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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Inedita.
lichkeit der Herausgabe verschafft hat, vom Eigenthümer des-
selben auf Schadensersatz bezw. Ueberlassung der durch die
Herausgabe erworbenen Ausschliessungsbefugniss belangt wer-
den kann; da in der Veröffentlichung keinesfalls Nachdruck
gegen den Eigenthümer zu sehen ist, mag solche hier auf sich
beruhen.

2) Das durch die Herausgabe für den Herausge-
ber begründete Recht
steht dem Rechte des Urhebers
gleich; doch ist seine Dauer eine kürzere (15 von der ersten
Herausgabe an zu berechnende Jahre) und ist eine freiere, als
die durch Art. 6 gestattete Benützung der herausgegebenen
Schrift behufs der Production neuer literarischer Werke zuge-
lassen. Das Gesetz selbst verweist in dieser Beziehung auf die
Sitte des literarischen Verkehres und lässt durch die beigefüg-
ten Beispiele ("wörtliches Abdrucken zusammen mit einem
Commentar oder als Beleg der vorgetragenen eigenen Ansicht")
keine erheblichen Zweifel über die Grenzen, innerhalb deren
die Sitte des literarischen Verkehres massgebend sein soll.
Sobald es sich in Wirklichkeit um die Production eines neuen
Werkes handelt, ist nicht bloss, wie bei der Benützung anderer
geschützter Werke, das Anführen einzelner Stellen oder ein-
zelner Abschnitte, sondern auch die Aufnahme von Auszügen
und grösseren Stücken der herausgegebenen Schrift, ja selbst
der wörtliche Abdruck der ganzen Schrift gestattet -- ohne
dass die Schranken des Art. 6 in Betracht kämen; doch darf
selbstverständlich die Production des neuen Werkes nicht als
Verdeckung des Nachdruckes erscheinen, nicht behufs der Um-
gehung des Verbotes blossen Abdruckens unternommen sein.
Während also der wörtliche Abdruck selbst einer grösseren
Schrift mit einem ernstlich gemeinten Commentare oder in Be-
gleitung einer umfassenden, den Charakter des neuen Werkes
bestimmenden kritischen Besprechung durchaus zulässig ist;
während ferner die Mittheilung edirter Urkunden in historischen
Werken unbedenklich stattfinden kann; während weiterhin auch
die Aufnahme derartiger neu aufgefundener Producte in Samm-
lungen, die nicht zum Schul- und Unterrichtsgebrauche einge-
richtet sind, nicht ausgeschlossen ist: kann es dagegen einem
Dritten nicht gestattet sein, den edirten Text mit nach Um-
fang und Bedeutung völlig zurücktretenden Noten, oder mit
etlichen kritischen und historischen Einleitungsworten abzu-

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lichkeit der Herausgabe verschafft hat, vom Eigenthümer des-
selben auf Schadensersatz bezw. Ueberlassung der durch die
Herausgabe erworbenen Ausschliessungsbefugniss belangt wer-
den kann; da in der Veröffentlichung keinesfalls Nachdruck
gegen den Eigenthümer zu sehen ist, mag solche hier auf sich
beruhen.

