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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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3) Freie Handzeichnung.

Der Unterricht davon soll vorzüglich in der Bildung des Auges
und der Hand bestehen, wobei besonders auf Uebungen im Zeichnen
der einfachsten Formen und simplen Bau-Verzierungen Rücksicht zu
nehmen, wobei man sich des Lineals und der Reißfeder nicht bedient.

4) Architectonische Zeichnungen und weitere Aus-
führung der vorigen Zeichnungsarten für
bestimmte Gewerke
.

Wenn der Lehrling geometrische Figuren zeichnen kann, demnächst
in der freien Handzeichnung einige Fertigkeit erlangt hat, so endet
sich der allen Gewerben gemeinschaftliche Unterricht und die archi-
tectonische Zeichnen-Classe, worin außer den Gliedern und Ordnungen
der Baukunst und derselben Verzierungen Anweisung gegeben wird,
enthält zugleich die Vorschriften, welche nur besonders Tischler, Zim-
merleute, Maurer, Steinmetzger, Schlosser, Klempner, Silberarbeiter,
Schiffsbaumeister, Sattler, Stellmacher, Töpfer, Stuhlmacher u. s. w.
angehen, und der Lehrer hat bei der Auswahl dieser Vorschriften das
Metier in Betrachtung zu ziehen, welchem sich der Lehrling widmet.

5) Architektonischer Unterricht.

Dieser wird von Maurern, Zimmerleuten und Tischlern vorzüglich
besucht, und kommt Alles darauf an, den Vortrag ihrem Fassungs-
Vermögen angemessen einzurichten. Es soll hier nicht gelehrt werden,
wie der Zimmermann die Axt, der Maurer die Kelle führen soll, eben
so wenig, wie die Entwerfung großer Palläste und Ausführung außer-
ordentlicher Gebäude hierher gehört. Dieser Unterricht muß vielmehr
mit der Zusammensetzung der einzelnen Theile eines gewöhnlichen
Gebäudes anfangen; bei dieser Gelegenheit muß auf Bequemlichkeit,
Schicklichkeit, Festigkeit und Ersparniß an Holz, Kalk und gebrannten
Materialien aufmerksam gemacht werden, und wenn die verschiedenen
Einrichtungen der Stadt-, Land- und vorzüglich der Wirthschafts-
gebäude durchgegangen sind, so werden die Zöglinge darin geübt,
eigene Entwürfe nach bestimmten Zwecken und angegebener Localität
zu entwerfen, nicht nur das ganze Gebäude nach allen Seiten und
Durchschnitten zu zeichnen, sondern auch von denjenigen einzelnen
Theilen, welche zu ihrem Handwerk gehören, nach einem vergrößerten
Maaßstabe genaue Zeichnungen anzufertigen. Die architectonische
Classe muß vorzüglich mit guten Modellen versehen sein, damit der

3) Freie Handzeichnung.

Der Unterricht davon ſoll vorzüglich in der Bildung des Auges
und der Hand beſtehen, wobei beſonders auf Uebungen im Zeichnen
der einfachſten Formen und ſimplen Bau-Verzierungen Rückſicht zu
nehmen, wobei man ſich des Lineals und der Reißfeder nicht bedient.

4) Architectoniſche Zeichnungen und weitere Aus-
führung der vorigen Zeichnungsarten für
beſtimmte Gewerke
.

Wenn der Lehrling geometriſche Figuren zeichnen kann, demnächſt
in der freien Handzeichnung einige Fertigkeit erlangt hat, ſo endet
ſich der allen Gewerben gemeinſchaftliche Unterricht und die archi-
tectoniſche Zeichnen-Claſſe, worin außer den Gliedern und Ordnungen
der Baukunſt und derſelben Verzierungen Anweiſung gegeben wird,
enthält zugleich die Vorſchriften, welche nur beſonders Tiſchler, Zim-
merleute, Maurer, Steinmetzger, Schloſſer, Klempner, Silberarbeiter,
Schiffsbaumeiſter, Sattler, Stellmacher, Töpfer, Stuhlmacher u. ſ. w.
angehen, und der Lehrer hat bei der Auswahl dieſer Vorſchriften das
Metier in Betrachtung zu ziehen, welchem ſich der Lehrling widmet.

5) Architektoniſcher Unterricht.

