigner durch Ge- ſchlechtsluſt beſtimmter Wille, Urſache ihrer Hingebung war. Man erkennt dieſes aus der Art und der Dauer des Widerſtandes, der dem Stuprator geleiſtet worden iſt *).
§. 304.
Die Gewalt, durch welche die Perſon ge- nöthigt wird, kann ſeyn 1) phyſiſche Gewalt (vis abſoluta) wenn der Verbrecher durch ſeine Körperkraft die Körperkräfte derſelben über- windet **) 2) durch pſychologiſche Gewalt (vis compulſiva) wenn er ihr Begehren durch Vor- ſtellung von Uebeln zur Hingebung beſtimmt. Dieſe Uebel müſſen aber a) mit der Gefahr augen- blicklicher Vollziehung verbunden ſeyn ***), b) ſie müſſen mit dem Uebel der Verletzung jungfräulicher Ehre entweder in gleichem Ver- hältniſſe ſtehen, oder ſie müſſen daſſelbe über- wiegen. Die Drohung darf alſo wohl kein geringeres Uebel, als ſchwere körperliche Ver- letzung oder Verluſt des Lebens enthalten.
Mündlich von den Kennzeichen der Beurtheilung ei- ner angeblich vorgefallenen Nothzucht in concreto cf. Boehmer ad Art. 119. C. C. §. 7.
§. 305.
*) cf. Boehmer ad Art. 119. C. C. §. 3.
**) In wieferne iſt auf ſolche Art ein ſtup. viol. möglich?
***) cf. Boehmerc. I. — Der Grund iſt derſelbe, wie beym Raub. Iſt das Uebel entfernt, ſo kann man
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II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
§. 303.
II. Es muſs der Gebrauch der Geſchlechts-
theile dieſer Perſon blos in der Gewalt des
Nothzüchtigers gegründet ſeyn, ſo daſs dieſe
Gewalt allein, nicht ihr eigner durch Ge-
ſchlechtsluſt beſtimmter Wille, Urſache ihrer
Hingebung war. Man erkennt dieſes aus der
Art und der Dauer des Widerſtandes, der dem
Stuprator geleiſtet worden iſt *).
§. 304.
Die Gewalt, durch welche die Perſon ge-
nöthigt wird, kann ſeyn 1) phyſiſche Gewalt
(vis abſoluta) wenn der Verbrecher durch ſeine
Körperkraft die Körperkräfte derſelben über-
windet **) 2) durch pſychologiſche Gewalt (vis
compulſiva) wenn er ihr Begehren durch Vor-
ſtellung von Uebeln zur Hingebung beſtimmt.
Dieſe Uebel müſſen aber a) mit der Gefahr augen-
blicklicher Vollziehung verbunden ſeyn ***),
b) ſie müſſen mit dem Uebel der Verletzung
jungfräulicher Ehre entweder in gleichem Ver-
hältniſſe ſtehen, oder ſie müſſen daſſelbe über-
wiegen. Die Drohung darf alſo wohl kein
geringeres Uebel, als ſchwere körperliche Ver-
letzung oder Verluſt des Lebens enthalten.
Mündlich von den Kennzeichen der Beurtheilung ei-
ner angeblich vorgefallenen Nothzucht in concreto
cf. Boehmer ad Art. 119. C. C. §. 7.
§. 305.
*) cf. Boehmer ad Art. 119. C. C. §. 3.
**) In wieferne iſt auf ſolche Art ein ſtup. viol. möglich?
***) cf. Boehmerc. I. — Der Grund iſt derſelbe, wie
beym Raub. Iſt das Uebel entfernt, ſo kann man
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/264>, abgerufen am 26.04.2024.
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