2) Das durch die Herausgabe für den Herausge-
ber begründete Recht
steht dem Rechte des Urhebers
gleich; doch ist seine Dauer eine kürzere (15 von der ersten
Herausgabe an zu berechnende Jahre) und ist eine freiere, als
die durch Art. 6 gestattete Benützung der herausgegebenen
Schrift behufs der Production neuer literarischer Werke zuge-
lassen. Das Gesetz selbst verweist in dieser Beziehung auf die
Sitte des literarischen Verkehres und lässt durch die beigefüg-
ten Beispiele (»wörtliches Abdrucken zusammen mit einem
Commentar oder als Beleg der vorgetragenen eigenen Ansicht«)
keine erheblichen Zweifel über die Grenzen, innerhalb deren
die Sitte des literarischen Verkehres massgebend sein soll.
Sobald es sich in Wirklichkeit um die Production eines neuen
Werkes handelt, ist nicht bloss, wie bei der Benützung anderer
geschützter Werke, das Anführen einzelner Stellen oder ein-
zelner Abschnitte, sondern auch die Aufnahme von Auszügen
und grösseren Stücken der herausgegebenen Schrift, ja selbst
der wörtliche Abdruck der ganzen Schrift gestattet — ohne
dass die Schranken des Art. 6 in Betracht kämen; doch darf
selbstverständlich die Production des neuen Werkes nicht als
Verdeckung des Nachdruckes erscheinen, nicht behufs der Um-
gehung des Verbotes blossen Abdruckens unternommen sein.
Während also der wörtliche Abdruck selbst einer grösseren
Schrift mit einem ernstlich gemeinten Commentare oder in Be-
gleitung einer umfassenden, den Charakter des neuen Werkes
bestimmenden kritischen Besprechung durchaus zulässig ist;
während ferner die Mittheilung edirter Urkunden in historischen
Werken unbedenklich stattfinden kann; während weiterhin auch
die Aufnahme derartiger neu aufgefundener Producte in Samm-
lungen, die nicht zum Schul- und Unterrichtsgebrauche einge-
richtet sind, nicht ausgeschlossen ist: kann es dagegen einem
Dritten nicht gestattet sein, den edirten Text mit nach Um-
fang und Bedeutung völlig zurücktretenden Noten, oder mit
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[231/0247] Inedita. lichkeit der Herausgabe verschafft hat, vom Eigenthümer des- selben auf Schadensersatz bezw. Ueberlassung der durch die Herausgabe erworbenen Ausschliessungsbefugniss belangt wer- den kann; da in der Veröffentlichung keinesfalls Nachdruck gegen den Eigenthümer zu sehen ist, mag solche hier auf sich beruhen. 2) Das durch die Herausgabe für den Herausge- ber begründete Recht steht dem Rechte des Urhebers gleich; doch ist seine Dauer eine kürzere (15 von der ersten Herausgabe an zu berechnende Jahre) und ist eine freiere, als die durch Art. 6 gestattete Benützung der herausgegebenen Schrift behufs der Production neuer literarischer Werke zuge- lassen. Das Gesetz selbst verweist in dieser Beziehung auf die Sitte des literarischen Verkehres und lässt durch die beigefüg- ten Beispiele (»wörtliches Abdrucken zusammen mit einem Commentar oder als Beleg der vorgetragenen eigenen Ansicht«) keine erheblichen Zweifel über die Grenzen, innerhalb deren die Sitte des literarischen Verkehres massgebend sein soll. Sobald es sich in Wirklichkeit um die Production eines neuen Werkes handelt, ist nicht bloss, wie bei der Benützung anderer geschützter Werke, das Anführen einzelner Stellen oder ein- zelner Abschnitte, sondern auch die Aufnahme von Auszügen und grösseren Stücken der herausgegebenen Schrift, ja selbst der wörtliche Abdruck der ganzen Schrift gestattet — ohne dass die Schranken des Art. 6 in Betracht kämen; doch darf selbstverständlich die Production des neuen Werkes nicht als Verdeckung des Nachdruckes erscheinen, nicht behufs der Um- gehung des Verbotes blossen Abdruckens unternommen sein. Während also der wörtliche Abdruck selbst einer grösseren Schrift mit einem ernstlich gemeinten Commentare oder in Be- gleitung einer umfassenden, den Charakter des neuen Werkes bestimmenden kritischen Besprechung durchaus zulässig ist; während ferner die Mittheilung edirter Urkunden in historischen Werken unbedenklich stattfinden kann; während weiterhin auch die Aufnahme derartiger neu aufgefundener Producte in Samm- lungen, die nicht zum Schul- und Unterrichtsgebrauche einge- richtet sind, nicht ausgeschlossen ist: kann es dagegen einem Dritten nicht gestattet sein, den edirten Text mit nach Um- fang und Bedeutung völlig zurücktretenden Noten, oder mit etlichen kritischen und historischen Einleitungsworten abzu-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/247>, abgerufen am 26.04.2024.