Dieſer wird von Maurern, Zimmerleuten und Tiſchlern vorzüglich
beſucht, und kommt Alles darauf an, den Vortrag ihrem Faſſungs-
Vermögen angemeſſen einzurichten. Es ſoll hier nicht gelehrt werden,
wie der Zimmermann die Axt, der Maurer die Kelle führen ſoll, eben
ſo wenig, wie die Entwerfung großer Palläſte und Ausführung außer-
ordentlicher Gebäude hierher gehört. Dieſer Unterricht muß vielmehr
mit der Zuſammenſetzung der einzelnen Theile eines gewöhnlichen
Gebäudes anfangen; bei dieſer Gelegenheit muß auf Bequemlichkeit,
Schicklichkeit, Feſtigkeit und Erſparniß an Holz, Kalk und gebrannten
Materialien aufmerkſam gemacht werden, und wenn die verſchiedenen
Einrichtungen der Stadt-, Land- und vorzüglich der Wirthſchafts-
gebäude durchgegangen ſind, ſo werden die Zöglinge darin geübt,
eigene Entwürfe nach beſtimmten Zwecken und angegebener Localität
zu entwerfen, nicht nur das ganze Gebäude nach allen Seiten und
Durchſchnitten zu zeichnen, ſondern auch von denjenigen einzelnen
Theilen, welche zu ihrem Handwerk gehören, nach einem vergrößerten
Maaßſtabe genaue Zeichnungen anzufertigen. Die architectoniſche
Claſſe muß vorzüglich mit guten Modellen verſehen ſein, damit der

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[121/0135] 3) Freie Handzeichnung. Der Unterricht davon ſoll vorzüglich in der Bildung des Auges und der Hand beſtehen, wobei beſonders auf Uebungen im Zeichnen der einfachſten Formen und ſimplen Bau-Verzierungen Rückſicht zu nehmen, wobei man ſich des Lineals und der Reißfeder nicht bedient. 4) Architectoniſche Zeichnungen und weitere Aus- führung der vorigen Zeichnungsarten für beſtimmte Gewerke. Wenn der Lehrling geometriſche Figuren zeichnen kann, demnächſt in der freien Handzeichnung einige Fertigkeit erlangt hat, ſo endet ſich der allen Gewerben gemeinſchaftliche Unterricht und die archi- tectoniſche Zeichnen-Claſſe, worin außer den Gliedern und Ordnungen der Baukunſt und derſelben Verzierungen Anweiſung gegeben wird, enthält zugleich die Vorſchriften, welche nur beſonders Tiſchler, Zim- merleute, Maurer, Steinmetzger, Schloſſer, Klempner, Silberarbeiter, Schiffsbaumeiſter, Sattler, Stellmacher, Töpfer, Stuhlmacher u. ſ. w. angehen, und der Lehrer hat bei der Auswahl dieſer Vorſchriften das Metier in Betrachtung zu ziehen, welchem ſich der Lehrling widmet. 5) Architektoniſcher Unterricht. Dieſer wird von Maurern, Zimmerleuten und Tiſchlern vorzüglich beſucht, und kommt Alles darauf an, den Vortrag ihrem Faſſungs- Vermögen angemeſſen einzurichten. Es ſoll hier nicht gelehrt werden, wie der Zimmermann die Axt, der Maurer die Kelle führen ſoll, eben ſo wenig, wie die Entwerfung großer Palläſte und Ausführung außer- ordentlicher Gebäude hierher gehört. Dieſer Unterricht muß vielmehr mit der Zuſammenſetzung der einzelnen Theile eines gewöhnlichen Gebäudes anfangen; bei dieſer Gelegenheit muß auf Bequemlichkeit, Schicklichkeit, Feſtigkeit und Erſparniß an Holz, Kalk und gebrannten Materialien aufmerkſam gemacht werden, und wenn die verſchiedenen Einrichtungen der Stadt-, Land- und vorzüglich der Wirthſchafts- gebäude durchgegangen ſind, ſo werden die Zöglinge darin geübt, eigene Entwürfe nach beſtimmten Zwecken und angegebener Localität zu entwerfen, nicht nur das ganze Gebäude nach allen Seiten und Durchſchnitten zu zeichnen, ſondern auch von denjenigen einzelnen Theilen, welche zu ihrem Handwerk gehören, nach einem vergrößerten Maaßſtabe genaue Zeichnungen anzufertigen. Die architectoniſche Claſſe muß vorzüglich mit guten Modellen verſehen ſein, damit der

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/135>, abgerufen am 27.04.2024.