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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. II. Titel. I. Abschn.
§. 662.

Die Artikel betreffen 1) die persönlichen
Eigenschaften des Angeschuldigten -- General-
artikel
(art. generales) 2) das Verbrechen selbst
und die Umstände desselben -- Specialartikel
(art. Ipec.). Diese dürfen immer nur auf
Einen Umstand gerichtet seyn und daher nicht
mehr, als Eine Proposition enthalten, dabey
müssen sie zusammengenommen alle Umstände
umfassen, die auf die Bestrafung Einfluss
haben können, sowohl die gravirenden, als
die vortheilhaften. Suggestive und cap-
tiöse Artikel sind schlechthin verwerflich
(§. 655.).

§. 663.

Das Verhör selbst muss vor gehörig be-
setztem Criminalgericht geschehen. Der An-
geschuldigte muss in Person und zwar münd-
lich, dabey bestimmt und categorisch antwor-
ten, ohne dass es ihm erlaubt ist, sich blos
auf seine Aussagen im summarischen Verhör
zu berufen. Zuerst wird er über die General-
dann über die Specialartikel vernommen.
Das Benehmen des Richters ist im Ganzen
dasselbe, wie bey dem summarischen Verhör
(§. 657.). Der Aktuar muss alle Antworten,
mit des Angeschuldigten eignen Worten auf-
zeichnen.

Fragen am Schluss des Verhört.


§. 664.
III. Buch. II. Titel. I. Abſchn.
§. 662.

Die Artikel betreffen 1) die perſönlichen
Eigenſchaften des Angeſchuldigten — General-
artikel
(art. generales) 2) das Verbrechen ſelbſt
und die Umſtände deſſelben — Specialartikel
(art. Ipec.). Dieſe dürfen immer nur auf
Einen Umſtand gerichtet ſeyn und daher nicht
mehr, als Eine Propoſition enthalten, dabey
müſſen ſie zuſammengenommen alle Umſtände
umfaſſen, die auf die Beſtrafung Einfluſs
haben können, ſowohl die gravirenden, als
die vortheilhaften. Suggeſtive und cap-
tiöſe Artikel ſind ſchlechthin verwerflich
(§. 655.).

§. 663.

Das Verhör ſelbſt muſs vor gehörig be-
ſetztem Criminalgericht geſchehen. Der An-
geſchuldigte muſs in Perſon und zwar münd-
lich, dabey beſtimmt und categoriſch antwor-
ten, ohne daſs es ihm erlaubt iſt, ſich blos
auf ſeine Auſſagen im ſummariſchen Verhör
zu berufen. Zuerſt wird er über die General-
dann über die Specialartikel vernommen.
Das Benehmen des Richters iſt im Ganzen
daſſelbe, wie bey dem ſummariſchen Verhör
(§. 657.). Der Aktuar muſs alle Antworten,
mit des Angeſchuldigten eignen Worten auf-
zeichnen.

Fragen am Schluſs des Verhört.


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[512/0540] III. Buch. II. Titel. I. Abſchn. §. 662. Die Artikel betreffen 1) die perſönlichen Eigenſchaften des Angeſchuldigten — General- artikel (art. generales) 2) das Verbrechen ſelbſt und die Umſtände deſſelben — Specialartikel (art. Ipec.). Dieſe dürfen immer nur auf Einen Umſtand gerichtet ſeyn und daher nicht mehr, als Eine Propoſition enthalten, dabey müſſen ſie zuſammengenommen alle Umſtände umfaſſen, die auf die Beſtrafung Einfluſs haben können, ſowohl die gravirenden, als die vortheilhaften. Suggeſtive und cap- tiöſe Artikel ſind ſchlechthin verwerflich (§. 655.). §. 663. Das Verhör ſelbſt muſs vor gehörig be- ſetztem Criminalgericht geſchehen. Der An- geſchuldigte muſs in Perſon und zwar münd- lich, dabey beſtimmt und categoriſch antwor- ten, ohne daſs es ihm erlaubt iſt, ſich blos auf ſeine Auſſagen im ſummariſchen Verhör zu berufen. Zuerſt wird er über die General- dann über die Specialartikel vernommen. Das Benehmen des Richters iſt im Ganzen daſſelbe, wie bey dem ſummariſchen Verhör (§. 657.). Der Aktuar muſs alle Antworten, mit des Angeſchuldigten eignen Worten auf- zeichnen. Fragen am Schluſs des Verhört. §. 664.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 512. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/540>, abgerufen am 26.04.2024.